Jemanden ohrfeigen

Hallo,

(Keine Angst, ich habe es nicht vor!)

Rein aus Interesse: Sind Situationen denkbar, in denen eine Ohrfeige voraussichtlich nicht vom Gesetz bestraft wuerde, beispielsweise als Reaktion auf Beleidigungen, etc.?

Ich denke z.B. an Situationen, wo ein Vorgesetzer jemanden vor versammelter Mannschaft unfair beleidigt, anschreit, etc., ihm Unfaehigkeit vorwirft oder aehnliches. Oder wenn in der Oeffentlichkeit jemand verbal laecherlich gemacht wird, [meinetwegen als Fettsack, Tattergreis, Hure und was es noch so an schoenen Bezeichnungen gibt.]

Wenn jedes vernueftige sachliche Antworten und Argumentieren schon versucht wurde und ungehoert im Geschrei des anderen verhallt. Kann man dann nur von dannen ziehen und sich im Stillen aergern, oder koennte dann eine Ohrfeige, die die Situation beendet als adaequates Mittel durchgehen oder gar doch als Notwehr gelten (Motto: schuetzenswert ist auch die Ehre einer Person.)?

Mit vielen Gruessen, Peter

Hi,

wenn auf eine persönliche und massive Beleidigung jemandem spontan, nun formulieren wir mal „die Hand ausrutscht“ und in einer Ohrfeige gipfelt wird diese Handlung als Notwehr durchgehen.

Sollte die Hand aber unglücklicherweise zur Faust geballt gewesen sein, grenzt dies bereits an Körperverletzung.

Ein zeitlicher Versatz (und seien es nur etwas mehr als „in unmittelbarer Folge“) macht die Notwehr zunichte.

Die Geschichte mit dem Chef… na ja, manchmal kann es wirklich unglücklich laufen :wink:

Gruss
Ray

Mal Allgemein:
http://de.wikipedia.org/wiki/Affekt#Rechtswissenschaft

In der Praxis käme z.B. folgendes in Frage:
Tiefgreifende Bewußtseinsstörung (Affektdurchbruch) als Schuldausschließungsgrund.
Allerdings reicht da ein gewöhnlicher Rüffel vor Kollegen nicht aus, sondern ist eher für etwas härtere Fälle.

mfg
Simon

Eine Körperverletzung (223 Strafgesetzbuch) ist dann nicht strafbar, wenn der Täter nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft handelt.

Eine Beleidigung gibt jedoch keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund.

Notwehr: (-) da kein „Angriff“.

Im Übrigen: wo kämen wir denn da hin, wenn man das Recht hätte verbale Auseinandersetzungen, körperlich zu lösen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Eine Körperverletzung (223 Strafgesetzbuch) ist dann nicht
strafbar, wenn der Täter nicht rechtswidrig oder nicht
schuldhaft handelt.

Bis hierhin ist es richtig…

Eine Beleidigung gibt jedoch keinen Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgrund.

Soso… hast du für diese Behauptung eine Quelle? Wieso sollte die Ehre nicht notwehrfähig sein? Allein die Tatsache, dass es § 185 StGB gibt, zeigt den Stellenwert der Ehre im deutschen Recht. Abgesehen davon, dass eine Notwehrfähigkeit ja nicht mal einen schützenden Paragrafen erfordert.

Levay

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wenn auf eine persönliche und massive Beleidigung jemandem
spontan, nun formulieren wir mal „die Hand ausrutscht“ und in
einer Ohrfeige gipfelt wird diese Handlung als Notwehr
durchgehen.

Sollte die Hand aber unglücklicherweise zur Faust geballt
gewesen sein, grenzt dies bereits an Körperverletzung.

Das ist unschlüssig, weil auch die Ohrfeige bereits eine Körperverletzung darstellt. Das ist aber nur eine Frage der Tatbestandsmäßigkeit.

Levay

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Hallo Peter,

du schreibst:

Wenn jedes vernueftige sachliche Antworten und Argumentieren
schon versucht wurde und ungehoert im Geschrei des anderen
verhallt. Kann man dann nur von dannen ziehen und sich im
Stillen aergern, oder koennte dann eine Ohrfeige, die die
Situation beendet als adaequates Mittel durchgehen oder gar
doch als Notwehr gelten (Motto: schuetzenswert ist auch die
Ehre einer Person.)?

Und in diesem Fall wäre ganz klar eine Notwehrlage gegeben. Mir ist nicht klar, woher die anders lautenen Meinungen hier kommen. Ehre ist natürlich ein schütenswertes und notwehrfähiges Rechtsgut.

Im Bereich der Notwehr kommt noch hinzu, dass keine allgemeine Güterabwägung stattfindet zwischen dem einen und dem anderen verletzten Rechtsgut. Körperliche Gegenwehr gegen bloße Beleidigungen können also durch Notwehr gerechtfertigt sein. Es kommt auf die Gebotenheit an.

Bei der Beleidigung ergibt sich in der Regel sicher ein anderes Problem: Es gibt keine „nachträgliche“ Notwehr. Wenn dich jemand einmalig „Arschloch“ nennt und du ihm gehörig eine verpasst, war die Notwehrlage zum Zeitpunkt deines Schlages nicht mehr gegeben. In dem von dir genannten Beispiel trifft das aber ja gerade nicht zu: Du hast ja gesagt, dass der Beleidigende hier unaufhörlich redet.

Mit anderen Worten: Es kommt (freilich neben der Gebotenheit) entscheidend darauf an, dass der rechtswidrige Angriff, gegen den du dich wehren willst, noch anhält. Das ist bei der Beleidigung vermutlich ein praktisch eher seltener Fall.

Levay

Jupp, dem ist nichts hinzuzufügen…owT

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

wir beide als Rechtslaien könnten bei so einem Verhalten, wie von dir beschrieben, davon ausgehen, das der Choleriker am hyperventilieren ist.
In so einem Fall kann eine Ohrfeige hilfreich sein, den guten wieder in die Realität zu befördern und so größeren Schaden von ihm abwenden.
Wie gesagt unter Rechtslaien könnte man auf so einen Gedanken kommen.
Im Ernstfall sieht es ein Richter mit Humor ähnlich.

:wink:

LG
Rocco

Danke!

Hallo,

Ich sehe: auch wenn die Meinungen etwas geteilt sind, schaelt sich etwas wie eine Hauptrichtung heraus.

Vielen Dank, ich finde diese Frage interessant.

Mit vielen Gruessen, Peter