Jugendliche und Alkohol

Hallo,

Die Eltern des 14jährigen X erlauben ihrem Sohn, eine Anzahl gleichaltriger Freunde ins elterliche Haus zu einer Party einzuladen. Damit auf der Party der lieben Kleinen auch wirklich Stimmung aufkommt, füllen die Eltern den Kühlschrank randvoll mit Alkopops, ziehen sich dann ins erste OG zurück und überlassen den Jugendlichen das EG, damit diese auch wirklich ungestört feiern können.
Die Party wird tatsächlich ein voller Erfolg: Dem Anschein nach werden auch (mitgebrachte) Spirituosen konsumiert. Mindestens einer der Jugendlichen spricht dem Alkohol so sehr zu, dass er sich im Badezimmer übergibt. Auch dies wird fotografiert und stolz herumgezeigt. Die Jugendlichen sind – nicht zuletzt wegen der ihnen gewährten Freiheiten – von der tollen Party begeistert und planen eine baldige Wiederholung.

Nun meine Frage:
Wie ist das Verhalten der Eltern von X einzustufen? Stellt Ihr Verhalten „nur“ eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat dar?
Anders gefragt: Ist eine erwachsene Person Y, die von diesen Vorgängen erfährt (nämlich durch die Fotos), verpflichtet den Vorfall anzuzeigen? Ist Y juristisch zu belangen, wenn sie keine Anzeige erstattet?
Wohin sollte sich Y gegebenenfalls wenden: an das Jugendamt oder an die Polizei?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Renardo

Hallo,

Die Eltern des 14jährigen X erlauben ihrem Sohn, eine Anzahl
gleichaltriger Freunde ins elterliche Haus zu einer Party

Soweit ich das überblicke, spricht das Gesetz nur vom Ausschank alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit, d.h. in Gaststätten, auf öffentlichen Festen, etc, wenn diese NICHT in Begleitung Erziehungsberechtigter sind.

http://bundesrecht.juris.de/juschg/ insbesondere Paragraph 9

Wie ist das Verhalten der Eltern von X einzustufen? Stellt Ihr
Verhalten „nur“ eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat
dar?

Weder noch.

Anders gefragt: Ist eine erwachsene Person Y, die von diesen
Vorgängen erfährt (nämlich durch die Fotos), verpflichtet den
Vorfall anzuzeigen? Ist Y juristisch zu belangen, wenn sie
keine Anzeige erstattet?
Wohin sollte sich Y gegebenenfalls wenden: an das Jugendamt
oder an die Polizei?

Wenn es für nötig erachtet wird, ans Jugendamt. Ich empfehle jedoch ein Gespräch mit eben jenen Eltern der Kinder.

Gruß,
Ingo

Hallo,

Soweit ich das überblicke, spricht das Gesetz nur vom
Ausschank alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit, d.h.
in Gaststätten, auf öffentlichen Festen, etc, wenn diese NICHT
in Begleitung Erziehungsberechtigter sind.

Ich glaube, das stimmt so nicht! Aber auch ich bin kein Jurist.

Wie ist das Verhalten der Eltern von X einzustufen? Stellt Ihr
Verhalten „nur“ eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat
dar?

Weder noch.

Da habe ich starke Zweifel!

In § 28 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (Ausg. v. 20. Juli 2007) steht nämlich des Weiteren:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet , 
[…]“

Und weiter unter Absatz 4 und 5 :

„Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert , das durch ein in Absatz 1 Nr. […] 10 […] enthaltenes Verbot […] verhindert werden soll. […]
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

Für mich stellt sich die ganze Sache nicht so harmlos dar! Ich bin da zugegebenermaßen völlig „uncool“, weil es um die Gesundheit von Jugendlichen geht.
Die moralisch-ethische Seite will ich aber ganz bewusst außen vor lassen. Hier ist ja schließlich auch nicht das Brett dafür.

Danke für Deine Meinung.

Gruß,
Renardo

Hallo,

siehe: http://bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=5350.html

Dort steht ganz klar, „Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“.

Gruss
Petra

Hallo Petra,

siehe: http://bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=5350.html

Dort steht ganz klar, „Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz
der Jugend in der Öffentlichkeit“.

Was ist denn damit „ganz klar“?
Tut mir leid, ich verstehe nicht, was Du mir damit mitteilen möchtest.

Gruß,
Renardo

Hallo,

Was ist denn damit „ganz klar“?

Das das Gesetz sich auf die Öffentlichkeit bezieht. Auch Ingo sagt das . Und die Zitate, die du in der Antwort auf Ingo gebracht hast, zeigen auch eindeutig (bzw. klar), dass es nicht darum geht, dass ein Kind/Jugendlicher zuhause Alkohol trinkt.

Und gerade sehe ich, dass du dich abgemeldet hast.

??

Elke

Was, bitte, soll dieser arrogante Ton?

Das das Gesetz sich auf die Öffentlichkeit
bezieht. Auch Ingo sagt das

Danke für diesen Hinweis, ich habe Ingos Antwort gelesen. (Ich habe aber auch gelesen, dass Ingo hinsichtlich seiner Fachkompetenz ehrenwerterweise eine deutliche Einschränkung machte.)

