Hallo
Frau A. bittet bei der Stadt um Erlass für den Kitabeitrag, da
sie vorher als Alleinerziehende in einer anderen Stadt
ebenfalls keine Kitabeiträge zahlen muss.
Das wird von Kommune zu Kommune unterschiedliche gehandhabt. Relevant und für sie geltend sind nur die Regelungen der Kommune, in der sie jetzt wohnhaft ist.
Das Jugendamt der Stadt fühlt sich auf den Schlips getreten,
weil Frau A. sich erdreistet einen Erlassantrag zu stellen.
Verstehe das „auf den Schlips getreten“ nicht. Ein Antrag wird (formal korrekt und ordentlich) gestellt- und dann entweder bewilligt oder abgelehnt, letzteres mit Begründung. Warum sollte ein Angestellter der Behörde es persönlich nehmen und sich „auf den Schlips getreten“ fühlen, wenn er einen Antrag an seine Behörde bekommt ? *staun*
Dieser wird natürlich abgelehnt,und Frau A. geht in den
Widerspruch.
„Natürlich“ verstehe ich nicht…außer der Antrag war von vornherein unbegründet, nicht zulässig oder formell falsch gestellt oder konnte rechtlich nur abgelehnt werden. (ODER es handelte sich um eine „Kann“-Leistung, die im Ermessen der Behörde lag und die ihre ablehnende Entscheidung dann auch begründen muss.)
Wenn es ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid war, ist Widerspruch dagegen ja zulässig.
Das Jugendamt, welches in der ersten Berechnung das Einkommens
des Partners außen vor gelassen hat, will jetzt bei einer
nochmaligen Berechnung das Einkommen mitzählen, weil es sich
ja hier um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt.
Ist das eine getrennte Angelegenheit,oder geht es hier nachwievor um den Kita-Erlass-Antrag ? Wenn letzteres, hieße das, das JA hat den Widerspruch der Frau aufgegriffen und überprüft die Angelegenheit jetzt erneut (was ja wohl auch der Sinn des Widerspruchs war). Und bei der erneuten Abklärung des Sachverhaltes wird -korrekterweise- das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Eventuell war es dem JA vorher nicht bekannt, dass eine einkommensrelevante Lebensgemeinschaft besteht ? Oder man hat es tatsächlich übersehen…wer weiss.
Laut § 2(3a) SGB II kann hier jedoch KEINE eheähnliche
Gemeinschaft vermutet werden.Das heißt also das Jugendamt hat
in dem Fall schlechte Karten.
Keine Ahnung, ob das hier so wäre. In deiner anderen Forum-Anfrage hier geht es darum, dass eine fiktive Dame das Konto ihres Freundes z.B. für Kita-Beiträge mitbenutzt. Sofern es sich hier um dieselben fiktiven Personen handelt, würde die Konto-Mitbenutzung durchaus auf eine Einstands-bzw.Bedarfsgemeinschaft hindeuten können, nach Punkt 4 siehe unten:
_"Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: „eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,“ mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.
Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen." _
Wenn der Mann quasi als „Zwischenstation“ Geld auf sein Konto bekommt, das eigentlich für die Frau oder das Kind bestimmt ist und das er an sie oder an einen Drittem weitergeben muss, bzw.wenn die Frau Geld auf sein Konto einzahlt, damit er es dann an jemand anderen überweist , o.ä.Regelungen…- dann kann er auf jeden Fall ,während das Geld auf seinem Konto ist, faktisch über dieses Geld der Frau/des Kindes (bzw. das Geld für die Frau/das Kind) verfügen. Das wäre ein Merkmal für eine Einsteh-Gemeinschaft.
Nun aber zu der Frage: Darf ein Mitarbeiter des Jugendamtes so
" nach gut Dünken" bei der ersten Berechnung das Einkommen des
Partners außen vor lassen und sich dann plötzlich doch
entscheiden es mit einzubeziehen?
Selbstverständlich darf er als Mensch und Sachbearbeiter Fehler machen und bei einer Berechnung etwas übersehen. Ebenso darf er, wenn er das Übersehene erkennt, seinen Fehler korrigieren. Sollte er sogar.
Kann Mutter A. nun gegen diese augenscheinlich willkürliche
Behandlung vorgehen?
„Willkür“ kann ich nach dem Beschriebenen nicht erkennen. Aber davon abgesehen: Was genau wäre denn die „Behandlung“ bzw. der Sachverhalt, gegen den die Mutter vorgehen wollen würde? Dass relevante Einkommen in die Berechnung des Haushaltseinkommens mit eingehen und entsprechend überprüft werden, ist völlig korrekt und auch rechtlich so vorgeschrieben - also wäre dagegen ein Widerspruch o.ä.höchstens zwar formell „zulässig“… hätte aber keinerlei Aussicht auf Erfolg. Oder möchte die Mutter dagegen vorgehen, dass ZUERST etwas rechtlich Vorgeschriebenes übersehen und es DANN korrigiert wurde o.s.? Das hätte nur eventl. Aussicht auf Erfolg, wenn ihr dadurch, dass das Amt zuerst etwas übersehen hat, zu dem Zeitpunkt ein Nachteil oder „Schaden“ entstanden wäre. Ihr IST aber kein Nachteil entstanden dadurch, dass das Amt das Einkommen des Partners fälschlicherweise zuerst unberücksichtigt ließ, oder?
Bliebe also wohl höchstens ein „Vorgehen“ der Mutter dagegen, dass sie als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft werden, obwohl sie keine sind. Das Amt wird begründen können,wie es zu dieser sie Annahme kommt (z.B.eben als ein Anhaltspunkt:gemeinsame Kontonutzung/-verfügung). Die Mutter kann aber natürlich dagegen Widerspruch einlegen und das auch belegen und begründen, und notfalls im Antrags-Widerspruchverfahren auch klagen (ebenso, falls in dieser Kommune das Einkommen von Lebenspartnern für die Kitagebühr-Berechnung gar nicht zu berücksichtigen wäre).
LG