ich habe folgendes Problem mit dem Jobcenter was sich schon seit dem 20.12.2011 bis heute hin zieht.
In dr zeit vom 03.05.11 bis 11.11.2011 habe ich ALG I bezogen. Am 26.08.2011 hatte ich einen antrag auf Wohngeld gestellt, der mir in Höhe von 10€ monatlich bewilligt und im Oktober überwiesen wurde. Am 18.10. stellte ich einen Antrag auf ALG II, der mir am 20.12.11 für die zeit vom 01.01.12 bis 30.06.12 bewilligt wird. Mit gleicher Post erhielt ich aber eine Anhörung das ich nach deren Erkenntnis 20€ Wohngeld zu Unrecht erhalten habe und zwar für die Zeit von 01.09.11 bis 31.10.11.Dagegen habe ich aber erfolgreich Wiederspruch einreichen können mit der Begründung das ich das Wohngeld nicht zurück zahlen muss da die Wohngeldberechtigung durch Bescheid rechtens war, denn sie wurde vom amt her geprüft und genehmigt. Zudem ist dieses wohngeld nicht als Einkommen zu bewerten, da es mir im Oktober überwiesen wurde und ich erst wieder seit Dezember ALG II beziehe. Jetzt schreibt mir aber das Jobcenter das ich im Oktober 20€ Wohngeld zu Unrecht erhalten hätte. Ich hätte ja angegeben den Wohngeldbezug am 18.10.11 bei der ARGE angegeben zu haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden aber monatlich im Voraus bezhalt. Anrechnungszeitpunkt für Einkommen ist der Monat des Zuflusses, so dass im Oktober dennoch Leistungen überzhalt worden sind. Mit gleicher Post haben die mir aber für Oktober einen monatlichen Gesamtbeitrag von 0,95€ bewilligt aufgrund Anpassung meiner Leistungen aufgrund Wohngeldbezug. Auch am 10.01.2012 habe ich eine Änderung zu meinen bescheid erhalten und zwar über 20,95 € wegen Anpassung meiner Leistungen aufgrund Wohngeldbezug. Beide Beträge wurden bis jetzt nicht auf mein Konto überwiesen. Letzten Monat habe ich nachträglich 10 € erhalten, weiß aber nicht wofür. Also ich fühle mich weiterhin im Recht, die 20€ nicht zu bezahlen. Schließlich war es auch die Idee einer dort arbeitenden Sachbearbeiterin während meines Bezuges von ALGI doch wohngeld zu beantragen. Wie seht Ihr das? Fragen beantworte ich gerne und danke schon mal jetzt für hilfreiche Antworten.
So sorry, aber hier blick ich nicht mehr durch…
Habe so meine Erfahrungen mit dem Arbeitsamt und der ARGE gemacht. Die sind nicht immer gut ausgebildet und wissen oft nicht was sie tun. Wenn Du selbst fortwährend Widerspruch erhebst, wird das für Dich eine nervige Endlosschraube, immer in Gefahr, dass Deine Widersprüche abgelehnt, also in den Papierkorb wandern. Ich würde Dir daher raten, dem Sozialverband VdK (www.vdk.de)beizutretenbeizutreten). Die sind sehr gut und vertreten Dich in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten bis zum Sozialgericht. Der Monatsbeitrag beläuft sich auf ca. € 4,50. Wenn die dann die Widersprüche verfassen, hat das sofort einen anderen Stellenwert bei der ARGE und Du hast schnell Ruhe.
Hallo!
Du musst Widerspruch gegen die letzte Zahlung in Höhe von 10 € einlegen, mit der Begründung, daß Du diese Zahlung nicht zuordnen kannst.
Wenn Du weiterhin Zahlungen erhalten hast mit einem vorrangegangenen Bescheid, dann musst Du nichts zurück zahlen. Wo ist der rechtskräftige Aufhebungsbescheid von der ARGE?
Bitte sofort und dringend Widerspruch einlegen, weil "nicht zu erkennen ist, dass die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt wurde, so dass der Anspruch weggefallen ist - §48 Abs. 1 Ziff. 4 SGB X.
