Jug.amt: Recht auf Einsichtnahme in fremdes Konto?

Guten Morgen nochmal an alle :smile:

Ich habe da schon wieder einen Sachverhalt, der mir unter den Nägeln brennt und ich diesbezüglich einmal Meinung von Auswärtigen lesen möchte:

Familie bestehend aus der Mutter E und ihrem Kind F, hinzu kommt der Partner B, der nicht mit E verheiratet ist und nicht Vater von E ist.

Die Mutter E besitzt ein eigenes Konto, der Partner B ebenfalls. Mutter E hat ein Konto bei der Sparkasse und muss für jede Buchung auf ihrem Konto bezahlen, so dass sich im Quartal 40 Euro anhäuft. die die Bank fordert.
Ein anderes, kostenloses Konto kann die E nicht in Anspruch nehmen, weil sie Insolvenz ist. Die Sparkasse ist die einzige Bank, die insolvente Personen nehmen MÜSSEN, alle anderen Banken KÖNNEN .
Die Mutter E lässt sich ihr Gehalt auf das Konto des Partners B überweisen,und tätigigt alle anderen Bankgeschäfte über das Konto des B, weil sie so die 40 Euro sparen will. Das Konto läuft namentlich aber immer noch über den B.

Nun möchte das Jugenamt zur Feststellung der Höhe des Kitabetrages nicht nur die Kontoauszüge des Kontos der E sehen, sondern auch die des Parnters B.
Über das Konto des Parnters B laufen aber auch seine Buchungen. Darf das Jugendamt trotzdem die Einsichtnahme verlangen?

Besten Dank im vorraus

Gruß Sabine

Hallo,

Nun möchte das Jugenamt zur Feststellung der Höhe des
Kitabetrages nicht nur die Kontoauszüge des Kontos der E
sehen, sondern auch die des Parnters B.

Sicher, dass hier die „Einsichtnahme in die Kontoauszüge“ gefordert ist?
Normalerweise werden Kitabeiträge abhängig vom Einkommen festgelegt, dieser Nachweis wird üblicherweise durch Gehaltsbescheinigungen geführt.

Beatrix

Hallo

Nun möchte das Jugenamt zur Feststellung der Höhe des
Kitabetrages nicht nur die Kontoauszüge des Kontos der E
sehen, sondern auch die des Parnters B.
Über das Konto des Parnters B laufen aber auch seine
Buchungen. Darf das Jugendamt trotzdem die Einsichtnahme
verlangen?

An wen gehen die Kita-Beträge? Wohl an die Gemeinde oder den privaten Träger der Kita o.ä. Wenn das Jugendamt die _ HÖHE _ des Kitabetrages nachgewisen haben möchte, holt man sich einfach eine entsprechende Gebühren-Info bzw. -Bestätigung der Gemeinde oder des Trägers, an den man zahlt.

Wenn das Jugendamt von Bankauszügen spricht, geht es ihnen scheinbar eher darum festzustellen, ob Kitabeträge auch tatsächlich überwiesen wurden, möchte ich mal vermuten.Auch da könnte man sich einfach bei der Gemeinde oder dem Träger, an den man die Kitagebühr überweist, eine entsprechende Bestätigung holen.

(Ungeachtet der Frage, ob die Vorlage der Auszüge rechtlich verlangt werden kann, wenn die Informationen auch auf andere Art erbracht werden können - dieses klärt im Zweifelsfall ein Anruf beim Landes-Datenschutzbeauftragten- :smile:

Wenn man tatsächlich nicht einfach eine Bescheinigung s.o. bekommen kann: Bankauszüge kann man doch kopieren und außer dem Namen des Kontoinhabers und außer dem einen Kita-Zahlungsbetrag und -empfänger / Verwendungszweck alle anderen Buchungen und Kontostände mit Filzer schwärzen.

LG

Guten Morgen,

in diesem Fall geht es nicht um die Feststellung der Kita Beiträge, sondern das Jugendamt will zur Berechnung des Kita Beitrages wissen, was die Mutter für Einnahmen und Ausgaben hat. Dem Jugendamt reicht es nicht aus, Verdienstbescheinigung und Belege für Versicherungen u.a. vorzulegen, sondern er will LÜCKENLOSE Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Und da das Konto nicht von der Mutter ist sondern vom Partner( auch wenn die Mutter es ständig nutzt)…DARF DAS JUGENDAMT DIE EINSICHTNAHME FORDERN?

