Klar, es geht um die Geamteinnahmen und davon wird doch m.E. nach sowieso pauschal ein Teil nicht berücksichtigt, also den darf man zusätzlich zu den Sozialleistungen behalten.
ja, aber bei dieser Anrechnung können gem 11b Abs 1 Nr. 5 SGB II die Werbungskosten abgezogen werden. Es kommt jetzt darauf an, wie hoch Deine Fahrtkosten sind, die mit dem Kilometergeld ausgeglichen werden.
Die Fahrtkosten (und was vielleicht sonst noch an Werbungskosten anfällt) müssen dann aber unabhängig von dem, was der Arbeitgeber erstattet, beim Jobcenter nachgewiesen werden.
Dank Euch… !
Das Jobcenter rechnet mir die gesamten Einnahmen an.
Bei dem Nachtzuschlag ist es wohl richtig - beim Kilometergeld, denke ich, nicht. Denn - der gehört nicht zum Erwerb sondern stellt eine finanzielle Gegenleistung für einen eigenen finanziellen Aufwand dar. Ich benutze ein eigenes Auto für den Arbeitsweg und zum erledigen der Arbeit.
Davon mal abgesehen, rechnet mein AG den Nachtzuschlag auf 15%… Dieser gilt für gelegentliche Nachtarbeit. Ich arbeite aber jede Nacht - 6Tage/Woche.
Da müsste er doch 60% ansetzen, oder ? Bei längerer Nachtarbeit als 14 Tage am Stück.
Das spielt keine Rolle. Zu berücksichtigen sind alle Einnahmen außer den in § 11a SGB II aufgezählten, hier schau mal: § 11a SGB 2 - Einzelnorm
Aber, wie gesagt, die Werbungskosten (von denen Du auch sprichst, nur mit mehr Worten) können abgezogen werden - Quelle hab ich Dir genannt -, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber erstattet werden oder nicht. Du musst sie dafür aber dem Jobcenter darlegen, die riechen das nicht von sich aus, welche Werbungskosten bei Dir anfallen. Die Berechnung erfolgt dabei genau wie bei der Einkommensteuer: Zahl der Tage, an denen Du zur Arbeit fährst mal einfache Entfernung in km (kürzester Weg) mal 30 Cent für die ersten 20 Kilometer, 38 Cent ab dem 21. km. Dieser Abzug wirkt sich aber nur aus, wenn die Werbungskosten plus insgesamt (also Pendlerpauschale plus Arbeitskleidung plus Fachliteratur plus Kontoführungsgebühren etc. etc.) plus Vorsorgeaufwendungen mehr als 100 € im Monat ausmachen. Mit diesem Pauschbetrag ist sonst beides abgegolten, und der wird immer berücksichtigt, auch ohne besonderen Antrag.