Jobcenter will Daten des Vermieters

eine frau, alg 2 empfänger, lebt im haus ihres vermieters. sie hat 2 räume angemietet und 2 stehen zur gemeinsamen nutzung zur verfügung. nun bekommt der vermieter post vom jobcenter mit dem ihnalt sämtlicher formulare zu den verdienst und vermögenverhältnissen. parallel bekommt die mieterin post vom jobcenter indem der vermieter mit in der bg steht. welche rechtliche grundlage kann der vermieter zu rate ziehen um seine daten nicht preisgeben zu müssen z.b datenschutzgesetzt.

Datenschutzgesetz greift hier nicht
Bundesdatenschutzgesetz Par. 2 Abs.3 Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Gruß
Otto

welche
rechtliche grundlage kann der vermieter zu rate ziehen :um seine daten nicht preisgeben zu müssen z.b :datenschutzgesetzt.

Das Bundesdatenschutzgesetz lässt Datenerhebung und -verarbeitung zu, wenn ein anderes Gesetz diese erlaubt oder anordnet.

§ 4 Abs. 1 BDSG: „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet …“

Entscheidend ist also, ob ein Gesetz diese Datenerhebung erlaubt bzw. anordnet und den Vermieter zur Auskunft verpflichtet oder nicht.

Die entsprechenden Vorschriften könnten in einem der SGBs (Sozialgesetzbücher) zu finden sein, damit kenne ich mich aber nicht aus.

Hallo,

welche Räume stehen denn zur gemeinsamen Verfügung? Das ist von Bedeutung, um beurteilen zu können, um es sich um eine BG handelt.

Gruß

vermietet wurden 2 zimmer und wc. zur gemeinsamen nutzung stehen küche und bad zur verfügung.

meiner ansicht nach widerspricht das dem datenschutzgesetz. ich würde beim jobcenter nachfragen, auf welcher gesetzlichen grundlage das geschah und ggf. den datenschutzbeauftragten ihres bundeslandes damit konfrontieren.

lg

Dann hat das Jobcenter vollkommen richtig gehandelt.
Der „Vermieter“ ist zu den Auskünften verpflichtet. Ausnahmen gibt es hierbei keine.

Gruß

Hallo,

ich schlage erstmal einen kleinen Bogen, bis ich zu deiner eigentlichen Frage komme . So erklärt es sich für mich einfach leichter - und so kannst du auch besser einschätzen, womit es deine Mieterin als Leistungsbezieherin derzeit zu tun hat :wink:

Punkt 1)
Zu den ALG2-Leistungen gehören auch die örtlich angemessenen Kosten der Unterkunft. Sollte der/die ALG2-Bezieher/in mit anderen Personen zusammenwohnen, reduziert sich auf jeden Fall zumindest sein/ihr Hilfebedarf an Unterkunftskosten - weil diese anderen Personen sich natürlich anteilig an den Kosten für die gemeinsame Mietwohnung beteiligen müssen und nicht die komplette Miete/NK allein auf den/die ALG2-Bezieher/in entfällt. Als ALG2-Bezieher/in ist man entsprechend auch in punkto „Unterkunftskosten und Wohnverhältnisse“ zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und muss dafür ggf. auch Nachweise vorlegen. (Dafür gibt es extra das Formular „Kosten der Unterkunft“ bzw. bei Änderungen eine „Veränderungsmitteilung“. Zur Meldung einer Paar-BG gibt es das Formular „VE“.
Alle Formulare gibt’s hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…).

D.h. das Zusammenwohnen mit anderen Personen verringert auf jeden Fall ZUMINDEST den Wohnkostenbedarf des ALG2-Beziehers mit Blick auf die fällige Gesamtmiete/NK.

