folgendes habe ich eben auf einer Seite der IHK Köln gelesen:
// Sie können sich auch über den Notar ins Handelsregister beim Amtsgericht eintragen lassen, wenn Sie z. B. im Briefkopf einen Phantasienamen führen möchten. Sie sind dann Kaufmann/-frau, denn nur als Kaufmann/-frau darf man einen Phantasienamen führen. Dafür sind Sie z. B. zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. //
Meine Frage nun: ist das korrekt? Bin ich wirklich zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, wenn ich mich ins Handelsregister eintragen lasse? Ist das nicht umsatzabhängig?
…und noch was…
Mir fallen gerade mindestens zehn Leute ein, die sich selbständig gemacht haben und sich einen Phantasienamen verpasst haben ohne sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Ist das nun illegal?
Mir fallen gerade mindestens zehn Leute ein, die sich
selbständig gemacht haben und sich einen Phantasienamen
verpasst haben ohne sich ins Handelsregister eintragen zu
lassen. Ist das nun illegal?
Hallo Holger,
falls Dein Bekanntenkreis nur aus Kneipiers besteht, geht die Sache mit den Phantasienamen in Ordnung. „Zum Absturz“, „Heiße Ritze“ und ähnliche Etablissementbezeichnungen sind in der Branche üblich. Dennoch muß sich irgendwo ein Schildchen mit vollem Namen des Inhabers befinden.
Für Einzelunternehmen (und Gesellschaften bürgerlichen Rechts) ist der Name eines Inhabers auch Name der Firma. Seit einigen Jahren gibts für den im Handelsregister eingetragenen Kaufmann die Möglichkeit, seiner Firma einen Phantasienamen zu geben. Bei juristischen Personen, z. B. bei einer GmbH, kann man ebenfalls einen beliebigen Namen erfinden, der natürlich nicht mit geschützten Warenzeichen kollidieren darf.
Ich halte es aber nicht für besonders klug, sich nur wegen der Freiheit der Namensgebung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Man kann nämlich sämtliche einschlägigen Regelungen ganz legal umgehen, indem man ein Warenzeichen anmeldet. Auf diese Weise kann sogar ein Freiberufler - sofern dem nicht standesrechtliche Bestimmungen entgegen stehen - unter einem Phantasienamen agieren. Dabei muß allerdings trotzdem irgendwo auf dem Geschäftspapier die Bezeichnung mit vollem Namen stehen, z. B. Ing.-Büro Daniel Düsentrieb.
Die angesprochenen Buchführungs- und Bilanzpflichten sind wieder ein eigenes Kapitel. Freiberufler werden unabhängig vom Umsatz niemals bilanzpflichtig und stehen auch nicht im Handelsregister. Wer allerdings im Handelsregister steht, ist grundsätzlich bilanzpflichtig. Dort sind eben Kaufleute verzeichnet, deren Unternehmung nach Art und Umfang einen vollen kaufmännischen Betrieb erfordert. Ins Handelsregister A kommt man auf Antrag, wenn man es denn unbedingt möchte. Dann ist man Kaufmann kraft Eintragung. Oder man wird zwangsweise eingetragen, wenn der Umsatz den schon erwähnten kaufmännischen Betrieb erfordert. Juristische Personen werden im Handelsregister B eingetragen.