Jugendamt -Sichtweise Kindesunterhalt

Hallo zusammen,

mich interessiert die wahrschheinliche Sichtweise (nicht rechtlich) des Jugendamtes bei folgendem Sachverhalt.

Ein noch verheiratetes Paar mit einem Kind. Das Kind lebt dauerhaft bei einem Elternteil, der andere Elternteil hat Umgangskontakte und theoretisch Sorgerecht.
Das Elternteil bei dem das Kind lebt muss dem anderen Elternteil Ehegattenunterhalt zahlen. Bei der Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhaltes machte (und macht im Hauptverfahren Ehegattenunterhalt) der Elternteil mit Kind den Kindsunterhalt als eigene Ausgaben geltend. Dies reduziert die Höhe des Ehegattenunterhalts um die entsprechende Summe.
Nun beantragt der Elternteil mit Kind einen Unterhaltsvorschuß für das Kind beim Jugendamt.

Wie sieht das Jugendamt wahrscheinlich diesen Sachverhalt?

Gruß
Bori

Hallo,

UVG wird nur gezahlt, wenn kein bzw zuwenig Kindesunterhalt gezahlt wird.

Der Sachbearbeiter bekommt einen Antrag von der Mutter und schreibt dann den Vater an, weil der Sachbearbeiter keine Kristallkugel hat um zu erkennen, ob die Angaben der Mutter wahr sind oder nicht.

Man weist anhand der eigenen Kontoauszüge nach, dass regelmäßig, pünktlich und in ausreichender Höhe Kindesunterhalt gezahlt wurde.

Kann man dies nicht, weil man z. B. immer Bar ohne Quittung und Zeugen gezahlt hat, darf man darauf hoffen, nochmals zahlen zu dürfen und fürs nächste mal gelernt zu haben.

grüße
miamei

Hallo,

UVG wird nur gezahlt, wenn kein bzw zuwenig Kindesunterhalt
gezahlt wird.

Nur meiner Neugier halber… Beschreibt man das so? ES wird UVG (=Unterhaltsvorschussgesetz) gezahlt?

Der Sachbearbeiter bekommt einen Antrag von der Mutter und
schreibt dann den Vater an, weil der Sachbearbeiter keine
Kristallkugel hat um zu erkennen, ob die Angaben der Mutter
wahr sind oder nicht.

Versteh ich jetzt nicht, können Väter keinen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn die Mutter ihren Verpflichtungen nicht nachkommt?!

Man weist anhand der eigenen Kontoauszüge nach, dass
regelmäßig, pünktlich und in ausreichender Höhe
Kindesunterhalt gezahlt wurde.
Kann man dies nicht, weil man z. B. immer Bar ohne Quittung
und Zeugen gezahlt hat, darf man darauf hoffen, nochmals
zahlen zu dürfen und fürs nächste mal gelernt zu haben.

Und was macht der Sachbearbeiter an dieser Stelle mit dem Antrag, den er in Deiner Anekdote doch gerade noch auf dem Schreibtisch hatte?
Ohnehin erschließt sich mir nicht, was Du zur Frage beigetragen hast, oder habe ich Deine Allegorie nicht verstanden?

grüße
miamei

Greetz
Bommel

Hallo Bommel,

ja, es wird wirklich UVG gezahlt, man bekommt ja auch BaföG…

Im übrigen bin ich von ca 98,5 % aller Fälle ausgegangen, in denen Mütter antrag auf UVG stellen, es steht allerdings auch alleinerziehenden Vätern zu.

Sobald dem Sachbearbeiter ein Antrag auf UVG vorliegt, schreibt dieser zuerst den Unterhaltspflichtigen an, -wie ich oben geschrieben habe- und fragt nach ob er zahlt oder nicht und wenn er nicht zahlt, soll er doch bitteschön mitteilen, warum er nicht zahlt.

Es gibt desöfteren dann die Aussage des Vaters: Ich zahle doch!
Zumeist kann dieser aber dann die Zahlungen dem Sachbearbeiter gegenüber nicht nachweisen.
Dann muss der Unterhaltspflichtige eben den Betrag nochmals zahlen, weil hier die Beweislast durch § 6 abs 1 UVG praktisch umgekehrt wurde.

Grüße
miamei

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Hallo,

ich versuche mal zu verstehen: Kind lebt bei Elternteil A. Elternteil B zahlt der Unterhalt oder nicht? Elternteil A hat - obwohl durch ihm das Kind betreut wird - ein höheres Eigeneinkommen als Elternteil B und muss an Elternteil B Unterhalt(aufstockung) bezahlen. Soweit so gut.