Sollte der Bedürftige mit diesen anderen Personen nicht nur zusammenwohnen, sondern AUCH „aus einem Topf“ gemeinsam wirtschaften bzw. wirtschaftlich/ finanziell durch diese Personen unterstützt werden, dann ist auch DAS natürlich relevant für seinen Hilfeanspruch. Im SGB II ist geregelt, dass u.a. jemand, der den Antragsteller wirtschaftlich unterstützt bzw. entlastet, diesbezüglich auskunftspflichtig gegenüber dem Jobcenter ist (-> § 60 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html )

Es liegt in der Natur der Sache, dass das Jobcenter (das ja Kosten einsparen will, wo immer es möglich ist ) bei JEGLICHER Form des gemeinsamen Wohnens nachhakt und schaut, ob der Antragsteller wohlmöglich einen reduzierten Hilfebedarf hat , weil jemand anderes ihn finanziell unterstützt bzw. entlastet. Dabei gehen nicht ALLE Jobcenter immer ganz „korrekt“ vor. Gerade eine Mann/Frau- Wohnkonstellation wird da auch gerne mal einfach von Vornherein „zwangsverheiratet“ - d.h. es wird davon ausgegangen, DASS man es mit einem Paar zu tun hat, das aus einem Topf wirtschaftet und füreinander aufkommt (und deshalb beiderseits auskunftspflichtig ist).

Nun gibt es im Alltag aber ja durchaus verschiedene Möglichkeiten des Zusammenlebens (und auch der „Zusammensetzung“ der Bewohner) in einer gemeinsamen Wohnung. Die vorgedruckten Formulare bieten nicht für ALLE diese Möglichkeiten entsprechende Ankreuzfelder zur Auswahl an (ein Schelm, wer dahinter Absicht vermutet) . Und viele Antragssteller machen dann mangels ausreichender Auswahloptionen (und auch mangels korrekter Auskünfte des Jobcenters ) häufig Fehler bei ihren Angaben und „melden“ ihre Wohnverhältnisse anders an, als sie im Alltag tatsächlich gelebt werden… was dann häufig zu zusätzlichen Problemen führt.
Das aber nur vorweg…

Punkt 2)
Jetzt mal davon ausgehend, dass es sich bei Euch nur um ZWEI Personen/Bewohner handelt , dass ihr nicht verheiratet seid und auch kein gemeinsames Kind habt, gäbe es bei Euch grundsätzliche vier Möglichkeiten, wie Euer Zusammenleben gestaltet sein könnte:

a) Du bist lediglich der Vermieter. Ihr habt einen Untermietvertrag miteinander abgeschlossen oder eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung der Dame an den Wohnkosten. Außer bei den Wohnkosten habt Ihr finanziell nichts miteinander zu tun, jeder kauft für sich selber ein, nichts wird geteilt usw. (-> = keine Wirtschaftsgemeinschaft = keine Bedarfsgemeinschaft = keine Auskunftspflicht deinerseits)

b) Du bist lediglich der Vermieter. Ihr habt einen Untermietvertrag miteinander abgeschlossen oder eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung der Dame an den Wohnkosten. Die Dame zahlt an dich nicht nur ihre Untermiete/ Kostenbeteiligung, sondern Ihr teilt Euch zudem (bzw.: „nur“) die Kosten für Grundlebensmittel und 10er-Pack Klopapier etc., so wie jede reguläre Wohngemeinschaft auch, z.B. bei Studenten. Ansonsten wirtschaftet Ihr aber getrennt, jeder kommt für sich auf, es liegt keine finanzielle Unterstützung vor und Ihr könnt auch nicht über das Einkommen des Anderen verfügen, Ihr habt getrennte Konten usw. , und Ihr würdet einander auch in Notzeiten nicht finanziell /wirtschaftlich unterstützen. (-> = keine Wirtschaftsgemeinschaft , keine Einstehensgemeinschaft = keine Bedarfsgemeinschaft = keine Auskunftspflicht deinerseits)

