Hallo zusammen
habe eine probleme …kann mir jemand helfen bitte
ich habe bei jobcenter den eingliedvereinbarung nicht unterschrieben,
dann habe ich es bei den verwaltungsakt zu geschickt bekommen .meine anwalt hat deswegen eingeklagt .aber ich denke der kommt selber nicht klar damit .
jetz weisse ich nicht was ich machen sollen .sollen ins berufung gehen oder wie oder was…
werde mich freuen wen jemand helfen kann .
danke
Hallo kammal,
Sie sind nicht verpflichtet, diese unsinnige Eingliederungsvereinbarung,die Ihnen nichts bringt, zu unterschreiben.
Aber dann wird daraus leider ein Verwaltungsakt, wodurch Sie mehr oder weniger dazu gezwungen werden.
Ihr RA wird dieses auch durch Klage usw nicht ändern können.
Sie müssen immer bedenken, Deutschland hat besonders kluge ( ??? ) Politiker und genauso inkompetente Sachbearbeiter bei den ARGEN bzw Harz4.
Hartz4 hilft nicht und unterstützt nicht. Hartz4 zerstört Familien und Existenzen. Hartz4 ist so unwichtig wie Fußpilz oder ein Kropf.
Wenn Sie hier in Deutschland leben, müssen Sie sich leider mit diesem Schwachsinn abpfinden.
Tut mir leis für Sie.
Gruß
Opa2009
Manchmal hilft bereits ein klärendes Gespräch mit dem Vermittler, sie haben die Möglichkeit mit diesen eine andere Eingliederungsvereinbarung auszuhandeln.
Ansonsten konnten Sie Widerspruch gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt einlegen. Dieser Widerspruch muss begründet werden.
Hallo Kammal !!!
Dein Problem musste ich dreimal lesen, um in etwa zu verstehen, was du meinst. Leider bin ich mir immer noch nicht ganz schlüssig. !?!?
Meinst du einen Eingliederungsvertrag???
Den kannst du beruhigt in der Ecke liegen lassen. Es darf zu keinen Sanktionen bzw. Kürzungen von Geldern führen.
Hier mal ein Tip für alle:
Generelles Wissen im Umgang mit Sozialbehörden (und sonstigen Institutionen und Einrichtungen)
Die Sozialbehörden, also alle, die Sozialleistungen zahlen, haben aufgrund der leeren Behördenkassen hierzulande die Dienstanweisung von ganz oben, alle Antragsteller, sei es für Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen vom Arbeitsamt oder ARGE, abzuwimmeln, soweit möglich, oder gar fortzujagen, z.B. beim Arbeitsamt/ARGE durch Sperren der Leistungen mit dem Trick, daß behauptet wird, man habe einer schriftlichen Einladung keine Folge geleistet - obwohl die Einladung vom Amt gar nicht verschickt wurde. ARGEn nehmen Anträge einfach nicht an, oder bearbeiten sie nicht, obwohl sie noch am Tage der Antragstellung helfen (= zahlen) müssen. Wohngeldstellen und ARGEn wenden die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz nur eingeschränkt an, d.h. sie lassen nur die Wohngeldbeträge für Wohnungen in Häusern bis Baujahr 1965 gelten, auch wenn die Tabelle, die ja ein Bundesgesetz ist, auch weitaus jüngere Häuser berücksichtigt - die Ämter wollen aber dafür nicht zahlen.
Deshalb folgendes:
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Glauben kann man in der Kirche, den Behörden besser nicht. Deshalb haltet Euren Papierkram ordentlich oder ordnet ihn endlich (!), und lasst Euch alles, was zugesagt wird, schriftlich geben, und heftet es ordentlich ab. Nicht mündlich, nicht glauben, sondern schriftlich auf Briefbogen der Behörde mit Stempel und Unterschrift. Auf Deutsch: für jeden Furz (= Schriftstück), den/das Ihr gegenüber der Behörde schriftlich einreicht, lasst Ihr Euch bitte auf einer Kopie desselben den Empfang mit Stempel und Unterschrift bestätigen, nehmt diese Kopie mit nach Hause und heftet sie ab. Das gilt für alles: Anträge, Beschwerden, Krankmeldungen usw. usw. [u]Um Gottes lieben Willen BITTE nichts mehr mündlich oder telefonisch mit den Behörden machen, alles nur SCHRIFTLICH. Wenn Ihr was wollt, schriftlich mit Empfangsbescheinigung auf der Kopie des Schreibens einreichen, nix mehr mündlich machen! Wenn sie anrufen, dann sagt ihnen, sie mögen bitte einen Brief schreiben und herschicken. Ok? Bitte!!! Das kann man gar nicht oft genug wiederholen!!!
