Hi
Nix für ungut, aber du stellst Fragen zu rechtlichen Aspekten und Regelungen, ohne aber „klar“ die persönlichen Hintergrund-Informationen zu nennen - die man aber bräuchte, um das alles überhaupt einschätzen zu können.Vor allem ist auch die geschilderte „Behörden-Situation“ etwas verwirrend…mal versuchen ,das auseinander zu kriegen:
- Sie war mit Kind allein erziehend u. lebt jetzt an neuem Ort mit Kind und neuem Partner in einer Lebensgemeinschaft.
- Du schreibst bei ihr von „Lohn, Verdienstbescheinigungen“ usw.- d.h. sie ist erwerbstätig mit Erwerbseinkommen.
- Sie leben in einer Einsteh-Lebensgemeinschaft mit auf ihn laufendem Konto, über das sie beide verfügen,auf das der Lohn der Frau kommt u.von dem sie ihre Ünberweisungen (z.B.Kita) tätigt. Es ist also vom Nutzungsverhalten her ein gemeinsames Konto und zeigt Ein-und Ausgänge von ihr und ihm.
- Sie möchte ihr Kind in einer städt.Kita anmelden, in der die von den Eltern zu zahlende Kitagebühr sich nach dem Einkommen der Eltern richtet.
- Um die Höhe des fälligen Elternanteils zu bestimmen, müssen die Eltern dem Träger gegenüber ihre Einkommenssituation darlegen (durch Nachweis der Einkünfte und der zu berücksichtigenden Belastungen/Abzüge usw.). Das machen die Eltern durch z.B. Verdienstbescheinigungen oder Steuerbescheid; Bezieher von Sozialleistungen legen ihre entsprechenden Leistungsbescheide vor (vom Arbeitsamt,Sozialamt o.a.) usw.
Nicht ganz klar ist:
5) Bei Euch ist das JUGENDamt der Träger der Kitas ? Man meldet also z.B.beim Jugendamt einen Kita- Platz für sein Kind an, man bezahlt die Kitagebühren ans JA
usw ?
6) Erhält die fiktive Frau für sich /das Kind Sozialleistungen (neben dem Kindergeld ) ? Also z.B. Aufstocker-ALG2 , weil ihr eigenes Einkommen nicht bedarfsdeckend ist, bzw. Sozialgeld fürs Kind?
Falls ja ( sie bekommen ALG2-Leistungen) :
Dann braucht sie dem Jugendamt doch nur ihren letzten ALG2-Leistungsbescheid als Einkommensnachweis vorzulegen !Das Arbeitsamt hat ja bereits bei Antragsstellung alle relevanten Unterlagen und Angaben (Verdienstbescheinigungen, Einnahmen, Belastungen, Miete usw.) von ihr überprüft und sich ggf. dafür auch die Auszüge vorlegen lassen. Weil ihre Lebens-u.Einkommenssituation sich seit dem letzten Leistungsbescheid aber geändert hat (z.B.schon dadurch, dass sie nun mit einem Dritten zusammenleben als Lebensgemeinschaft usw.), war sie ja verpflichtet, dieses dem Arbeitsamt sofort anzuzeigen, sodass entsprechend ein neuer Leistungsbescheid berechnet und erstellt wurde. Diesen neuen Bescheid legt sie dem Jugendamt vor als Einkommensnachweis - mehr brauchen sie für die Kitagebühr-Berechnung von ihr nicht , und mehr muss sie als Einkommensnachweis auch nicht vorlegen.
Zur Frage: Muss sie die Auszüge der letzten 3 Monate vorlegen ?:
Ja ! Und zwar, wenn sie einen Erst-oder einen Folgeantrag bzw.Abänderungsantrag auf ALG2-Leistungen/Sozialgeld stellt !
Dass die fiktive Mutter dem JUGENDamt hier die Auszüge von 3 Monaten vorlegen soll…das kann ich ehrlich gesagt nicht so ganz glauben - weil nicht das Jugendamt ihren Leistungsbescheid erstellt, sondern das Arbeitsamt. (Das Jugendamt lässt sich nur den ALG2-Leistungsbescheid als Einkommensnachweis vorlegen, überprüft da aber selber nichts weiter).
„Das Bundessozialgericht hat am 19.9.2008 beschlossen, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen sowohl bei ALG2 Erstanträgen als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist. Die Forderung von Auszügen der letzten 3 Monate gilt dabei als nicht unverhältnismäßig. Für die Forderung der Vorlage der Auszüge muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch müssen andere Gründe zur Feststellung der Anspruchs-voraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe vorliegen. ALG II Empfänger haben dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen.Eine Schwärzung ist nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei (so z.B. bei rassischer und ethnischer Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschafts- zugehörigkeit oder Sexualleben). Die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.Einnahmen dürfen nicht geschwärzt werden.“
Für ihren ALG2-Weiter-/ Bewilligungsantrag muss sie also auf Verlangen des Arbeitsamtes (!) die Auszüge aller ihrer Konten für die letzten 3 Monate vorlegen, wobei alle Daten, Verwendungszwecke und Beträge lesbar sein müssen (und nur die o.a. „sehr intimen“ Verwendungszwecke geschwärzt werden dürfen). „Alle ihre Konten“ dürfte demnach bedeuten: Alle Konten, auf denen sie Zahlungsein-und -ausgänge hat und über das Geld verfügen kann. Und das schließt ihr gemeinsam genutztes Konto natürlich ein.
Falls sie/das Kind KEINE ALG2-Leistungen beziehen und neben den Verdienstbescheinigungen usw. 3 Monate-Auszüge vorlegen soll:
Da sollte sie um schriftlichen Bescheid anfragen, wofür diese Daten erhoben werden sollen, ob und warum die gewünschten Daten von ihr nicht auch auf anderem Weg vorgelegt werden können - und vor allem: auf welcher gesetzlichen Grundlage man die Vorlage von ihr verlangt (Paragraph), obwohl sie gar kein ALG2 bezieht.-
Es ist aber grundsätzlich angeraten, sein eigenes Konto zu haben und zu benutzen ! Ansonsten wird sie vermutlich immer wieder Probleme haben darzulegen, wem welche Kontobewegung zuzuordnen ist (bzw. dass ein bestimmter Zahlungseingang nicht für SIE, sondern für ihren Partner war usw…) Und sie dürfte im Zweifelfall auch vor Gericht keine Chance haben mit der Haltung: „Ich habe zwar ein eigenes Konto, aber die Gebühren sind mir zu hoch, also nutze ich das billigere Konto von jemand anderem - aber zeigen will ich davon nichts.“
Insofern: wie hier schon erwähnt - ggf. andere Bank suchen. Oder erstmal bei der jetzigen nach besseren „Paket-Preisen“ erkundigen (z.B. monatlich Grundgebühr inklusive bestimmte Anzahl Überweisungen umsonst o.ä.)
LG