Kindesunterhalt setzt sich zusammen aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt wird in der gleichen Höhe angenommen wie der Barunterhalt. Wenn Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil bezahlt wird, wäre dann logisch (ob rechtlich korrekt weiß ich nicht), dass der betreuende Elternteil in gleicher Höhe noch einmal seine Kosten - beim Ehegattenunterhalt einkommensmindernd) ansetzt.

Wird kein Barunterhalt an das Kind bezahlt, dann ist es klar, dass der betreuende Elternteil den Barunterhalt vom Einkommen abzieht.

Gruß
Ingrid

Guten Tag,

ja, es wird wirklich UVG gezahlt, man bekommt ja auch
BaföG…

Im übrigen bin ich von ca 98,5 % aller Fälle ausgegangen, in
denen Mütter antrag auf UVG stellen, es steht allerdings auch
alleinerziehenden Vätern zu.

Sobald dem Sachbearbeiter ein Antrag auf UVG vorliegt,
schreibt dieser zuerst den Unterhaltspflichtigen an, -wie ich
oben geschrieben habe- und fragt nach ob er zahlt oder nicht
und wenn er nicht zahlt, soll er doch bitteschön mitteilen,
warum er nicht zahlt.

Es gibt desöfteren dann die Aussage des Vaters: Ich zahle
doch!
Zumeist kann dieser aber dann die Zahlungen dem Sachbearbeiter
gegenüber nicht nachweisen.
Dann muss der Unterhaltspflichtige eben den Betrag nochmals
zahlen, weil hier die Beweislast durch § 6 abs 1 UVG praktisch
umgekehrt wurde.

Ok, dann ist das Ergebnis des (in diesem Fall von der Mutter) gestellten Antrags, als, dass der Vater nochmal bezahlt?! Wurde dem Antrag damit statt gegeben oder wurde dieser abgelehnt?
Zurück zur Ursprungsfrage: Es war ja gefragt, wie das Jugendamt es berücksichtigt, dass jemand erst sein Netto-Einkommen schön rechnet, Trennungsunterhalt bezahlen muss, aber nun einen solchen UVG-Antrag stellt.
Steht da was bei Dir zwischen den Zeilen oder hattest Du einfach die Frage unberücksichtigt gelassen und statt dessen etwas plaudern wollen?

Greetz
Bommel

Hallo,

danke für die Antworten, auch wenn meine Frage nicht beantwortet wurde.
Vielleicht wurde sie nicht verstanden, darum nochmal:

Das das Kind betreuende Elternteil arbeitet, das andere Elternteil arbeitet nicht und ist mittellos.
Elternteil mit Kind ist gerichtlich verpflichtet worden Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt) an den anderen Elternteil zu zahlen. Um die Höhe dieses Trennungsunterhaltes zu reduzieren, machte das Elternteil mit Kind den Unterhalt für das Kind als eigene Ausgabe geltend.
Damit reduzierte sich der Trennungsunterhalt um die entsprechende Summe.
Nun stellt das Elternteil mit Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss.

Praktisch hat das folgende Auswirkungen:

Das Elternteil mit Kind erhöht die verfügbaren Geldmittel indem für ein Kind zweimal Unterhalt berechnet wurde.
Das mittellose Elternteil erhält weniger Geld und macht zudem Schulden gegenüber dem Jugendamt.

Gruß
Bori

Hallo,

Das das Kind betreuende Elternteil arbeitet, das andere
Elternteil arbeitet nicht und ist mittellos.
Elternteil mit Kind ist gerichtlich verpflichtet worden
Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt) an den anderen
Elternteil zu zahlen. Um die Höhe dieses Trennungsunterhaltes
zu reduzieren, machte das Elternteil mit Kind den Unterhalt
für das Kind als eigene Ausgabe geltend.

Wurde die Höhe des Trennungsunterhalts denn vom Gericht festgelegt, hat also das Gericht die Rechtmäßigkeit des Abzug eines entsprechden Betrages für Kindesunterhalt zur Berechnung der Grundlage für den Trennungsunterhalt bestätigt?
Falls nicht, vllt Neuberechnung beantragen?! Da es hier aber um die Berechnung des Trennungsunterhalts geht, wüßte ich nicht, was das Jugendamt damit zu tun haben könnte?

Damit reduzierte sich der Trennungsunterhalt um die
entsprechende Summe.

Das habe ich verstanden.

Nun stellt das Elternteil mit Kind einen Antrag auf
Unterhaltsvorschuss.

Aus dieser Info schließe ich, dass der entsprechende Elternteil der Unterhaltsverpflichtung für das Kind nicht nachgekommen ist?!

Praktisch hat das folgende Auswirkungen:

Das Elternteil mit Kind erhöht die verfügbaren Geldmittel
indem für ein Kind zweimal Unterhalt berechnet wurde.