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Geht nicht mehr allein zu den Behörden, nehmt immer jemanden mit, der/die mit Euch nicht verwandt und außerdem sachkundig in Sozial-Angelegenheiten ist, also z.B. jemand von der örtlichen Erwerbslosen-Ini, Sozialverein, nötigenfalls auch einen Anwalt (siehe die Links zu Adress-Seiten weiter oben). Wir und viele andere Erwerbslosen-Inis machen das seit Jahren so und begleiten die Betroffenen, die dann immer staunen, wie freundlich plötzlich ein Sachbearbeiter sein kann, wenn man nicht mehr alleine kommt, sondern in (sachkundiger) Begleitung ist. Damit das klar ist: wer alleine zu einem Termin geht, ist selber schuld. Man darf sich zu jeder Sozialbehörde immer eine Person des Vertrauens als Begleitung mitnehmen (siehe § 13 Abs 4 SGB X). Ist man aber Mitglied in einem eingetragenen Verein (e.V.), kann der Vorstand des Vereins anordnen, daß zu solchen Terminen das Mitglied von einem Beistand gemäß § 13 Abs 4 SGB X und weiteren Gesprächszeugen begleitet wird, von denen mindestens zwei in der Lage sein sollten, das Gespräch in dem Termin auf Papier mitzuprotokollieren, so daß man hinterher ein Gedächtnisprotokoll von dem Termin anfertigen und der Behörde zuschicken kann. Wichtig: ist man nämlich Mitglied eines eingetragenen Sozialvereins (= Erwerbslosen-Initiative o.ä.), dürfen die Behörden die Teilnahme mehrerer Vereinsmitglieder nicht verweigern, denn der § 13 Abs 4 SGB X unterscheidet nicht zwischen normalen und juristischen Personen, so daß ein eingetragener Verein sein Mitglied zu so einem Termin durch beliebig viele andere Mitglieder des Vereins begleiten lassen kann. Deshalb, liebe Leute, solltet Ihr Euch eine örtliche Erwerbslosen-Initiative suchen, die in der Rechtsform eines im örtlichen Vereinsregister eingetragenen Vereins (e.V.) besteht, solltet dort Mitglied werden, aktiv mitarbeiten - und Ihr habt, wenn Ihr selbst Probleme habt, genug Leute, die Euch gerne zur ARGE oder zur kommunalen Sozialbehörde oder Arbeitsamt oder was auch immer als Beistände und Zeugen begleiten.
Hallo kammal,
wenn Du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, wird er wohl die richtigen Schritte unternehmen.Du solltest Dir einen Termin bei Deinem Rechtsanwalt geben lassen und Dir alles ausführlich erklären lassen. Mfg.sdm-korekt
sorry, ich weiss nicht was du willst. Ein Anwalt sollte sich audkennen
Hallo, Sie können innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen gegen den Verwaltungsakt. Sie können das auch mündlich selbst tun, zu Protokoll geben beim Sozialgericht. Wenn Sie ohne Grund, also ohne zB krank zu sein, ohne also Attest vom Arzt einfach eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, werden die Arge Ihnen die Leistungen kürzen. Damit müssen Sie rechnen. Ich würde die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben und hingehen zu den Bewerbungstrainings, die die Ihnen anbieten. Sie sind zu Mitwirkung verpflichtet oder Sie müssen sich sonst krank schreiben lassen mit Attest und das der Arge vorlegen. Gehen Sie zur Verbraucherberatung. Dort gibt es auch preiswerte und gute Anwälte und Ihnen steht Beratungshilfe zu, die Sie im Amtesgericht in der Rechtsantragsstelle beantragen können. Viele Anwälte haben aber wenig Lust, für das wenige Geld von der Beratungshilfe zu arbeiten. Sie können es auch alleine regeln, sich von den Rechtspflegern in der Rechtsantragsstelle beraten lassen. ICh rate Ihnen, für die Zeit jetzt erst mal ein Attest vom Arzt zu besorgen, damit Sie Zeit gewinnen und dann doch die Eingliederung zu unterschreiben und dran teilzunehmen und sich auch selbst aktiv um Arbeit zu bemühen und sich gleichzeitig von Verbraucherberatung und im Amtsgericht von den Rechtspflegern in der Rechtsantragsstelle beraten zu lassen.
