Was waere wenn man, als Familie mit einem Kind, nach 20 Jahren Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurueckkehrt und zuerst mal voruebergehend bei seinen Eltern einzieht. Dort waere man dann Alg-II-Empfaenger. Nach etwa 6 Monaten stellte man dann fest, daß es keine Chance auf Festanstellung gibt und plant sich in einer anderen Stadt (mit deutlich besseren Chancen) selbststaendig/ freischaffend zu machen.
Man haette dafuer sogar Referenzen und Absichtserklerungen von potentiellen Kunden vorzuweisen.
Nun wuerde das bisher zustaendige Jobcenter aber sagen „wir erteilen die erforderliche Zusicherung fuer die KdU am neuen Wohnort nicht (auch wenn der neue Wohnraum angemessen ist), da ihr keinen festen Arbeitsvertrag vorweist (also: keine Erforderlichkeit vorliegt) sondern durch Selbstaendigkeit aus der Hilfebeduerftigkeit raus wollt“.
Na klar koennte man dann dennoch den Wohnort, durch einen sogenannten „nichterforderlichen Umzug“ wechseln (Grundrecht nach BGB).
Jedoch waere damit das Jobcenter am neuen Wohnort nur zur Zahlung der KdU in der Hoehe der „bisherigen Aufwendungen“ (am alten Wohnort) verpflichtet: §22 (1) Satz 2 SGB II.
Am alten Wohnort haetten aber ja gar keine Kosten vorgelegen, da man trotz Anspruch auf eigenen Wohnraum (3 Personen, Bezugsberechtigte ueber 25 Jahre alt) voruebergehend als eigene BG bei den Eltern wohnte = KdU also 0,00 Euro.
* Hieße das, daß man dann am neuen Wohnort also auch 0,00 Euro bekommen wuerde?
* Koennte das Jobcenter am neuen Wohnort sogar den Grundbedarf streichen?
* Was waere nach allgemeiner Auffasung/ Rechtssprechung eine Grundlage fuer eine „Erforderlichkeit“ nach §22 (4) Satz 2 SGB II, außer ein Festanstellungsvertrag?
(Festanstellung ist realitaetsfremd; der geplante Umzug wuerde klar zu einem Wegfall/ Minderung der Hilfebeduerftigkeit fuehren)