Jetzt doch 3-monat. Kündigungsfr. bei Altverträgen

Hallo !

In meinem Bekanntenkreis häufen sich die Fälle in denen der Vermieter eine dreimonatige Kündigungsfrist ablehnt, verbunden mit dem Hinweis auf die Klausel im Mietvertrag, die je nach Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 3, 6, 9 oder 12 Monaten vorsieht.

Nun habe ich untenstehenden Beitrag im Internet gefunden
http://www.123recht.net/article.asp?a=11241&f=ratgeb…

Kann jemand diesen Beitrag erhärten, z.B. mit entsprechenden Gesetzestexten (wo finde ich die entsprechenden Stellen bzw. Paragraphen, auf die sich der Artikel bezieht), bereits gefällte Urteile oder kennt jemand ergänzende Informationen ?

Viele Grüße
Silvia

Kündigungsfrist in Wohnraummietverhältnissen

Seit der Mietrechtsreform aus dem Jahr 2001 wird die Frage der Kündigungsfrist in Mietverhältnissen über Wohnraum heftig diskutiert. Hierbei wird - auch von Anwälten - oft übersehen, dass die Überleitungsvorschriften für die Schuldrechtsmodernisierung ab dem 01.01.2003 generell für Dauerschuldverhältnisse - und damit auch für Mietverhältnisse - die Geltung der ab diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsehen.

Wendet man diese Vorschrift wortlautgetreu an, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass Mietverhältnisse über Wohnraum unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen vom Mieter stets mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz: die wirksame Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses (wobei nicht verschwiegen werden darf, dass auch die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung nach der derzeitigen Rechtslage nicht ganz unumstritten ist).

Der Grund, weshalb diese Regelung meist übersehen wird, liegt offenbar in der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte hinsichtlich vor dem 01.09.2001 abgeschlossener Verträge, die eine Verlängerung der Kündigungsfristen mit der Wohnzeit vorsehen, entschieden, dass diese längeren Fristen fortgelten. Was von vielen übersehen wird: die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Kündigungen wurden vor dem 01.01.2003 ausgesprochen. Daher stellte sich in diesen Fällen die Frage der Anwendung der Überleitungsvorschrift für die Schuldrechtsmodernisierung nicht. Soweit dem Autor bekannt ist, existiert noch keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofes zur Auslegung dieser Überleitungsvorschrift. Tatsache ist aber, dass mehrere Amtsgerichte, in Fällen, in denen die vertraglich vorgesehene Verlängerung der Kündigungsfristen streitig war, im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift bereits von der Geltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen sind.

Hallo !

In meinem Bekanntenkreis häufen sich die Fälle in denen der
Vermieter eine dreimonatige Kündigungsfrist ablehnt, verbunden
mit dem Hinweis auf die Klausel im Mietvertrag, die je nach
Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 3, 6, 9 oder 12 Monaten
vorsieht.

Nun habe ich untenstehenden Beitrag im Internet gefunden
http://www.123recht.net/article.asp?a=11241&f=ratgeb…

Kann jemand diesen Beitrag erhärten, z.B. mit entsprechenden
Gesetzestexten (wo finde ich die entsprechenden Stellen bzw.
Paragraphen, auf die sich der Artikel bezieht), bereits
gefällte Urteile oder kennt jemand ergänzende Informationen ?

Viele Grüße
Silvia

Hallo Silvia,

ich habe den Rest gelöscht. Hier handelt es sich um eine Einzelmeinung. Sie wird von den wesentlichen Kommentaren im Mietrecht nicht vertreten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der BGH jemals dieser Meinung anschliesst.

Der Beitrag kann nicht erhärtet werden. Der Kündigungsauschluss, der in dieser HP erwähnt wird hat mit der Kündigung des Mietverhältnisses absolut nichts zu tun. Aber ich bin überzeugt, dass diese HP einige Kunden bringt, weil so mancher Mieter hofft, dass er Recht erhält, wo er keines erhalten kann.

Ist im Mietvertrag die Kündigungsfrist festgelegt bis 5 Jahre, bis acht Jahre, bis 10 Jahre und über zehn Jahre ist schon aus Gründen des Bestandsschuztes, jedoch auch durch Vertragsrecht gesichert, dass diese Fristen einzuhalten sind. Würde man der Meinung in dieser HP folgen wäre ansonsten kein Vertragsabschluss sicher für staatlichen Eingriffen. Dies wurde beim BGH erkannt und entsprechend gewertet.

Gruss Günter