PS: Steht unter dem Verwaltungsakt, dem Bescheid denn bei Ihnen drunter, daß Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen können? Wenn diese Belehrung nicht darunter steht, ist die Frist länger. Ich würde aber grundsätzlich auch wie gesagt dazu raten, daß Sie sich auch selbst einen Job suchen und schon an den Eingliederungskursen teilnehmen, z. B. Deutschkurs machen, Englischkurs machen, Wordkurse machen und es kann Ihnen doch nutzen und Sie weiterbringen. Sonst droht Ihnen bei Totalverweigerung ohne nachweisbare Krankheit auch bald die Leistungskürzung.
PS: Wenn Sie ganz frei werden wollen von der Arge, gibt es auch Zeitarbeitsfirmen, bei denen man doch im Prinzip schnell einen Job finden kann, der auch nicht gut bezahlt ist, aber Sie eben frei von den Problemen mit der Arge machen wird, wenn Sie eben halbwegs Word, deutsch, Englisch können. Auf die Dauer macht es einen auch selbst unzufrieden, wenn man von der Arge abhängig ist und z. B. auf krank macht. Das kann nur eine begrenzte Notlösung sein, wenn es einem wirklich schlecht geht und dann wieder Hintern hoch und selbst bewerben und kämpfen, kann ich nur raten und mache ich auch so. Nicht aufgeben und nicht alleine auf die Arge mehr verlassen bei der Jobvermittlung. Selbst suchen.
Hallo
dazu kann man so wirklich nichts Sinnvolles sagen.
Es ist korrekt, dass man eine EinV nicht zu unterschreiben braucht (sanktionslos). Wenn man die Inhalte dann per Verwaltungsakt zugestellt bekommt, kann man
- gegen diesen Verwaltungsakt nachweislichen Widerspruch einlegen,
- parallel beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Anordung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt stellen und
- bei Ablehnung des Widerspruchs ggf. Klage einreichen.
Eine „Berufung“ legt man ggf. ein, wenn bzw. nachdem bereits ein Urteil ergangen ist. Das scheint bei dir ja bereits der Fall zu sein.
Mehr kann man von hier aus dazu nicht sagen. Es fehlen ja auch alle Informationen zur konkreten Sachlage und den genauen Hintergründen (wegen welcher Punkte und mit welcher Begründung ist man ins Widerspruchs-/ Klageverfahren gegangen; welche Begründung /welche Rechtsgrundlage ist im Urteil angegeben … usw.)
Da bliebe dir letztlich wohl nur eine erneute Abklärung aller Details mit deinem jetzigen Anwalt - oder ein Anwaltswechsel. (VORHER aber unbedingt mit der Beratungshilfestelle bzw. mit der Rechtschutzversicherung abklären, wie es mit der Kostenfrage aussieht bei Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz. Nicht, dass du auf den Kosten sitzenbleibst…)
LG
Hallo kammal,
grundsätzlich:
Gegen einen VA (Verwaltungsakt) kannst du innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Diesen mußt du natürlich begründen. Dann mußt du erstmal abwarten. Die vom Jobcenter haben dann 3 Monate Zeit den Widerspruch zu bearbeiten. Wenn es länger dauert kannst du eine Untätigkeitsklage nach §44 einreichen.
Wenn dein Anwalt jedoch schon Klage eingereicht hat, kannst du eigentlich nur noch abwarten. In Berufung kannst du bzw. dein Anwalt erst gehen, wenn ein Urteil gefällt wurde. Vorher kannst du nichts mehr machen ausser den Anwalt zu wechseln. Such dir am besten einen mit dem Spezialgebiet Sozialrecht/Verwaltungsrecht.
Viel Erfolg + viele Grüße
Das kommt auf den Inhalt der EGV an. Steht drin was du genau in welchem Zeitraum bei welchem Bildungsträger zu erledigen hast ? Mit datum und so ? Ist die Tätigkeit beschrieben die zu verrichten ist? wenn nicht kommt der anwalt wegen Formfehlernm damit durch, aber das D A U E R T !!!
Steht alles genau und klar beschrieben (WAs genau?) möchte ich wissen warum Du nicht unterschrieben hast um die Frage beantworten zu können.
Im grunde kannst du dich nicht weigern eine EGV zu unterschreiben, schließlich willst du Geld von denen, dafür muss man in deutschland etwas tun.
Nur wenn es unzumutbar ist kannst du dich weigern und dies ist zu prüfen. Oder wenn Formfehler (siehe oben) drin sind.
Gru0ß Gwen
Hallo,
was bitte ist denn eine „EINGLIEDVEREINBARUNG“ ???
danke bruder