Jugend- und Auszubildendenvetretung PerVG Berlin

Sehe ich es richtig, dass das PerVG Berlin §61 (2) und daraus folgend §13(1) vorschreibt, dass ein Auszubildender, der in die JAV gewählt werden will, mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sein muss, um wählbar zu sein?

Gilt eine Berufsausbildung überhaupt als Beschäftigung?

Angenommen jemand würde noch kein Jahr im öffentlich Dienst beschäftigt sein, würde aber trotzdem gewählt werden. Wäre die Wahl dann anfechtbar?

§ 13 betr. den PR. § 61 betr.die JAV. Warum einen Zusammenhang herstellen? Brigitte