Und die Zitate, die du in der
Antwort auf Ingo gebracht hast, zeigen auch eindeutig (bzw.
klar), dass es nicht darum geht, dass ein
Kind/Jugendlicher zuhause Alkohol trinkt.

Ich bin durchaus im Stande zu lesen.
Aber ich finde diese Textstellen eben nicht so eindeutig – sonst würde ich hier nicht fragen.
Gesetzestexte werden oft (auch und gerade von Fachleuten) sehr unterschiedlich interpretiert. Ich bin kein Jurist und hoff(t)e hier auf eine kompetente und differenzierte Auskunft. („Wer-weiss-was“ nennt sich schließlich „ Experten forum“.)
Mit Deinen Hinweisen auf und Wiederholungen von Antworten anderer Forenmitglieder ist mir also nicht gedient!

Es ging auch mir nicht darum, „dass ein Kind/Jugendlicher zuhause Alkohol trinkt“!
Nur einer der Jugendlichen, nämlich X, war " zu Hause", die anderen – die überwiegende Mehrzahl - eben nicht!!

Mir ist noch einiges unklar:
Wann ist z. B. eine Veranstaltung rechtlich gesehen „öffentlich“ und wann ist sie „nicht-öffentlich“?
Können die Eltern von X als „Veranstalter“ im Sinne des § 28 JuSchG angesehen werden?
Trifft § 28 Abs. 4 („Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, […]“) nicht in jedem Fall auf die Eltern von X zu?

Wenn Dir alles so klar ist, dann lass Dich doch bitte dazu herab und erkläre es mir so, dass auch ich es verstehen kann!

Und gerade sehe ich, dass du dich abgemeldet hast.
??

Ich habe mich nicht"abgemeldet". … Warum bitte sollte ich mich abmelden, wenn ich auf Antworten warte???

Renardo

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Hallo,

Warum bitte sollte ich mich abmelden, wenn ich auf Antworten
warte???

Deine Vika sah so aus, jetzt nicht mehr.
Vielleicht bin ich ja blind.
Offensichtlich auch in deinen Augen doof.
Weshalb sich eine Diskussion erübrigt.

Elke

Hallo,

In § 28 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes
[…]
10. entgegen § 9 Abs. 1

Dann lies doch mal den §9 Abs1: http://dejure.org/gesetze/JuSchG/9.html
„In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit…“
trifft also nicht zu.

Und weiter unter Absatz 4 und 5 :

Solltest Du nochmal in der aktuellen Version nachlesen: http://dejure.org/gesetze/JuSchG/28.html

Gruß
loderunner (ianal)

Deine Vika sah so aus, jetzt nicht mehr.
Vielleicht bin ich ja blind.
Offensichtlich auch in deinen Augen doof.
Weshalb sich eine Diskussion erübrigt.

Elke

Was für ein Umgangston…
http://lh4.ggpht.com/_YxKeT85KD-8/RnlffRQpFGI/AAAAAA…

Gültiges Stichwort hier:
Verletzung der Aufsichtspflicht

gruß
jartUl
(IANAL)

Hallo Jartul;

Was für ein Umgangston…

Ja, so habe ich das auch empfunden.

Gültiges Stichwort hier:
Verletzung der Aufsichtspflicht

Nein - auch das greift hier nicht.

Ich habe mich mittlerweile in einem anderen Forum erkundigt:
Erwachsene dürfen straflos den Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen nicht nur tolerieren, sondern auch fördern - auch von solchen, bei denen sie nicht sorgeberechtigt sind.
Sie müssen dabei nur darauf achten, dass sie a) dies nicht in der Öffentlichkeit tun und b) dass keiner der Jugendlichen ins Koma fällt oder betrunken vor ein Auto läuft.

Was den Gesetzgeber dazu bewogen haben mag, ein Gesetz, das dem Schutz der Jugend dienen soll, dergestalt zu beschränken, ist für mich – vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stetig gestiegenen Zahl jugendlicher Alkoholkonsumenten, der deutlich höheren organischen Anfälligkeit von Jugendlichen etc. etc. - nur sehr schwer nachzuvollziehen.
Daher konnte ich die Antwort von Ingo zunächst auch nicht glauben. Er hatte aber recht.

Danke für Deinen Beitrag!

Mit freundlichem Gruß
Renardo

Quelle?
…Erwachsene dürfen dabei zusehen, wie sich ein 14jähriger besäuft? Hm… habe ich in Recht was ganz anderes gelernt.
Quelle für Deinen Beitrag?

Gruß
jartUl

…Erwachsene dürfen dabei zusehen, wie sich ein 14jähriger
besäuft?

Offenbar.

Hm… habe ich in Recht was ganz anderes gelernt.

Nämlich?

Quelle für Deinen Beitrag?

„Forum Deutsches Recht“ (www.recht.de), dort im Unterforum „Recht der Jugend“.

Gruß,
Reinhard