Hallo !
In meinem Bekanntenkreis häufen sich die Fälle in denen der Vermieter eine dreimonatige Kündigungsfrist ablehnt, verbunden mit dem Hinweis auf die Klausel im Mietvertrag, die je nach Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 3, 6, 9 oder 12 Monaten vorsieht.
Nun habe ich untenstehenden Beitrag im Internet gefunden
http://www.123recht.net/article.asp?a=11241&f=ratgeb…
Kann jemand diesen Beitrag erhärten, z.B. mit entsprechenden Gesetzestexten (wo finde ich die entsprechenden Stellen bzw. Paragraphen, auf die sich der Artikel bezieht), bereits gefällte Urteile oder kennt jemand ergänzende Informationen ?
Viele Grüße
Silvia
Kündigungsfrist in Wohnraummietverhältnissen
Seit der Mietrechtsreform aus dem Jahr 2001 wird die Frage der Kündigungsfrist in Mietverhältnissen über Wohnraum heftig diskutiert. Hierbei wird - auch von Anwälten - oft übersehen, dass die Überleitungsvorschriften für die Schuldrechtsmodernisierung ab dem 01.01.2003 generell für Dauerschuldverhältnisse - und damit auch für Mietverhältnisse - die Geltung der ab diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsehen.
Wendet man diese Vorschrift wortlautgetreu an, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass Mietverhältnisse über Wohnraum unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen vom Mieter stets mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz: die wirksame Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses (wobei nicht verschwiegen werden darf, dass auch die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung nach der derzeitigen Rechtslage nicht ganz unumstritten ist).
Der Grund, weshalb diese Regelung meist übersehen wird, liegt offenbar in der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte hinsichtlich vor dem 01.09.2001 abgeschlossener Verträge, die eine Verlängerung der Kündigungsfristen mit der Wohnzeit vorsehen, entschieden, dass diese längeren Fristen fortgelten. Was von vielen übersehen wird: die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Kündigungen wurden vor dem 01.01.2003 ausgesprochen. Daher stellte sich in diesen Fällen die Frage der Anwendung der Überleitungsvorschrift für die Schuldrechtsmodernisierung nicht. Soweit dem Autor bekannt ist, existiert noch keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofes zur Auslegung dieser Überleitungsvorschrift. Tatsache ist aber, dass mehrere Amtsgerichte, in Fällen, in denen die vertraglich vorgesehene Verlängerung der Kündigungsfristen streitig war, im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift bereits von der Geltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen sind.