§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
Die deutsche Rechtsordnung besagt, dass Bescheide die ausgestellt werden, auch Bestand haben sollten. Diese Bescheide können nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Ein entsprechender Vertrauensschutz sei im Sozialgesetzbuch 10 fest geschrieben. Außerdem verhindere eine Vorschrift zur Entreicherung im Bürgerlichen Gesetzbuch die einfache Rückforderung des Geldes (Zweites Buch, Paragraph 818, Absatz III).
Darin heißt es:
„Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“
Wer also das Geld bereits ausgegeben hat und im Bewusstsein war, dass das Geld ihm zustehe, der müsse das Geld auch nicht mehr zurück zahlen. Betroffene die eine Rückforderung durch ihre Arge erhalten, sollten innerhalb von zwei Wochen einen Widerspruch aufsetzen und auf die oben genannte Argumentation verweisen. Die Behörden müssten dann jeden einzelnen Fall einzeln prüfen.
Zudem komme evtl. der Aspekt der „Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes“ hinzu:
Eine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist - wie ein nichtiges Rechtsgeschäft - immer von Anfang an unwirksam. Das stellt § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) klar. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden. Wann ein Verwaltungsakt im Einzelnen nichtig ist, regelt § 44 VwVfG. Nach der in § 44 Absatz 1 VwVfG enthaltenen Generalklausel ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben sein“. Darüber hinaus enthält § 44 Absatz 2 VwVfG eine Aufzählung zwingender Fälle, in denen ein Verwaltungsakt nichtig ist (Positivkatalog):
- schriftlicher Verwaltungsakt, ohne dass die erlassende Behörde zu erkennen ist
- Urkundsform des Verwaltungsaktes fehlt trotz entsprechender Notwendigkeit
- Verletzung bestimmter Regeln zur örtlichen Zuständigkeit
- Unausführbarkeit des Verwaltungsaktes für jedermann
- Inhalt verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat
- Inhalt ist sittenwidrig
In § 44 Absatz 3 sind dagegen klarstellend Gründe enthalten, deren alleiniges Vorliegen nicht zur Nichtigkeit führt (Negativkatalog). Sind nur einzelne Teile eines Verwaltungsaktes nichtig („Teilnichtigkeit“), so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht oder nicht so erlassen hätte (§ 44 Absatz 4 VwVfG).
Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes kann jederzeit von der Behörde (§ 44 Absatz 5 VwVfG) von Amts wegen festgestellt werden. Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, hat er auch einen Anspruch auf diese Feststellung. Er kann aber auch Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Gericht erheben. Der nichtige Verwaltungsakt ist vom rechtswidrigen (fehlerhaften) Verwaltungsakt zu unterscheiden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist - anders als der nichtige - wirksam, aber anfechtbar. Das bedeutet, er ist bis zu seiner Aufhebung als wirksam zu behandeln.
Tschüß
Hallo Sauerländerin,
leider sind deine Angaben schwer verständlich und z.T,. widersprüchlich: 1x schreibst du, dass du seit Dezember 11 ALG II erhälst, dann wieder, dass du es ab 01.01.2012 erhälst. Du schreibst dass du bis 11.11. ALG I bekamst, womit du ja ab 12.11.11 schon ALGII berechtigt wärst und da du dies bereits im Oktober beantragt hattest, müsstest Du es ab Oktober 11 (zumindest rückwirkend doch auch)schon gezahlt bekommen…
Jetzt mal Grundsätzliches.
1.) die ARGE gibt es seit 01.01.2011 nicht mehr!
2.) ALG I ist eine Versicherungsleistung und wird durch die „Agentur für Arbeit“ also eine Bundesbehörde ausgezahlt. das Jobcenter hat damit überhaupt nichts zutun (andere kommunale Behörde!).
3.) ALG II ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich durch die Jobcenter gezahlt, die von deiner Kommune betrieben werden.
4.) Neben dem Bezug von ALG I kann folgerichtig Wohngeld gezahlt werden.
Neben Bezug von ALG II darf aber kein Wohngeld zufliessen, da das Wohngeld bereits im Satz eingerechnet ist. Beziehst du trotzdem Wohngeld ist es eine Doppeltzahlung und somit grundsätzlich rückwirkend als Einkommen zu werten.