c) Du bist ihr Vermieter, Ihr habt einen Untermietvertrag miteinander abgeschlossen oder eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung der Dame an den Wohnkosten. Außerdem seid Ihr ein Liebespaar und teilt Euch das Bett. Ihr wollt Eure Beziehung aber nicht mit Geldstreitereien etc. belasten ^^ und macht deshalb getrennte Kasse. Außer bei den Wohnkosten habt Ihr finanziell nichts miteinander zu tun, jeder kauft für sich selber ein, nichts wird geteilt usw. (-> keine Wirtschaftsgemeinschaft = keine Bedarfsgemeinschaft = keine Auskunftspflicht deinerseits). Oder auch: Deine Freundin zahlt an dich nicht nur ihre Untermiete/ Kostenbeteiligung, sondern Ihr teilt Euch zudem (bzw. nur) die Kosten für Grundlebensmittel und 10er-Pack Klopapier etc., so wie jede reguläre Wohngemeinschaft auch, z.B. bei Studenten. Ansonsten wirtschaftet Ihr aber getrennt, jeder kommt für sich auf, es liegt keine finanzielle Unterstützung vor und Ihr könnt auch nicht über das Einkommen des Liebespartners mitverfügen, habt getrennte Konten usw., und Ihr würdet einander auch in Notzeiten nicht finanziell /wirtschaftlich unterstützen. (-> = keine Wirtschaftsgemeinschaft, keine Einstehensgemeinschaft = keine Bedarfsgemeinschaft = keine Auskunftspflicht deinerseits)

d) Du bist ihr Vermieter, Ihr habt einen Untermietvertrag miteinander abgeschlossen oder eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung der Dame an den Wohnkosten. Die Dame zahlt an dich nicht nur ihre Untermiete/ Kostenbeteiligung, und Ihr teilt Euch auch nicht nur die Kosten für Grundlebensmittel und 10er-Pack Klopapier etc., sondern Ihr wirtschaftet grundsätzlich aus einem Topf, habt ggf. gemeinsame Konten, könnt über das Einkommen des Anderen mitverfügen - und vor allem: In Notzeiten würdet Ihr finanziell für den Anderen einstehen und mit Eurem eigenen Einkommen auch für SEINE/ihre Lebens-und Wohnbedarfe aufkommen. (-> = Wirtschaftsgemeinschaft, Einstehensgemeinschaft = Bedarfsgemeinschaft = Auskunftspflicht deinerseits). Dasselbe gilt auch, wenn Ihr dabei eine Paarbeziehung habt.-

Wie immer die von Euch tatsächlich gelebten Wohn- und Wirtschaftsumstände aussehen:

Die Dame muss sie dem Jobcenter wahrheitsgemäß und korrekt mitteilen. Aber wie gesagt: Die Formulare des Jobcenters bieten in dem Punkt nicht wirklich ausreichende Wahlmöglichkeiten zum Ankreuzen, sodass man teilweise nicht um handschriftliche Ergänzungen herumkommt (z.B. "Ich teile mir die Wohnung mit einer weiteren Person. Es liegt keine Wirtschafts-/Einstehensgemeinschaft und auch keine Verwandtschaft zwischen uns vor. Mein Anteil an den gemeinsamen Wohnkosten geht aus dem beigefügten Untermietvertrag/ Kostenbeteiligungsvereinbarung hervor ".)

Punkt 3)
Was die rechtliche Lage angeht:
WER zur „Bedarfsgemeinschaft“ der/des Hilfebedürftigen gehört, regelt § 7 SGB II (bitte lesen -> § 7 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html )

Auf Euch bezogen sind darin vor allem relevant § 7 Abs. 3 Nr. 3c sowie Abs. 3a ). Der entscheidende Satz im Abs. 3a ist: „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird VERMUTET, wenn…“
Das bedeutet, dass das Jobcenter per Gesetz (!), aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (!) von der VERMUTUNG ausgehen darf, dass zwischen Euch eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Und wenn diese Vermutung besteht, fordert das Jobcenter entsprechende Auskünfte von Euch an.