Das habe ich nicht ganz verstanden.

Das mittellose Elternteil erhält weniger Geld

Dass aber jemand, der einem anderen Unterhalt schuldet, durchaus bei der Berechnung auch andere Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen darf, scheint mit nicht ungewöhnlich.

und macht zudem Schulden gegenüber dem Jugendamt.

Dabei sollte derjenige noch froh sein, dass das JA hier einspringt, und das sogar ohne Bonitätsprüfung. Es stünde diesem Elternteil ja frei, sich das Geld beim Kreditinstitut des eigenen Vertrauens zu leihen und dort die Schulden zu machen.

Ich habe noch immer nicht verstanden, welcher Teil hier dem JA Kopfzerbrechen bereiten soll, ich sehe nichts, was nicht im Interesse des Kindes ist, und für mehr ist das JA ja nicht zuständig.

Greetz

Bommel

Hallo Bommel,

Ich habe noch immer nicht verstanden, welcher Teil hier dem JA
Kopfzerbrechen bereiten soll, ich sehe nichts, was nicht im
Interesse des Kindes ist, und für mehr ist das JA ja nicht
zuständig.

Greetz

Bommel

Das JA sollte sich deshalb den Kopf zerbrechen, weil der Kindesunterhaltsvorschuss von einer Person beantragt wird, die vor Gericht den Unterhalt als eigene Ausgabe geltend gemacht hat und somit die eigene Zahlungsverpflichtung anerkannt hat.

Mir leuchtet nicht ein, warum für ein Kind zweimal Unterhalt berechnet, bzw. verrechnet wird.

Wenn das Kind beim Vater lebt, der vor Gericht den Kindsunterhalt als eigene Ausgabe geltend macht um damit den Trennungsunterhalt an seine Frau um diese Summe zu reduzieren, dieser Sachverhalt auch gerichtlich entschieden wurde, hat er meines Erachtens der Mutter zugestanden dass diese den Unterhalt für das Kind nicht tragen muss.
Wenn der Vater nun aber dem Jugendamt gegenüber zusätzlich einen Vorschuss auf den Kindsunterhalt beantragt und genehmigt bekommt, hat er zweimal den Unterhalt für das Kind geltend gemacht.
Während die Mutter weniger Trennungsunterhalt bekommt und zusätztlich Schulden gegenüber dem JA macht.

Ich halte dies für betrügerisch seitens des Vaters. Denn er erhöht „seine“ finanziellen Mittel vor Gericht um 300 € (fiktive Zahl) und erhält 300 € als Vorschuss vom Jugendamt. Macht also einen doppelten „Unterhalt“ für das Kind von 600 €!
Die Mutter hat weniger Trennungsunterhalt (300 €) und baut Schulden in Höhe von 300 € auf. Macht für die Mutter eine Belastung von 600 €

Natürlich kann die Mutter nun die Berechnung des Trennungsunterhaltes neu beantragen und dann die höhere Summe als Kindsunterhalt an das JA abführen um keine Schulden zu machen.
Allein das ist meines Erachtens ein unsinniger Vorgang, dem das Jugendamt da ausgesetzt ist.
Denn finanziell ist das, wenn die Mutter wieder vor Gericht geht, ein Nullsummenspiel!

Gruß
Bori

Hallo

Ich habe noch immer nicht verstanden, welcher Teil hier dem JA
Kopfzerbrechen bereiten soll, ich sehe nichts, was nicht im
Interesse des Kindes ist, und für mehr ist das JA ja nicht
zuständig.

Das JA sollte sich deshalb den Kopf zerbrechen, weil der
Kindesunterhaltsvorschuss von einer Person beantragt wird, die
vor Gericht den Unterhalt als eigene Ausgabe geltend gemacht
hat und somit die eigene Zahlungsverpflichtung anerkannt hat.

Um das nochmal zu verstehen, er hat bei der Berechnung der Grundlage für den Trennungsunterhalt SEINE Verpflichtung gegenüber dem Kind berücksichtigt?!

Mir leuchtet nicht ein, warum für ein Kind zweimal Unterhalt
berechnet, bzw. verrechnet wird.

Weil dem Kind ja letztlich Unterhalt durch Mutter UND Vater zusteht?!