Hallo,

…DARF DAS JUGENDAMT
DIE EINSICHTNAHME FORDERN?

Es ist wohl so wie bei allen anderen Sozialleistungen vom Staat auch.
Das Amt darf es nur, wenn derjenige, der Leistungen beantragt, dies auch erlaubt.

Allerdings: Wenn eine Person eine Leistung vom Staat möchte (GELD) dann sollte er auch nachweisen müssen, das er (oder sie) bedürftig ist.

Wenn die Person dies nicht nachweisen kann (oder will), dann muss die Person damit rechnen, keine Leistungen zu erhalten.

Bedeutet ein nehmen und geben.
Das Amt darf um Nachweise bitten. Wenn es die Nachweise der Bedürftigkeit nicht bekommt, wird es (zum Wohle des Staates / der Steuerzahler / MIR) keine Sozialleistungen bewilligen.
Das ist so ganz in Ordnung finde ich …

LG

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Hallo,

Die Sparkasse ist die einzige Bank, die insolvente Personen nehmen :MÜSSEN, alle anderen Banken KÖNNEN .

Das stimmt nicht. Viele Banken haben eine freiwillige Selbstverpflichtung unterschrieben, auch Leuten mit solchen Problemen ein „Jedermannkonto“ anzubieten. Klappt zwar nicht immer, aber jedenfalls mehr als nur die Sparkasse.

Versuchs mal bei der Deutschen Bank.

Außerdem:
http://de.wikipedia.org/wiki/Jedermann-Konto

Gruß
Didi

Hi

Nix für ungut, aber du stellst Fragen zu rechtlichen Aspekten und Regelungen, ohne aber „klar“ die persönlichen Hintergrund-Informationen zu nennen - die man aber bräuchte, um das alles überhaupt einschätzen zu können.Vor allem ist auch die geschilderte „Behörden-Situation“ etwas verwirrend…mal versuchen ,das auseinander zu kriegen:

  1. Sie war mit Kind allein erziehend u. lebt jetzt an neuem Ort mit Kind und neuem Partner in einer Lebensgemeinschaft.
  2. Du schreibst bei ihr von „Lohn, Verdienstbescheinigungen“ usw.- d.h. sie ist erwerbstätig mit Erwerbseinkommen.
  3. Sie leben in einer Einsteh-Lebensgemeinschaft mit auf ihn laufendem Konto, über das sie beide verfügen,auf das der Lohn der Frau kommt u.von dem sie ihre Ünberweisungen (z.B.Kita) tätigt. Es ist also vom Nutzungsverhalten her ein gemeinsames Konto und zeigt Ein-und Ausgänge von ihr und ihm.
  4. Sie möchte ihr Kind in einer städt.Kita anmelden, in der die von den Eltern zu zahlende Kitagebühr sich nach dem Einkommen der Eltern richtet.
  5. Um die Höhe des fälligen Elternanteils zu bestimmen, müssen die Eltern dem Träger gegenüber ihre Einkommenssituation darlegen (durch Nachweis der Einkünfte und der zu berücksichtigenden Belastungen/Abzüge usw.). Das machen die Eltern durch z.B. Verdienstbescheinigungen oder Steuerbescheid; Bezieher von Sozialleistungen legen ihre entsprechenden Leistungsbescheide vor (vom Arbeitsamt,Sozialamt o.a.) usw.

Nicht ganz klar ist:
5) Bei Euch ist das JUGENDamt der Träger der Kitas ? Man meldet also z.B.beim Jugendamt einen Kita- Platz für sein Kind an, man bezahlt die Kitagebühren ans JA
usw ?
6) Erhält die fiktive Frau für sich /das Kind Sozialleistungen (neben dem Kindergeld ) ? Also z.B. Aufstocker-ALG2 , weil ihr eigenes Einkommen nicht bedarfsdeckend ist, bzw. Sozialgeld fürs Kind?