Das Problem ist allerdings , dass viele Jobcenter diese Vermutung häufig automatisch bei JEDER Form des Zusammenlebens anstellen … egal, ob die Voraussetzungen für so eine Vermutung (wie in § 7 SGB II genannt) überhaupt tatsächlich vorliegen !

!! Lest Euch bitte beide (!) unbedingt diesen Ratgeber durch ! http://hartz.info/index.php?topic=30.0 !!

Punkt 4)
Und nur ergänzend, für alle Fälle: Unverheiratete ohne gemeinsames Kind sind einander NICHT unterhaltspflichtig ! Im BGB ist das nicht vorgesehen - es gibt keine Unterhaltspflicht wie bei Verheirateten. D.h. ein unverheiratet zusammenlebendes Paar ohne gemeinsames Kind kann SELBER entscheiden, ob es gemeinsam wirtschaften und füreinander aufkommen will… oder nicht. Nicht selten wird von den Jobcentern aber behauptet: „Sie leben mit Ihrem Freund zusammen, dann sind Sie automatisch auch eine Bedarfsgemeinschaft, und er MUSS für Sie aufkommen“. Diese Aussagen erfolgen in der Regel nur mündlich - WEIL sie eben rechtlich völlig haltlos und schlichtweg falsch sind :wink:
Und selbst WENN der Partner bisher für den bedürftigen Partner aufgekommen sein SOLLTE… kann er jederzeit frei entscheiden, dass er das in Zukunft NICHT mehr tun möchte. Siehe auch Bundesverfassungsgericht 17.11.1992: "Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr .”
(Anmerkung: Der Ausdruck „eheähnliche Gemeinschaft“ wurde mittlerweile ersetzt durch den Begriff „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“)-

Wichtig im Hinterkopf zu behalten , vor allem für deine Mieterin: Ein sozialhilferechtlicher Anspruch (z.B. auf ALG2) kann NUR dann und nur insoweit entfallen, wenn er durch einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch (z.B. auf Unterhalt) ersetzt wird.
Also mal gedanklich den Extremfall durchgespielt, das Jobcenter würde sagen: „Wir zahlen Ihnen kein ALG2 mehr, Ihr Partner soll für Sie aufkommen - holen Sie sich Ihren Unterhalt bei IHM !“ Die Frau geht zum Anwalt, um den Partner auf Unterhalt zu verklagen… dann käme das Ganze gar nicht erst bis vor ein Gericht - weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn es gäbe keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach der mit ihr nicht verheiratete Mann für sie sorgen müsste. Sie hätte keinen Anspruch, den sie einklagen könnte - denn er hätte keine Zahlungspflicht, der er nachkommen müsste. Sie hätte keinen zivilrechtlichen Anspruch ihm gegenüber - und damit wäre das Jobcenter in der sozialrechtlich Pflicht, für sie zu sorgen.
*… was das Jobcenter aber natürlich auch genau weiss … und weshalb man solche Abwimmel- Aussagen in der Regel auch nur MÜNDLICH und ohne anwesende Zeugen aufgetischt bekommt :wink: Deshalb ganz wichtig: IMMER auf SCHRIFTLICHE (!) Bescheide und Auskünfte bestehen.*

Punkt 5)
Nun aber konkret zu Euch . Wenn Ihr den Ratgeber oben durchgelesen habt, dann wisst Ihr ja jetzt, was der wahre „Hintergrund“ dieser beiden Schreiben an Euch ist - und was das Jobcenter möglicherweise versucht aus Euch zu „machen“. . nämliche eine Bedarfsgemeinschaft.

Hier wäre allerdings ganz wichtig zu wissen, was GENAU deine Mieterin in ihren Formularen/ Mitteilungen (und auch mündlich) angegeben hat zu ihren Wohnverhältnissen und zu Eurem „Verhältnis“. Sofern sie (hoffentlich !) eine Kopie dieser Unterlagen behalten hat, sollte sie sich die nochmal ansehen und sicherstellen, dass nicht sie SELBST Euch fälschlicherweise als „Bedarfsgemeinschaft“ beim Jobcenter angegeben hat. FALLS das der Fall sein sollte, müsste sie das noch korrigieren und klarstellen (aber unbedingt schriftlich und nachweislich ! , z.B. per Rückschein-Einschreiben); siehe auch folgender Punkt.