Wenn das Kind beim Vater lebt, der vor Gericht den
Kindsunterhalt als eigene Ausgabe geltend macht um damit den
Trennungsunterhalt an seine Frau um diese Summe zu reduzieren,

Moment… das wäre ja was anderes! Ich habe ja gefragt, ob seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bei der Kalkulation seines maßgeblichen Einkommens berücksichtigt wurde. Was Du jetzt darstellst, ist ja, dass er den Ehegattenunterhalt schon um den Betrag, den die Frau an Alimenten zahlen müsste, kürzt?!

dieser Sachverhalt auch gerichtlich entschieden wurde, hat er
meines Erachtens der Mutter zugestanden dass diese den
Unterhalt für das Kind nicht tragen muss.
Wenn der Vater nun aber dem Jugendamt gegenüber zusätzlich
einen Vorschuss auf den Kindsunterhalt beantragt und genehmigt
bekommt, hat er zweimal den Unterhalt für das Kind geltend
gemacht.
Während die Mutter weniger Trennungsunterhalt bekommt und
zusätztlich Schulden gegenüber dem JA macht.

Ich halte dies für betrügerisch seitens des Vaters. Denn er
erhöht „seine“ finanziellen Mittel vor Gericht um 300 €
(fiktive Zahl) und erhält 300 € als Vorschuss vom Jugendamt.
Macht also einen doppelten „Unterhalt“ für das Kind von 600 €!
Die Mutter hat weniger Trennungsunterhalt (300 €) und baut
Schulden in Höhe von 300 € auf. Macht für die Mutter eine
Belastung von 600 €

Natürlich kann die Mutter nun die Berechnung des
Trennungsunterhaltes neu beantragen und dann die höhere Summe
als Kindsunterhalt an das JA abführen um keine Schulden zu
machen.

Das würde ich dann auch so sehen.

Allein das ist meines Erachtens ein unsinniger Vorgang, dem
das Jugendamt da ausgesetzt ist.
Denn finanziell ist das, wenn die Mutter wieder vor Gericht
geht, ein Nullsummenspiel!

Wie ist das zu verstehen? Der Mutter droht doch, jeden Monat 300 EUR draufzulegen. Wenn Anwalt und Neuberechnung halt ein paar hundert EUR ist das doch allemal besser.

Greetz, Bommel

Hallo,

Um das nochmal zu verstehen, er hat bei der Berechnung der
Grundlage für den Trennungsunterhalt SEINE Verpflichtung
gegenüber dem Kind berücksichtigt?!

Nein, er hat den kompletten Kindsunterhalt laut DD Tabelle abzüglich Kindergeld geltend gemacht.
Somit hat er die Mutter der Zahlungsverpflichtung von Kindesunterhalt meines Erachtens befreit.
Wenn er nun Unterhaltsvorschuss beantragt hat, erhält „er“ zusätzlich den Anteil der Mutter vom Jugendamt.

Also den 1,5 fachen Unterhalt (da hatte ich mich mit doppelt im vorherigen Postings vertan).

Gruß
Bori

Um das nochmal zu verstehen, er hat bei der Berechnung der
Grundlage für den Trennungsunterhalt SEINE Verpflichtung
gegenüber dem Kind berücksichtigt?!

Nein, er hat den kompletten Kindsunterhalt laut DD Tabelle
abzüglich Kindergeld geltend gemacht.

Sorry, ich bin noch immer nicht schlauer?!
Ich hab wirklich versucht, Dir die richtigen Fragen zu stellen. Was bedeutet denn geltend gemacht?

Punkt 1: Der Vater hat bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens (als Grundlage für den Unterhalt an seine Ex-Frau) seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem eigenen Kind berücksichtigt?
Bitte ankreuzen ja/nein

Punkt 2: Der Vater hat bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens (als Grundlage für den Unterhalt an seine Ex-Frau) seine Unterhaltsverpflichtungen und die seiner Frau gegenüber dem gemeinsamen Kind berücksichtigt?
Bitte ankreuzen ja/nein

Punkt 3: Der Vater kürzt den Unterhalt, den er seiner Ex-Frau schuldet um den entsprechenden Mindestunterhalt, den seine Frau ihm für das gemeinsame Kind zahlen müsste.
Bitte ankreuzen ja/nein

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Hallo,

Punkt 1: Der Vater hat bei der Berechnung des bereinigten

Nettoeinkommens (als Grundlage für den Unterhalt an seine
Ex-Frau) seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem eigenen
Kind berücksichtigt?

Bitte ankreuzen nein

Punkt 2: Der Vater hat bei der Berechnung des bereinigten
Nettoeinkommens (als Grundlage für den Unterhalt an seine
Ex-Frau) seine Unterhaltsverpflichtungen und die seiner Frau
gegenüber dem gemeinsamen Kind berücksichtigt?

Bitte ankreuzen ja

Punkt 3: Der Vater kürzt den Unterhalt, den er seiner Ex-Frau
schuldet um den entsprechenden Mindestunterhalt, den seine
Frau ihm für das gemeinsame Kind zahlen müsste.

Bitte ankreuzen ja

Und das per Gerichtsbeschluss kenntlich gemacht.

Gruß
Bori