5.) du bist verpflichtet den Behörden jegliche Änderung in deinen einkommensverhältnissen sofort(!) mitzuteilen. Das hast Du unterschrieben im Wohngeldantrag. Da du scheinbar weder dem Wohnungsamt etwas von der Umstellung auf ALG II mitgeteilt hast, noch dem Jobcenter von deinem Wohngeldbezug berichtet hast, sind das in jedem Fall zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen!
6.) Die einzige Möglichkeit aus der Nummer wieder rauszukomemn, ist sich auf § 48 (2)des Verwaktungsverfahrensgesetzes zu berufen nach dem ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden kann, wenn Du im JC bei Antragstellung ALG II bereits richtige Angaben gemacht hast (müsstes du aber nachweisen, dass du das Wohngeld angegeben hast) und die Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes (in diesem Falle des Nichtabzugs von Wohngeldes) aufgrund eines Verwaltungsfehlers passsiert ist.
Also bei ALG I war die Idee der Sachbearbeiterin sehr gut und richtig. Aber bei ALG II kann es KEINEN parallelen Wohngeldbezug geben. Das wird dir insofern sicher auch keiner empfohlen haben.
Gruß Gwen
PS: Es sind 20 Euro, keine 200! Wenn Du sie zahlst hast Du Ruhe und kannst deine Energien für wichtigere und schönere Dinge nutzen, statt sie im Kleinkrieg gegen die Behörde zu vergeuden .
überweis mir 20 € Beratungshonorar und ich geb Dir nen guten Tip …!
Im Ernst, geht es nur um 20 EUR??? Und deshalb so viel Wind???
– wenn es nur um 20 EUR geht, fehlt hier jedes Verständnis! –
Liebe Grüße,
Werner Pühringer
Ich verstehe nicht so recht was das Jobcenter von dir will. Du hast Wohngeld für einen Zeitraum beantragt, wo du ALG I bezogen hast. ALG II wurde Ende Dezember für Januar beantragt? Ausschlaggebend ist der Zeitraum ab Antragstellung. Alles andere davor sollte für das Jobcenter eigentlich uninteressant sein, da kein ALG II-Bezug.
MfG
Hallo Sauerländerin1965,
eigentlich haben meine Vorredner schon alles gesagt. Dennoch auch von mir eine kurze Zusammenfassung:
- Wohngeld und Hartz 4 schließen sich gegenseitig aus.
- Beim Antrag auf Hartz 4 wird geprüft, ob Du mit Deinem Einkommen auskommen kannst. Hierbei mußt Du alles tun, um dies zu erreichen (Wohngeld beantragen, stehen Dir Renten oder Nachzahlungen zu …). Reicht dieses alles nicht, wird Dir Hartz 4 gewährt und gleichzeitig entfällt der Anspruch auf Wohngeld.
- Wenn die Daten richtig sortiert sind, gehe ich davon aus, dass Du bis 11.11.11 ALG I zuzüglich Wohngeld erhalten hast und ab 12.11.11 Hartz 4 beziehst. Auf keinen Fall darf Dir das Wohngeld für die Zeit bis Oktober 2011 vorenthalten werden. Wie es für November aussieht kann ich nicht genau sagen (wurde die Miete für November voll in den Hartz4-satz eingerechnet oder nicht?). Am Besten fragst Du hier in einer Beratungsstelle nach.
- Beratungsstellen wie das Arbeitslosenzentrum oder die Caritas beraten kostenlos und haben auch kompetente Mitarbeiter bis hin zu Rechtsanwälten, die einen auch bis vors Sozialgericht begleiten. Also spar Dir lieber Vereine, die dafür Geld nehmen.
- Gerade für Hartz 4 Empfänger zählt in der Regel jeder Cent. Daher kann ich die Aussage von Pühringer überhaupt nicht verstehen. Insbesondere als Sozialmanager (laut eigener Vita) sollte er wissen, dass viele mit 20 Euro fast eine Woche überleben können. Oder kennt er sich als Jeuge Jehovas nicht mit Hartz 4 aus. Sollte er sich auskennen empfinde ich seinen Kommentar als Frechheit. Die Community möge mir ob dieser harten Worte verzeihen.