Punkt 6)
Falls Ihr tatsächlich lediglich ein Vermieter/Mieterin- Verhältnis habt (Punkt 2a) oder finanziell im Sinne einer WG zusammenlebt (Punkt 2b und 2c), habt Ihr finanziell (außer bei den geteilten Wohnkosten) NICHTS miteinander zu tun. Damit bist Du WEDER gegenüber deiner Mieterin NOCH gegenüber dem Jobcenter auskunftspflichtig.
SOLLTE deine Mieterin durch Zufall Einblick in deine Kontoauszüge oder Lohnabrechnung o.ä. bekommen, würde sie gegen die Datenschutzgesetze verstoßen und sich strafbar machen (!), wenn sie diese Informationen an Dritte weitergeben würde. Umgekehrt gilt Selbiges natürlich auch für dich, solltest du zufällig Einblick in IHRE Unterlagen erlangen. Das heisst: Es besteht hier für deine Mieterin KEINE „Mitwirkungspflicht“, der sie nachkommen müsste (und bei der ihr das Jobcenter Leistungen vorenthalten könnte, falls sie ihrer Pflicht nicht nachkommt.)

Informationen über dich, die deine Mieterin per Gesetz nichts angehen und die du ihr auch nicht geben musst, dürfen von ihr (oder dir) NICHT verlangt werden. Das ist unzulässig !

Ihr seid beide, jeder für sich, angeschrieben worden. Daher sollte nun auch jeder für sich, getrennt, an das Jobcenter zurückschreiben. Wichtig: Jeweils nachweislich ! Und Kopien aufbewahren !

Du gibst eine entsprechende Erklärung ab, dass du der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft widersprichst und deshalb mangels Rechtsgrundlage (da ja KEINE Bedarfsgemeinschaft vorliegt) weder Frau X als Mieterin noch dem Jobcenter irgendwelche Auskünfte zu deinem Einkommen oder Vermögen erteilen wirst.

Deine Mieterin muss a) der BG-Vermutung widersprechen , b) erklären, dass sie als Mieterin keine Angaben zu deiner finanziellen Situation machen kann, weil ihr diese nicht bekannt ist und sie nach dem Datenschutzgesetz auch nichts angeht (womit ihrerseits auch keinerlei diesbzügliche Mitwirkungspflicht besteht) , und c) muss sie -falls sie einen Änderunsgbescheid erhalten hat, der dich als BG-Mitglied aufführt- dem Schreiben/ Bescheid widersprechen und das Jobcenter auffordern, unverzüglich einen korrekten Bescheid zu erstellen und (je nachdem, was bei ihr drinsteht) ihr ihre ungekürzte ALG2-Leistung auszuzahlen bzw. umgehend nachzuzahlen. Da kann man auch durchaus eine Frist von 1 Arbeitswoche (ab Eingang ihres Schreibens ans Jobcenter) setzen.

Hier sind auch einige Musterschreiben, aus denen Ihr Euch ggf. das Passende für Euch zusammenbauen könnt:

Falls als Paar zusammenlebend, aber getrennt wirtschaftend: http://hartz.info/index.php?topic=50.0

Stellungnahme zur Unterstellung einer Verantwortungs-u.Einsteh.gemeinschaft : http://hartz.info/index.php?topic=50.0

Stellungnahme gegen die Vermutung einer Verantw.-und Einstehensgemeinschaft (nach 1 Jahr Zusammenleben): http://hartz.info/index.php?topic=23607.0

Erklärung : Keine Verantwortungs-/Einstehgem. (nach Ablauf von 1 Jahr Zusammenleben): http://hartz.info/index.php?topic=9703.0

