Jobangebot ablehnen bei ALG I

Hallo liebe Community,

folgendes Szenario:

Frau Mustermann, Akademikerin, ist seit wenigen Wochen arbeitslos. Da sie aber gern wieder arbeiten will, schreibt sie fleißig Bewerbungen und hat auch schon welche bei der AAgentur zur Kostenerstattung eingereicht. Nun hatte Frau Mustermann ein Bewerbungsgespräch mit einem potenziellen Arbeitgeber, der ihr fragwürdig und psychisch überspannt erscheint: nicht nur, dass das Gespräch in einem Caf’e stattfand, nein, der Arbeitgeber pöbelte auch mehrmals das Personal des Caf’es an, zog gegenüber Frau Mustermann über seine eigenen, angeblich faulen und unkreativen Angestellten her und bot darüber hinaus für eine Vollzeitstelle ein Gehalt von 900 € brutto an.

Ist Frau Mustermann im Falle einer Zusage des potenziellen Arbeitgebers zur Annahme der Stelle gezwungen (laut §10 SGB II, Zumutbarkeit), da sie sich ja unbedingt um Arbeit bemühen muss, oder darf sie angesichts der Fragwürdigkeit des Arbeitgebers das Angebot ablehnen?

Verändert sich die Problematik, wenn Frau Mustermann ein weiteres Bewerbungsgespräch in Aussicht hat?

Was seht ihr die Sachlage?

Viele Grüße
schleichrabe

Hallo,

grundsätzlich obliegt Leistungsempfängern von ALG I (wie auch denen von ALG II) die Pflicht, den ihnen unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen dahingehend Folge zu leisten, dass sie mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, sich bewerben und – solange das Arbeitsangebot im Rahmen der Zumutbarkeit liegt – auch alles tun, um die Arbeitsstelle zu bekommen.
Hierzu gehört ganz klar nicht, eine Arbeitsstelle bei einem offensichtlich „halbseidenen“ Arbeitgeber anzutreten.

Im Zweifel ist im konkreten Fall mit dem Bewerberbetreuer bei der Agentur Rücksprache zu halten – man sollte hier die erlebte Situation wahrheitsgemäß beschreiben, dann kann man davon ausgehen, dass einem eine Sperrzeit erspart bleibt und man dann auch andere, bessere Vermittlungsvorschläge bekommt.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hallo G.R. Sehl,

Siehe auch die ausliegenden Broschüren bei der zuständigen
Behörde/Amt…

Mitnehmen…Durchlesen, da steht es schwarz auf weiss…

Mfg

Nutzlos

Hallo Herr Sehl,

vielen Dank für Ihre Antwort. Für Fälle wie Frau Mustermann ist das beruhigend. Interessant erscheint mir § 10 (1) 5 des SGB III, denn da heißt es ja, zumutbar ist ein Job nicht, wenn

„5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.“

Gibt es da Beispiele, was so ein sonstige wichtiger Grund wäre? Mir als Laie erscheint das doch Auslegungssache zu sein. Schließlich definiert Absatz 2 ausführlich, was „nicht zumutbar“ nicht heißt. Ich denke da besonders an die Punkte (2) 1, 2 und 4. Im Endeffekt heißt das doch, dass der Hilfebedürftige irgendwann Jobs annehmen muss, die nicht seiner Qualifikation entsprechen. Ich finde das sehr deprimierend, besonders, wenn ich an die Wirtschaftskrise denke. „Hauptsache Arbeit“ ist m. E. wichtig, aber einmal unter der Qualifikation wird es sicher schwer, sich wieder hochzuarbeiten - wo es doch in Deutschland an gut ausgebildeten Leuten mangelt…

Beste Grüße
schleichrabe