Hallo!
Nur mal aus reiner Neugier: Angenommen, ein Straftäter wird zu seinem Vergehen verhört - wie lange darf man ihn „in die Mangel nehmen“? Unser Außenminister - seine Schuld oder Nicht-Schuld mal außer Acht gelassen - hat gestern, glaube ich, 12 1/2 Stunden Rede und Antwort gestanden, das finde ich schon ziemlich brutal. Ich könnte mir vorstellen, bei einem „normalen“ Verdächtigen gibt es zeitliche Limits, die beachtet werden müssen?
Danke & Gruß,
Eva
Hallo!
Nur mal aus reiner Neugier: Angenommen, ein Straftäter wird zu
seinem Vergehen verhört - wie lange darf man ihn „in die
Mangel nehmen“? Unser Außenminister - seine Schuld oder
Nicht-Schuld mal außer Acht gelassen - hat gestern, glaube
ich, 12 1/2 Stunden Rede und Antwort gestanden, das finde ich
schon ziemlich brutal. Ich könnte mir vorstellen, bei einem
„normalen“ Verdächtigen gibt es zeitliche Limits, die beachtet
werden müssen?
Danke & Gruß,
Hallo Eva,
nein, es gibt kein zeitliches Limit. Und mit Sicherheit würde ein Straftäter nach zehn Stunden Verhör nicht so „barmherzig“ wie Fischer behandelt. Es ist weder üblich noch vorstellbar, dass ein Täter um eine Pause bitten kann. Von ganz anderen Vorgängen zu schweigen.
Gruss Günter
Es ist weder üblich noch vorstellbar,
dass ein Täter um eine Pause bitten kann. Von ganz anderen
Vorgängen zu schweigen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
Hinzuzufügen bliebe, dass Fischer als Zeuge vernommen wurde
Hallo Günter!
nein, es gibt kein zeitliches :Limit. Und mit Sicherheit :würde ein Straftäter nach :zehn Stunden Verhör nicht so :„barmherzig“ wie Fischer :behandelt. Es ist weder :üblich noch vorstellbar,
dass ein Täter um eine Pause :bitten kann.
Ein Untersuchungsausschuß ist genau das, was sein Name aussagt. Der Ausschuß erstellt einen Bericht, spricht aber kein Urteil. Es soll beim Untersuchungsausschuß um die Erhellung von Sachverhalten gehen, zu denen Zeugen beitragen. Es ging nicht um das Verhör eines Beklagten.
Nehmen wir den anderen Fall, nämlich eine Ermittlungsbehörde und ein Gericht: Selbstverständlich kann dort ein Beklagter um eine Pause bitten. Und sei sicher, die Pause wird gewährt. Oder sollen die Leute dem Richter vor den Tisch pinkeln? Das gilt im übrigen auch für ein Verhör im Zuge staatsanwaltlicher Ermittlungen. Auch Pausen aufgrund von Erschöpfung müssen gewährt werden. Wenn es nicht gerade ein Penner ist, wird ein Verhörter sonst nämlich dem Staatsanwalt die Hammelbeine lang ziehen. Was willst Du denn machen, wenn ein Verhörter sagt, daß jetzt erstmal Schluß und Pause ist? Die kann nur freundlich gewährt und gefragt werden, ob Kaffee mit Milch und Zucker oder Mineralwasser genehm ist.
Gruß
Wolfgang
Ich könnte mir vorstellen, bei einem
„normalen“ Verdächtigen gibt es zeitliche Limits, die beachtet
werden müssen?
§ 136 a StPO regelt das Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden. Äußerste Grenze ist natürlich die Menschenwürde. Deine Frage tangiert am ahesten den Fall, daß die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden darf. Ermüdende Vernehmungen sind zulässig und oft unvermeidbar, ebenso nächtliche Vernehmungen. Es kommt immer auf den konkreten Zustand des Beschuldigten an, grundsätzlich werden aber 24 Stunden ohne Schlaf als unschädlich angesehen, 30 Stunden aber nicht mehr.
Ciao, Wotan