Wenn nur der Wille der Eltern zählte, dann könnte man die
Kinder auch die Nacht durchrocken lassen, sofern es den Eltern
recht ist.
Das Recht haben die Eltern qua GG auch erst mal. Es kann aber eingeschränkt und entzogen werden, wenn die Erziehung nicht geeignet erscheint. Aber was gegeignet ist und was nicht - darüber streitet sich die Menschheit seit Jahrtausenden. In früheren Jahrhunderten sind die Kinder in Großstädten auch nicht davon gestorben, wenn sie des Nachts durch die Stadt gingen. Ob es „gut“ für sie war - ist sicherlich eher eine philosophische Frage.
Der Staat hat das Institut des
Erziehungsbeauftragten ins Leben gerufen, um eine gewisse
Flexibilität zu schaffen, aber nicht um den Jugendschutz ad
absurdum zu führen.
Der Staat versucht eine gewisse Normierung per Gesetz. Was die Norm ist, entscheidet die Gesellschaft, aber die Bandbreite ist da sehr erheblich. Es soll eine Person definiert werden, die die Anwesenheit der Eltern ersetzt und darauf achtet, daß die Kids keinen Unsinn anstellen. Und was Unsinn ist, da gehen die persönlichen Ansichten der Menschen halt auch meilenweit auseinander. Klingt nach Gummi? Ist es auch, und soll auch so sein. Empfehlenswertes Buch dazu: Die ethische Neutralität des Staates von Stefan Huster, ISBN 3161478266 Buch anschauen
Wenn man wollte, daß Minderjährige mit jedem x-beliebigen
Erwachsenen um die Häuser ziehen, dann hätte man sich den
ganzen Zirkus mit dem Erziehungsbeauftragten sparen und
stattdessen die Partygruppe einführen können, die von allen
Regeln befreit ist, solange nur einer dabei ist, der
volljährig ist.
Jeder x-beliebige Erwachsene kann diese Aufgabe erfüllen, so fern er von den Personensorgeberechtigten dazu berufen wurde. Eine solche Autorisierung wäre auch nur dann nichtig, wenn den Eltern dieses Recht entzogen wird. Und Erwachsen ist, wer 18 ist. Wenn du 18-jährigen pauschal unterstellst, sie seien unreif, dann müßtest du konsequenterweise ihnen auch das Wahlrecht entziehen. Ergo liegt es in der Verantwortung der Eltern, nur geeignet Personen damit zu betrauen, aber auch nur sie könne das entscheiden.
„Nur“ erziehungsberechtigt? Ich glaube, Du bist mit den
Begriffen nicht ganz im Reinen. Das Erziehungsrecht ist Teil
des Personensorgerechts des 1632; damit ist der
Erziehungsberechtigte dem Erziehungsbeauftragten klar
übergeordnet. Es ist vielmehr der Erziehungsberechtigte einen
Erziehungsbeauftragten zu einem solchen macht.
OK, sagen wir mal, daß der Begriff Erziehungsberechtigte nicht wirklich klar benutzt wird. Ich meinte damit den Unterschied zwischen Beauftragen im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII und denen, die nur zu bestimmten Anlässen bestimmt werden.
Dazu wird es sicherlich noch Rechtssprechung geben müssen (das
Gesetz ist ja noch frisch), aber ganz abdrücken kann man mit
einem solchen Wisch weder Aufsichts- noch Haftpflicht. Meinen
übrigens auch die Produzenten solcher Wische (mal eben
rausgegoogelt):
http://www.landratsamt-roth.de/Portaldata/1/Resource…
Die Frage ist sicherlich noch nicht durchdiskutiert, ja. Aber wer per (mündlichem) Vertrag von den Eltern die Aufsichtspflicht übertragen bekommt (der erwachsene Freund als Erziehungsbeauftragter), sollte sich halt über die eigenen Risiken bewußt sein, wenn er eine solche Verpflichtung eingeht.