Jobcenter verlangt Energieausweis

Hallo und guten Tag,

angenommen, eine Person, die ganztags berufstätig ist und aufstockende Leistungen vom Amt erhält, hat wie in den vergangenen Jahren auch ihre Betriebskostenabrechnung an das Amt geschickt, mit der Bitte um Übernahme. Im vergangenen Jahr wurde der nachzuzahlende Betrag übernommen. Allerdings mit der Maßgabe die Heizkosten zu senken.

Ich weiss das sie nicht übermäßig heizt, allerdings wohnt sie im Dachgeschoss eines Altbaus und über ihr ist nur noch ein ungedämmter Spitzboden und sie hat mehrere Gaubenfenster.

Nachdem sie nun dieses mal den Antrag auf Übernahme eingereicht hatte kam ein Zwischenbescheid mit einem Fragebogen und der Aufforderung den Energieausweis in Kopie vorzulegen.

Mal davon abgesehen, dass der Vermieter sich „ziemlich anstellte“ bevor er das Teil überhaupt rausrückte - kann das Amt solche Papiere verlangen?

Und - gibt es beim Amt Fachleute, die die Richtigkeit der Angaben in diesem Ausweis prüfen? Man liest ja immer wieder von Gefälligkeitsgutachten.

Laut dem Ausweis ist dieses Haus nämlich vergleichsweise ein neues Einfamilienhaus???

Komisch ist ja auch das das Mehrfamilienhaus in Leipzig steht, die Vermieterin in Düsseldorf wohnt und die Gutachterin in Bochum ansässig ist. Ein Schelm der böses dabei denkt?

Danke für Infos.

Ein schönes Wochenende
wünscht AnnieL

Hallo,

zum Thema Heizkosten gibt es mehrere Urteile des BSG.

Z. B. (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=d79cd29b6c55dc21858ed5ed8792de91&nr=12160&pos=1&anz=8]BUNDESSOZIALGERICHT) Urteil vom 13.4.2011, B 14 AS 32/09 R
Rz 38
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 23 ff). Daher müssen zunächst die Aufwendungen des Klägers für die Heizung ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten Heizspiegels überprüft werden.

Weitere Urteile hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

Es hat sich durchgesetzt, dass - falls kein örtlicher Heizspiegel vorliegt - der bundesweite Heizspiegel zu Grunde gelegt werden kann.
So lange man nicht den maimalen Bereich überschreitet, sind die Kosten anzuerkennen.
Bei Überschreitung der obersten Werte ist der Einzelfall, also die besonderen baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Hier gibt es Infos zum Heizspiegel, nebst Heizgutachten.
http://www.heizspiegel.de/