Angeonommen es handelt sich um Person A Kindsmutter Person B Kindsvater Person C Kind.
Person A und B sind nicht verheiratet und seit Schwangerschaft mit Person C getrennt lebens. B hat neue Familie wieder getrennt lebend ect. Für C besteht eine Beistandschaft, die auch über Jahre erfolgreich was den Unterhalt betreffend läuft. B gerät in Privatinsolvenz
der Unterhalt wird per Lohnpfändung durchgesetzt.Nun wechselt B den Arbeitgeber. Person B bittet das Jugendamt die Lohnpfändung beim neuen Arbeitgeber zu stoppen, und versichert den Unterhalt für C nun selbstständig an das JA abzuführen.
Dies geschied nach Beendigung der Lohnpfändung nicht, und A und C sehen seither kein Geld mehr. Nun bekommt A einen Antrag auf Verfahrenkostenhilfe, bei der die Vermögendsverhältnisse angegeben werden sollen. C ist fast volljährig, und etwas Geld welches die Verwandtschaft ect für ihn angespart haben. Dieses soll in einem halben Jahr für Führerschein und der Anschaffung eines Autos dienen. Wie hoch darf das Vermögen sein, welches A und C haben dürfen, ohne selbst etwas für das Verfahren zu bezahlen? Warum kann die Pfändung nicht einfach wieder aufgenommen werden? Ist es Schuld von A und C das die ursprüngliche Pfändung gestoppt wurde? Kann hierbei ein Familien und Verkehrsrechtschutz die helfen? Wer bezahlt die selbstbeteiligung. A soll auch ein Formular unterschreiben wobei sie auf die Feststellung des Verfahrens auf Unterhalt nicht beteiltige? Damit ist A auch nicht wirklich einverstanden, da sie bisher auch noch keine Ahnung hat, welche Kosten auf sie zukommen, und lieber selbst einen Anwalt einschalten würde der ihr auch in etwar die Kosten des Verfahrens nennen könnte.
Hallo Grußlose (auch in einem Forum freut man sich auf einen Gruß),
die ersten Fragen die sich mir hier stellen:
was macht C überhaupt ?
Welche Schule besucht er ?
arbeitet er schon ?
bzw. was macht er ?
Welche mtl. Einkünfte hat C ?
Gruß Merger ( auch an einen Gruß am Ende des Textes sollte man denken)
Hallo Merger,
sorry, ich war so darauf aus die Form zu waren ich Form und auf personenbezogene Daten das ich zu steif geschrieben habe, und die Grußformeln wohl vergessen habe.
Nun zu C er geht noch zur Schule macht heuer seinen Abschluß. Danach wird er wenn er noch eine Lehrstelle findet in der IT Brance eine Ausbildung machen. Wenn nicht ein freiwilliges Jahr oder eine schulische Ausbildung.
lg
Hallo,
ich stimme Frau/Herrn Merger zu: Eine Anrede und ein Gruß wären nett gewesen.
Und ich lege noch einen drauf: Die Frage hätte sich leichter gelesen, wenn sie in
ich-Form geschrieben gewesen wäre. „Ich habe ein Kind mit einem Mann, mit dem
ich nicht verheiratet war. Dieser hatte wieder eine Famlilie, lebt auch dort wieder
getrennt usw …“
Um ehrlich zu sein, verstehe ich größtenteils Bahnhof.
Wenn es eine Unterhaltsurkunde gibt, dann sollte der Unterhalt einklagbar sein.
Tun Sie das.
Wenn es eine Rechtsschutzversicherung gibt, dann (bei dieser komplizierten Situa-
tion, die sich hier kaum darstellen läßt) diese einschalten. Die Selbstbeteiligung
zahlen Sie. Das sollte sich aber bei dem vielen Geld, um das es geht, rechnen.
Evtl. (wenn Sie einen guten Anwalt haben) bekommen Sie das vom Beklagten
(„B“ - dem Vater des Sohnes „C“) über das Gerichtsurteil wieder.
Ich lese, daß der Sohn noch nicht volljährig ist. Insofern kann ich nur raten,
schnellstmöglich zum Jugendamt zu gehen und die zu bitten, besser: aufzufordern,
sich um das Recht des Sohnes zu kümmern. Das ist deren Aufgabe.
Nicht Sie müssen betteln gehen, um die nötigen Auskünfte zum Einkommen zu
bekommen, sondern die. Nötigenfalls mit gerichtlichen Mitteln.
In dem Zusammenhang: Warum kümmert sich die Beistandschaft (Jugendamt?)
nicht um das Thema? Schauen Sie mal hier, wozu der da ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beistandschaft
Wie kommen Sie an einen Anwalt??
Schauen Sie auf www.anwalt.de und suchen sich einen Anwalt in Ihrer Nähe,
mit Schwerpunkt und Spezialisierung Familienrecht (ganz wichtig). Rufen Sie
dort an und sprechen Sie mit dem Anwalt und machen Sie einen Termin. Lassen
Sie sich nicht von der Rechtsanwaltsgehilfin abwimmeln, reden Sie vorab mit
dem Anwalt. Nur so können Sie schon am Telefon feststellen, ob die Chemie
stimmt. Fragen Sie, was ihn qualifiziert, Ihnen und Ihrem Sohn zu Ihrem Recht
zu verhelfen. Seriöse Anwälte lassen sich darauf ein.
Ich wünsche viel Erfolg, und lassen Sie mal von sich hören, was draus geworden ist.
Liebe Grüße
Andreas
Und ich lege noch einen drauf: Die Frage hätte sich leichter
gelesen, wenn sie in
ich-Form geschrieben gewesen wäre.
Willkommen bei wer-weiss-was,
seit Jahren muss man in den Rechtsbrettern folgenden Text lesen und mit „JA“ quittieren, bevor man antwortet:
_Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.
Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden._
"Ich habe ein Kind mit
einem Mann, mit dem
ich nicht verheiratet war.(…)
Derartige Anfrage verstoßen gegen die o.g. FAQ:1129 und müssen gelöscht werden.
Schönes Wochenende!
Hallo,
wenn (vorher mal) der Lohn gepfändet wurde, gab es einen Titel. Den Titel kann sich A vom Jugendamt wieder herausgeben lassen und dann bei Gericht (direkt oder notfalls über einen Anwalt) die Pfändung beantragen.
Für was man da VKH benötigt, entzieht sich erst mal meiner Kenntnis. Wenn man die Pfändung auf den Weg bringt, kostet das minimale Pfändungsgebühren. Was Pfändungen (also der Gerichtsvollzieher) kostet, erfährt man durch diverse Rechner im Internet.
Der Rechtspfleger hilft bei den meisten Gerichten beim Fertigmachen der Pfändung.
Gruß