FALLS ein Hausbesuch anstehen sollte, unbedingt vorher informieren ! : http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… (vor allem wichtig: Seite 7, Punkt Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften)

Muster Anforderung Auftrag und Protokoll für Hausbesuch/-durchsuchung: http://hartz.info/index.php?topic=25501.0

Außerdem für alle Fälle:
Beispiel Untermietvertrag: http://hartz.info/index.php?topic=4414.0

Beispiel Kostenbeteiligungsvereinbarung: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0

SOLLTE das Jobcenter sich trotzdem weiterhin querstellen , kann deine Mieterin wenn nötig auch einen Anwalt einschalten. (Dabei ist aber nur SCHRIFTLICHES vom Jobcenter interessant - sie soll sich also nicht MÜNDLICH verunsichern und unter Druck setzen lassen. Sie hat auch das Recht, zu jedem Gespräch/Termin beim Jobcenter eine Begleitperson als Beistandsperson mitzubringen !) Für einen Anwalt kann sie sich vorher beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit einen Anwalt (Fachanwalt Sozialrecht /ALG2) aufsuchen. Mit dem Schein kostet sie die Beratung max. 10 Euro Eigenbeitrag. Falls es zur Klage kommen sollte, wird über den Anwalt Prozesskostenhilfe beantragt.

Aber soweit kommt es in der Regel sowieso meistens nicht, sofern das Jobcenter nicht wirklich konkrete BELEGE hat, dass gemeinsame Kasse gemacht wird und eine BG vorliegt.
(Ansonsten sollte deine Mieterin aber über alle ihre damit verbundenen Kosten Belege aufbewahren. Ausgaben für Kopien, Papier, Umschläge, Porto, Einschreiben, Fahrtkosten zum Anwalt/ Gericht, Beratungsgebühr… - das läppert sich unter Umständen schon zusammen -> http://hartz.info/index.php?topic=11.0 )

Alles Gute !
LG

Noch nachgeschoben, nur zur Info … ein Urteil in ähnlicher Sache :wink:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/p…

Hallo Shark1,

also dass der Vermieter Post vom Jobcenter mit einerm Auskunftsersuchen bekommt ist schon mehr als verwunderlich. Ist der Vermieter vieleicht zufällig der auch Wohnungsinhaber? So wie es aussieht ja, dann handelt es sich, wenn die Wohnung nicht getrennt und über einen separaten Zugang ereichbar ist um eine Wohngemeinschaft. Dann ist es in diesem Fall auch mit dem Datenschutz eine ganz andere Sachlage. Hierfür gibt es im Rahmen behördlicher Maßnahmen auch explizite Ausnahmeregelungen.
Um diese genau zu Erläutern bedarf es weiterer Informatione.
Als, ALG2 (Harz4) bezieher hat man nicht mehr ganz so viele Datenschu´tzrechte.

Der Datenschutzbeauftragte

Wird mehr als 1 Jahr zusammen in einer Wohnung gewohnt unterstellt das Jobcenter automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.

Handelt es sich wirklich nicht um ein Paar, sondern nur um eine reinen WG, so reicht es wenn dies dem JC schriftlich mitgeteilt wird. Man kann aber in den Widerspruch gehen, und behauptetn dass keine Wirtschaftsgemeinschft besteht, denn das Jobcenter ist da nachweispflichtig.

Dazu kann es sich aber zu einem Besuch einladen, um zu überprüfen, ob getrennte Zimmer, getrennte Betten, getrennte Kühlschränke und auch sonst getrennte Bewirtschaftung vorliegt.
Wird dem Außendienst der Zutritt verweigenert, kann vorrübergehend die Zahlung eingestellt werden.
Wird gemeinsam gewirtschaftet, ist es Rechtens beide als BG anzusehen, da es sich in diesem Falle um betrügerische Erschleichung von Steuermitteln handeln würde.

