Es handelt sich um Februar 2011 !!!
Ach so, auf die Jahreszahl hatte ich nicht geachtet, weil es ja sowieso ein fiktiver Fall ist 
Davon ist natürlich nichts mehr da, ist ja schon 1 Jahr her.
Klar.
also kann das JC doch rein theroretisch nur das ab 15.02. überzahlte Geld zurückfordern, oder ?
Die wussten damals vorher doch, dass Mr X ab Februar 2011 in Arbeit ist, oder? Wenn nicht, dann müsste man nochmal neu nachdenken. Wenn ja, dann hätten sie den Bescheid ab Februar zurücknehmen müssen und nur noch auf Antrag ein Darlehen für Februar bewilligen dürfen.
Dass er das Geld ab 15.2. zurückzahlen muss, ist eine Konstruktion von mir. Man muss es nämlich z. B. dann zurückzahlen, wenn man sich hätte denken können, dass es einem nicht zusteht. Und ich denke, das er es sich ab dem 15.2. hätte denken können müssen. - Aber es ist ja über ein Jahr her! Das ist noch was anderes.
ich bin anstrengend - ich weiß :o)

(werd mir mal &45 SGB X durchlesen gehen)
Ja, da sind verschiedene interessante Sätze drin.
Im Moment würde ich mir einfachheitshalber diesen hier zu Gemüte führen:
„(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.“
Aber ansonsten kann man sich sicher auch darauf berufen, dass man das Geld bereits im guten Glauben ausgegeben hat (steht im selben Paragraphen, nur weiter oben).
Oder man kann einfach Widerspruch einlegen und als Grund diesen Paragraphen angeben. Vielleicht reicht das schon.