Auch wenn der angebliche Personalverantwortliche sich schon wieder abgemeldet hat, können einige Behauptungen so nicht stehen bleiben.
Bei einer Freistellung sollte der aktuelle Arbeitgeber (bis
30.04.) einer Nebenbeschäftigung zugestimmt haben.
So pauschal falsch, da in vielen Fällen eine Zustimmung gar nicht erforderlich ist
Normalerweise ist dies per Arbeitsvertrag untersagt.
Die meisten dieser Klauseln sind idR rechtswidrig und unwirksam
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Al…
Von einem Antritt der neuen Position vor dem offiziellen
Starttermin (01. bzw. 02. Mai) ohne gültigen Arbeitsvertrag
ist aus versicherungsrechtlichen Gründen (Arbeitsunfall etc.)
abzuraten. Hier gibt es jedoch Möglichkeiten den Starttermin
im Arbeitsvertrag offen zu halten ("… ab dem 01.05.2013 oder
früher.")
Grundsätzlich falsch u. a. wg. § 7 Abs. 2 SGB VII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__7.html
aber anscheinend unausrottbare Legende des Arbeitsrechts
Ebenfalls ist i.d.R. auch im Urlaub (auch Resturlaub) eine
Erwerbstätigkeit (Beschäftigung gegen Geld) untersagt, da
diese dem Urlaubszweck widerspricht.
Dies stimmt grundsätzlich, vor allem dann, wenn das grundsätzlich zulässige zweite Arbeitsverhältnis erst nach Antritt des Resturlaubs beginnt.
Wie aber nur wenig bekannt ist, kann der AG nicht nur den (schwierigen) Weg der Klage auf Schadensersatz gehen, sondern er kann auch auf Unterlassung klagen - auch ggfs. mit einstweiliger Anordnung.
(so zB ErfK, Gallner, § 8 BUrlG, Rn 4)
&Tschüß
Wolfgang