- Grundsätzlich sollte man für sich selbst klären, ob man ein Unrecht hinnehmen will oder nicht egal, ob es um 20 Euro oder um 200 geht, denn mit vollem Bauch lassen sich die schönen Dinge des Lebens besser genießen als mit knurrendem Magen. (siehe hierzu auch Menschenrechte etc.)
Fazit: In diesem speziellen Fall würde ich an Deiner Stelle nach der nächsten kostenlosen Beratungsstelle für Arbeitslose googlen.
Stichworte: ALZ, Caritas-Hilfe für Arbeitslose, Erwerbslosenhilfe und ähnliche Begriffe und eigenen Wohnort anhängen, dann erfährst Du welche Stelle in Deiner Nähe weiterhilft.
LG
Franz57
Hallo,
habe deine Nachricht eben erst entdeckt, möchte noch mit einem Bekannten dein Problem betreffend Rücksprache halten melde mich morgen abend 20:00 Uhr wieder medealuna
Während des Bezuges von ALG-II kann man in der Regel nicht auch noch Wohngeld beziehen, außer es leben Kinder mit im Haushalt. Irgendwie stimmt da etwas nicht. Aber: Die Widerspruchsfrist steht im Bescheid. Gegen jeden Bescheid (ALG-II und evtl. sogar gegen den Wohngeldbescheid) Widerspruch einlegen. Dann muss noch einmal geprüft und berechnet werden und dies erfolgt i. d. Regel von einem anderen Sachbearbeiter. Es kann ja jeder mal einen Fehler machen, wenn auch unbeabsichtigt. Generell aber gilt: es gilt der Zeitpunkt, zu dem irgendwelches Geld eingeht, egal, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Diese Einnahme gilt dann f. ALG-II als Einkommen. Allerdings verstehe ich das Ganze nicht so ganz. Wenn Sie erst ab 01.01.2012 ALG-II erhalten, ist doch die Einnahme aus dem Wohngeld irrelevant, außer Sie hätten das Geld für den zurückliegenden Wohngeldantrag erst im Januar erhalten.
Alles Gute!
Alles Gute!
Hallo liebe Sauerländerin,
danke für Deine Anfrage. Leider kann ich Dir da auch nicht helfen. Es gibt beim AB so viel zu berücksichtigen, da bin ich einfach nicht auf dem Laufenden und will Dich nicht falsch beraten. Hoffentlich hat ein anderer Dir helfen können. Wünsche Dir viel Glück.
Puddelchen
Hallo!
Also so ganz konnte ich jetzt Ihrem Problem nicht folgen.
Aber ich sag mal so. Solange sie ALG I bezogen haben, können sie auch gleichzeitig Wohngeld beziehen. Sobald sie allerdings ALG II beziehen, können Sie nur noch eine Leistung beziehen. Also entweder ALG II oder Wohngeld.
Geld wird auch immer im Monat des Zuflusses angerechnet. Es ist egal, wenn es z.B. um Geld aus einem vorherigen Jahr geht, in dem man eigentlich noch gar nichts mit ALG II zu tun hatte. Wenn das Geld kommt und man ALG II bezieht, wird es angerechnet.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
MfG
Die SB vom Arbeitsamt hat dir schon mal eine falsche Information gegeben. Du hättest gar kein Wohngeld beantragen dürfen sondern als Aufstocker direkt bei der Arge den Antrag einreichen müssen. Eigentlich hättest du vom Wohngeldamt gar keine Zahlung erhalten dürfen.
Die ganze Sache wird daher etwas kompliziert. Ich würde dir raten dich an einen Anwalt zu wenden oder dir von einer Beratungsstelle genauere Infos dazu einzuholen.
Widerspruch hast du ja schon eingereicht, viel mehr kannst du erstmal nicht tun. Ohne die Bescheide kann ich ich Dir diesbezüglich leider auch nicht mehr sagen, da das alles so etwas schwierig zu durchblicken ist.
Viele Grüße