Falls ja ( sie bekommen ALG2-Leistungen) :
Dann braucht sie dem Jugendamt doch nur ihren letzten ALG2-Leistungsbescheid als Einkommensnachweis vorzulegen !Das Arbeitsamt hat ja bereits bei Antragsstellung alle relevanten Unterlagen und Angaben (Verdienstbescheinigungen, Einnahmen, Belastungen, Miete usw.) von ihr überprüft und sich ggf. dafür auch die Auszüge vorlegen lassen. Weil ihre Lebens-u.Einkommenssituation sich seit dem letzten Leistungsbescheid aber geändert hat (z.B.schon dadurch, dass sie nun mit einem Dritten zusammenleben als Lebensgemeinschaft usw.), war sie ja verpflichtet, dieses dem Arbeitsamt sofort anzuzeigen, sodass entsprechend ein neuer Leistungsbescheid berechnet und erstellt wurde. Diesen neuen Bescheid legt sie dem Jugendamt vor als Einkommensnachweis - mehr brauchen sie für die Kitagebühr-Berechnung von ihr nicht , und mehr muss sie als Einkommensnachweis auch nicht vorlegen.

Zur Frage: Muss sie die Auszüge der letzten 3 Monate vorlegen ?:
Ja ! Und zwar, wenn sie einen Erst-oder einen Folgeantrag bzw.Abänderungsantrag auf ALG2-Leistungen/Sozialgeld stellt !
Dass die fiktive Mutter dem JUGENDamt hier die Auszüge von 3 Monaten vorlegen soll…das kann ich ehrlich gesagt nicht so ganz glauben - weil nicht das Jugendamt ihren Leistungsbescheid erstellt, sondern das Arbeitsamt. (Das Jugendamt lässt sich nur den ALG2-Leistungsbescheid als Einkommensnachweis vorlegen, überprüft da aber selber nichts weiter).

„Das Bundessozialgericht hat am 19.9.2008 beschlossen, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen sowohl bei ALG2 Erstanträgen als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist. Die Forderung von Auszügen der letzten 3 Monate gilt dabei als nicht unverhältnismäßig. Für die Forderung der Vorlage der Auszüge muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch müssen andere Gründe zur Feststellung der Anspruchs-voraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe vorliegen. ALG II Empfänger haben dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen.Eine Schwärzung ist nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei (so z.B. bei rassischer und ethnischer Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschafts- zugehörigkeit oder Sexualleben). Die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.Einnahmen dürfen nicht geschwärzt werden.“

Für ihren ALG2-Weiter-/ Bewilligungsantrag muss sie also auf Verlangen des Arbeitsamtes (!) die Auszüge aller ihrer Konten für die letzten 3 Monate vorlegen, wobei alle Daten, Verwendungszwecke und Beträge lesbar sein müssen (und nur die o.a. „sehr intimen“ Verwendungszwecke geschwärzt werden dürfen). „Alle ihre Konten“ dürfte demnach bedeuten: Alle Konten, auf denen sie Zahlungsein-und -ausgänge hat und über das Geld verfügen kann. Und das schließt ihr gemeinsam genutztes Konto natürlich ein.

Falls sie/das Kind KEINE ALG2-Leistungen beziehen und neben den Verdienstbescheinigungen usw. 3 Monate-Auszüge vorlegen soll:
Da sollte sie um schriftlichen Bescheid anfragen, wofür diese Daten erhoben werden sollen, ob und warum die gewünschten Daten von ihr nicht auch auf anderem Weg vorgelegt werden können - und vor allem: auf welcher gesetzlichen Grundlage man die Vorlage von ihr verlangt (Paragraph), obwohl sie gar kein ALG2 bezieht.-

Es ist aber grundsätzlich angeraten, sein eigenes Konto zu haben und zu benutzen ! Ansonsten wird sie vermutlich immer wieder Probleme haben darzulegen, wem welche Kontobewegung zuzuordnen ist (bzw. dass ein bestimmter Zahlungseingang nicht für SIE, sondern für ihren Partner war usw…) Und sie dürfte im Zweifelfall auch vor Gericht keine Chance haben mit der Haltung: „Ich habe zwar ein eigenes Konto, aber die Gebühren sind mir zu hoch, also nutze ich das billigere Konto von jemand anderem - aber zeigen will ich davon nichts.“

Insofern: wie hier schon erwähnt - ggf. andere Bank suchen. Oder erstmal bei der jetzigen nach besseren „Paket-Preisen“ erkundigen (z.B. monatlich Grundgebühr inklusive bestimmte Anzahl Überweisungen umsonst o.ä.)

LG

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