Jubiläumsverkauf - Falsch angepriesen?

Hallo

Mal folgender Fall:
Eine Imbissstube hat 20 Jähriges Jubiläum. Zu diesem Anlass verteilt sie Flyer, auf denen sowas steht wie:
„Feiern Sie mit uns unser 20 Jähriges Bestehen.
Am 3. August, alle Speisen nur 1 Euro“.

Mit dieser Aussage ist gemeint, das alle „Einzelartikel“ also Pommes, Bratwurst, Frikadelle usw. nur einen Euro kosten.
Jedoch hat die Imbissstube auch größere Sachen im Angebot, die mehrere „Einzelartikel“ umfasst. Also sowas wie Grillteller mit verschiedenen Fleischsorten mit Pommes und Salat. Dieser kostet im allgemeinen 10 Euro. Dieser gehört aber nicht zu dem „ein Euro angebot“.
Auf dem Flyer ist dieses aber nicht ausdrücklich ausgespart…

Kann der Kunde dann auf sein Recht bestehen und einen 10 Euro Teller für 1 Euro bekommen? Oder gilt am Ende doch nur das, was der Besitzer sagt, oder reicht es, wenn er an dem Tag noch ein Schild aufstellt auf dem Steht „1 Euro für jede Beilage“ oder wie auch immer…

Vielen Dank für eure Meinungen

Gruß
Andreas

Hallo,
da gibt es widersprüchliche Rechtssprechungen; durchgesetzt hat sich allerdings, dass ein Anspruch auf die Flyer-Aktion nicht unbedingt durchsetzen lässt, wenn im „Betrieb/Verkaufsstand“ die Aktionspreise nochmals korrekt und für jeden sichtbar ausgehängt sind.
Man kann also solch ein Mißgeschick umgehen, in dem man an der Frittenbude für den Aktionstag eben die „reduzierten“ Speisen nochmals sichtbar darstellt, also z.B. Fritten, Cola 0,3, Bratwurst etc. „Heute nur 1 €.“

Schönen Tag noch.

Hallo Andreas,

Kann der Kunde dann auf sein Recht bestehen und einen 10 Euro
Teller für 1 Euro bekommen?

Nein, die Anpreisung ist als „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu verstehen. Es ist also kein bindendes Angebot an eine spezielle Person. Ärger könnte der Imbisbudenbesitzer nur mit Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden bekommen. Ob die ihn allerdings wegen einer einmaligen und eintägigen Aktion abmahnen würden, ist sehr zweifelhaft.

Wenn es jemand genauer weiss bitte korigieren.

Gruß

Joschi

In deiner VK steht: „[…] freut sich, wenn Einige aus Erfahrungen lernen und wundert sich nicht, wenn Andere nichts lernen.“ Ohne dich persönlich angreifen zu wollen, erlaube ich mir die Frage, wann du denn selbst aus Erfahrung dazu lernst.

Die Erfahrung hier zeigt doch, dass du nicht genug von Juristerei verstehst, als dass du dich ernsthaft beteiligen könntest. Du hast bestimmt auch dein Fachgebiet, von dem Juristen dann wiederum keine Ahnung haben. Aber so, wie wir Juristen uns nicht in dem Brett aufspielen, das vielleicht dein Fachgebiet ist, so können wir doch von dir erwarten, dass du dich hier ein wenig zurücknimmst.

Ich sage es noch einmal, obwohl ich es dir erst kürzlich sagte: Es ist anstrengend und aufwendig, hier ständig falsche Antworten korrigieren zu müssen, und die kommen in letzter Zeit vor allem auch von dir. Das muss doch nicht sein.

Falsch ist die Behauptung, es gäbe hier eine widersprüchliche Rechtsprechung. Jurisprudenz und Judikative sind sich völlig darüber einig, dass in einem Fall wie diesem von einer sog. invitatio ad offerendum auszugehen ist. Während ein Vertrag durch Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) zustande kommt, ist das allgemeine „Angebot“ an die Öffentlichkeit kein Angebot im Rechtssinne. Es kann also nicht durch eine Bestellung angenommen werden. Da es im Übrigen auch keinen Kontrahierungszwang gibt, lautet das Ergebnis, dass die Produkte nicht verkauft werden müssen und dann natürlich auch nicht zu dem in der Werbung genannten Preis.

Ich weiß nicht, welche Rechtsprechung du im Kopf hast. Vielleicht irgendwas Wettbewerbrechtliches. Aber das hilft hier nicht weiter. Eine Frage würde sich übrigens stellen, wenn über den Preis gar nicht mehr geredet würde. Dann könnte man sich fragen, welcher denn konkludent vereinbart wurde. Dazu kann es aber insofern keine Rechtsprechung geben, als die Auslegung der Vertragserklärungen nach §§ 157, 133, 242 BGB gerade von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dieser Fall hier ist nicht zu verwechseln mit einem, der vielleicht ähnlich liegen mag; das Ergebnis kann ganz anders sein.

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