Du weißt schon, dass wir hier nur fiktive Fälle „behandeln“ ?
-) *mitdemZaunpfahlwink*
Könntest Du denn die relevanten von den weniger relevanten
Passagen trennen?
LG
Guido
Hallo,
dann möchte ich mal Auszüge aus dem fiktiven Arbeitsvertrag hier aufzeigen und denke, relevantes und unrelevantes getrennt zu haben:
Studentenarbeitsvertrag
zwischen Firma X (nachfolgend Arbeitgeber) und Herrn X (nachfolgend Student) wird folgender Vertrag geschlossen:
- Tätigkeit und Aufgabenbereich
Der Student wird beschäftigt als studentische Hilfskraft. Die Tätigkeit umfasst …
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses / Probezeit / Freistellung
Das Anstellungsverhältnis beginnt am 01.05.2006 und wird befristet geschlossen. Es endet am 30.04.2008, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist.
….Nach Ablauf der Probezeit gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
- Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Der Student erklärt sich bereit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Mehrarbeit zu leisten.
- Sonstiges
…Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Nachtrag Nr.1
Dieser Nachtrag Nr.2 zum Studentenarbeitsvertrag zwischen Firma X und dem Studenten von 01.05.2006 erfolgt in Anbetracht dessen, dass der Student eine Diplomarbeit zum Thema X verfasst.
Es werden folgende Vereinbarungen getroffen:
- …
- …
- Die Bestimmungen des Studentenarbeitsvertrages werden durch diesen Nachtrag im Übrigen nicht berührt.
X, den 20.12.07
Unterschrift
Nachtrag Nr.2
Dieser Nachtrag Nr.2 zum Studentenarbeitsvertrag zwischen Firma X und dem Studenten von 01.05.2006 erfolgt in Anbetracht dessen, dass der Student ab 08.01.2008 bis zum 30.04.2008 als nicht „ordentlicher“ Student bei uns tätig ist.
Die Bezeichnung kein „ordentlicher Student“ bedeutet im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, dass der Student in allen Belangen abgabepflichtig ist.
Der Student hat jetzt eine Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche an 5 Arbeitstagen mit einer Vergütung von X €/Stunde.
Der Student ist mit der Abrechnung einverstanden und er wurde darauf hingewiesen, sich bereits jetzt bei der Agentur für Arbeit für den Zeitraum ab 01.Mai 2008 arbeitsuchend zu melden.
Die Bestimmungen des Studentenarbeitsvertrages werden durch diesen Nachtrag im Übrigen nicht berührt.
X, den 21.1.08
Unterschrift
Und nochmal die Frage: Hat der Student durch die Nachträge (oder sonstiges) ein Recht auf Weiterbeschäftigung bzw. wurde ein unbefristeter Vertrag aufgrund der Nachträge (oder sonstiges) geschlossen oder wird sein Vertrag definitv am 30.04.08 enden?
Vielen Dank und viele Grüße von Fred