Hallo Schark,

leider kenne ich mich in dem Bereich ALG 2 nicht wirklich aus.

Ich weiß nur aus meinem Bekanntenkreis, dass die ARGEn sich teilweise nicht an die Vorgaben halten, die sie von der Bundesanstalt für Arbeit bekommen. Es werden nach wie vor häufig vom Vermieter auszufüllende Mietbescheinigungen uund auch die Daten vom Vermieter abgefragt, obwohl diese Daten nicht unbedingt für den Antrag erforderlich sind und von der BA andere , datenschutzkonforme Formulare zur Verfügung gestellt werden.

In Ihrem Fall sollten beide Widerspruch gegen die Einschätzung als Bedarfsgemeinschaft einlegen.

Entscheidend ist natürlich auch, welche Räume gemeinsam genutzt werden. Wenn es Küche und Schlafzimmer sind, wird es natürlich auf eine Bedarfsgemeinschaft hinauslaufen, aber bei Kellerräumen oder Lagern sieht das mit Sicherheit anders aus. Zusätzlich wird bei einer BG auch geprüft, ob es getrennte Klingelschilder, getrennte Konten, getrennte Schlafgelegenheiten gibt und ob auch sonst nichts auf eine BG hinweist. Zur Not eine Außenprüfung durchführen lassen von der Arge.

Viele Grüße
Robert

der vermieter sollte sofort klarstellen dass es keine bg ist und er nur der vermieter ist und das es auch keine wg ist.besser wärs gewesen gar nicht erst zu sagen das 2 Räume zur gemeinschaftlichen Benutzung sind…jedenfalls kann da nichts passieren…es sei denn es bestand vorher ein jahr ein bg.so war meine Erfahrung

Salve,
wenn das Jobcenter diese Formulare versendet, sind dort die §§ aus dem Sozialgesetzbuch(SGB)III und SGB X angegeben. So wie Sie die Angelgenheit schildern, ist eine Aussage nicht möglich. Generell sind die Daten zu übermitteln, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht; das scheint bei Ihnen der Fall zu sein. Das Jobcenter wird Sie beraten, wenn Sie Fragen haben. Unrichtige Angaben, werden unter Umständen strafrechtlich geahndet. Sorry das muß so sein, denn die „Anderen“ zahlen und das Jobcenter ist verpflichtet zu prüfen.

Sorry habe Deine Anfrage eben erst gelesen hatte für einige Zeit keinen Internetzugang.
Stand eine Begründung dabei warum man die, die Einkommensverhältnisse des Vermieters wissen möchten?
Sie soll schreiben es handelt sich um eine Art Wohngemeinschaft, Es besteht keine eheähnliche Beziehung es gibt lediglich die beiden gemeinsam genutzten Räume. Es besteht hier kein Grund das, das Einkommen des Vermieters wichtig wäre für die Auszahlung o. Berechnung von Arbeitslosengeld 2. Sie möchten bitte begründen nach welchen § u. warum Sie das Einkommen des Vermieters interessiert. Ich würde mich mit der hier genannten Begründung weigern das vorzulegen. Er ist kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Er ist nur der Vermieter!!!
Noch Fragen? Schaue wieder alle 3 Tage nach meinen e-mails
by medealuna

Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlter Berater/in.Dies sind meine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen die ich hier weitergebe.

Hallo,

die Chancen, eine Auskunft zu verweigern, schätze ich als sehr schlecht ein, weil in den SGB-Gesetzen für diese Fülle eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Der einzige Umstand, der nicht zu einer Auskunftspflicht führt ist der Sachverhalt, dass mit der Person keine Hausgemeinschaft (oder eheähnliches Verhältnis) besteht, „man selbst also Dritter“ (Unbeteiligter) ist."
(Man denke nur an den Umstand, dass Geburtstagsgeschenke von Verwandten an Hartz IV Empfänger angerechnet werden).

Gruss Siegfried

Hier empfehle ich die Broschüre des ULD zum ALG II: https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauere…