wurde der Antrag nachweislich (schriftlich) gestellt - und liegt eine schrifltliche Ablehnung vom Jobcenter vor ?
Unterhaltsansprüche sind zwar vorrangig vor dem ALG2- Bezug und sind entsprechend geltend zu machen; das Jobcenter steht aber gesetzlich in der Leistungspflicht, den aktuellen Bedarf zu decken und ggf. auf vorläufiger Basis bedarfsdeckende Leistungen zu gewähren (und eventuelle spätere Unterhaltsnachzahlungen dann bis zur ALG2- Leistungshöhe rückzufordern bzw. von der laufenden Leistung einzubehalten). http://hartz.info/index.php?topic=10.0 Die Ablehnung eines Leistungsantrags rein auf der Vermutung eines fiktiven Einkommens(anspruchs) ist nicht zulässig.
Das Jobcenter ist nicht ermächtigt, selber eine Unterhaltspflicht oder -höhe festzusetzen. Das darf nur ein Gericht - und das ist hier bereits überprüft worden, ein Unterhaltsurteil liegt vor… und das ist vom Jobcenter entsprechend anzuerkennen.
Die Frage wäre hier auch nicht, ob die beiden derzeit wohlmöglich noch in derselben Wohnung wohnhaft sind - sondern ob eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II besteht. Eine gemeinsame Adresse begründet nicht notgedrungen auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Wenn bereits die dauerhafte Trennung der Beziehung vorliegt (was angesichts der Gerichtsentscheidung ja offensichtlich der Fall ist) , bestünde auch in einer gemeinsamen Wohnung keine Bedarfsgemeinschaft mehr (sofern man nur noch die Wohnkosten teilt und ansonsten getrennt wirtschaftet .)
Insofern bliebe hier (bei einer vom Gericht bereits verneinten Unterhaltszahlungspflicht des getrennten Ehepartners) dessen Einkommen bei der Berechnung des ALG2- Anspruch des Antragsstellers außen vor.
Nachweislich schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Jobcenters einlegen . Kann man auch über einen Anwalt machen; beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit zum (Sozialrechts-) Anwalt; kostet mit dem Schein einen Eigenbeitrag von max. 10 €.
LG