Jobcenter Überschneidung ALG 2 & Gehalt

Guten Morgen zusammen,

bräuchte mal bitte eine Info.

Herr X, alleinstehend, bezog ALG2 - welches per 29.02.2011 auslief.

* Herr X hatte Arbeitsstelle gefunden, Einstellung per 01.01.2011.
* Sein ertses Gehalt bekommt Herr X am 15.02.2011
* das JC zahlte das ALG2 letztmalig für Februar am 5.02.2011
* nun fordert das JC das gezahlte Geld für den Februar zurück
* Begründung sei Überschneidung des Leistungsbezuges durch Jobaufnahme

berechtigt ? Wovon hätte Herr X denn bis 15.02. (erstes Gehalt) leben sollen ? Muss event. nur ein Teil zurückgezahlt werden ?

vielen Dank schon mal im voraus für Info`s

Gruss und einen schönen Tag wünscht die

Zwergenmama2012

Hi,

berechtigt ? Wovon hätte Herr X denn bis 15.02. (erstes
Gehalt) leben sollen ? Muss event. nur ein Teil zurückgezahlt
werden ?

korrekt, da seit 2005 das Zuflussprinzip gilt.
Wenn sich für den Monat des Zuflusses kein Bedarf mehr errechnet, ist entweder nur ein Überbrückungsdarlehen zu gewähren oder eine bereits ausgezahlte Leistung zurück zu fordern.

Gruß
Ingo

Danke für die schnelle Antwort.

Ein Darlehen rückwirkend genehmigen wird schwer sein.

Hab ich das jetzt richtig verstanden ? Die Hälfte des im Februar gezahlten ALG 2 Betrages kann zurückgefordert werden ? oder alles ?

Ein Darlehen rückwirkend genehmigen wird schwer sein.

Wieso will man das? Ein Darlehen muss man immer zurückzahlen.

Hab ich das jetzt richtig verstanden ? Die Hälfte des im Februar gezahlten ALG 2 Betrages kann zurückgefordert werden ?
oder alles ?

Wenn das Gehalt vom 15.02. für den ganzen Monat reicht, dann alles.

ABER:
Wenn es gar kein Darlehen oder vorläufige Bewilligung war, dann kann man sich vielleicht auf § 45 SGB X berufen, dass man nicht ahnen konnte, dass man es zurückzahlen muss, und dass man einen großen Teil des Geldes schon ausgegeben hat (alles nicht, das wäre unglaubwürdig, außerdem kann man sich wohl denken, dass es einem nicht mehr zusteht, nachdem man sein Gehalt bekommen hat).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Man müsste aber in den Bescheiden nachgucken, ob nicht irgendwo in den Rechtsbelehrungen drinsteht, dass man ggf. das Geld zurückzahlen muss, wenn man eine Arbeit aufgenommen hat. Wenn ja, dann lohnt sich der Aufwand nicht. Wenn das aber dauert, kann man wegen Fristwahrung schon mal Widerspruch einlegen mit der Bemerkung: Begründung folgt. Zurücknehmen kann man seinen Widerspruch immer.

…mmmh, ich seh da grad nicht recht durch…

Es handelt sich um Februar 2011 !!! Darlehen rückwirkend wird schwer, so meinte ich das…aber das Jobcenter die normalen Leistungen gezahlt.
Davon ist natürlich nichts mehr da, ist ja schon 1 Jahr her.

Da das Gehalt ja für Januar 2011 erst am 15.Februar 2011 gezahlt wurde, hätte Herr X ja nichts für die ersten 2 Wochen des Februars zum leben gehabt - Gott sei Dank griff ja noch das letzemal ALG2 - also kann das JC doch rein theroretisch nur das ab 15.02. überzahlte Geld zurückfordern, oder ?

ich bin anstrengend - ich weiß :o) Sorry und dickes Dankeschön !
(werd mir mal &45 SGB X durchlesen gehen)

Es handelt sich um Februar 2011 !!!

Ach so, auf die Jahreszahl hatte ich nicht geachtet, weil es ja sowieso ein fiktiver Fall ist :smile:

Davon ist natürlich nichts mehr da, ist ja schon 1 Jahr her.

Klar.

also kann das JC doch rein theroretisch nur das ab 15.02. überzahlte Geld zurückfordern, oder ?

Die wussten damals vorher doch, dass Mr X ab Februar 2011 in Arbeit ist, oder? Wenn nicht, dann müsste man nochmal neu nachdenken. Wenn ja, dann hätten sie den Bescheid ab Februar zurücknehmen müssen und nur noch auf Antrag ein Darlehen für Februar bewilligen dürfen.

Dass er das Geld ab 15.2. zurückzahlen muss, ist eine Konstruktion von mir. Man muss es nämlich z. B. dann zurückzahlen, wenn man sich hätte denken können, dass es einem nicht zusteht. Und ich denke, das er es sich ab dem 15.2. hätte denken können müssen. - Aber es ist ja über ein Jahr her! Das ist noch was anderes.

ich bin anstrengend - ich weiß :o)

:smiley:

(werd mir mal &45 SGB X durchlesen gehen)

Ja, da sind verschiedene interessante Sätze drin.

Im Moment würde ich mir einfachheitshalber diesen hier zu Gemüte führen:
„(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.“

Aber ansonsten kann man sich sicher auch darauf berufen, dass man das Geld bereits im guten Glauben ausgegeben hat (steht im selben Paragraphen, nur weiter oben).

Oder man kann einfach Widerspruch einlegen und als Grund diesen Paragraphen angeben. Vielleicht reicht das schon.

Hi,

also kann das JC doch rein theroretisch
nur das ab 15.02. überzahlte Geld zurückfordern, oder ?

nein, das Zuflussprinzip funktioniert anders, und zwar auf den ganzen Kalendermonat. D.h. egal wann im Februar das Geld zugeflossen ist, wird es bei der Berechnung des Bedarfs für den ganzen Februar berücksichtigt.

Gruß
Ingo

Hi

nein, das Zuflussprinzip funktioniert anders

Das war eine Antwort auf meinen Vorschlag, sich auf § 45 SGB X zu berufen. Ich hatte gedacht, ab dem ersten Gehaltseingang kann man sich nicht mehr darauf berufen, dass man nicht gewusst habe, dass einem das Geld nicht zusteht.

Viele Grüße