Jugendlicher der verkaufen will

Hallo

Angenommen ein Jugendlicher (14 Jahre) möchte in einem An & Verkauf ein Videospiel /USK16 (Wert ca.12 €) und eine Spiele Konsole (Wert ca. 50 €) verkaufen.
Dürfte er dies, bedingt oder gar nicht?

Umgekehrt dürfte er das Spiel nicht kaufen wegen der Altersfreigabe.
Wie sieht es mit der Spiele Konsole aus? Gibt es eine max. Wertsache (Summe), über die der Jugendliche frei verfügen darf?

Gruß Nino

Hallo,

die Problematik liegt hier nicht beim Verkäufer, sondern eher beim Käufer!
Denn Rechtsgeschäfte (Verkauf) dürfen (mE) nur Volljährige!

Somit läuft der Käufer Gefahr, die Sachen ohne Entschädigung wieder zurück geben zu müssen!

Ist meine Einschätzung zu dieser Sachlage und kann gerne revidiert werden!

VG René

Das stimmt so nicht.
Ein Jugendlicher kann Dinge kaufen sowie verkaufen, wenn seine Eltern dem zustimmen. Tun sie dies jedoch nicht, sind die mit dem Jugendlichen geschlossenen Geschäfte unwirksam.
In diesem Fall müsste ein Käufer die Sache tatsächlich zurückgeben - aber natürlich würde er auch sein Geld wieder bekommen (Abwicklung erfolgt dann über das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff BGB).

Angenommen ein Jugendlicher (14 Jahre) möchte in einem An &
Verkauf ein Videospiel /USK16 (Wert ca.12 €) und eine Spiele
Konsole (Wert ca. 50 €) verkaufen.
Dürfte er dies, bedingt oder gar nicht?

Ja. Mündige Minderjährige ab 14 Jahren dürfen über das, was Ihnen geschenkt wurde, frei verfügen, also auch _ver_kaufen.

(Die grds. zustimmungspflichtige Wirksamkeit bei Verträgen Minderjähriger außerhalb des Taschengeldrahmens bezieht sich nur auf Käufe).

Ich würde mir allerdings den Eigentumsnachweis vorlegen lassen :smile:

HTH

G imager761

(Die grds. zustimmungspflichtige Wirksamkeit bei Verträgen
Minderjähriger außerhalb des Taschengeldrahmens bezieht sich
nur auf Käufe).

Das ist falsch: http://dejure.org/gesetze/BGB/108.html
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

Das stimmt so nicht.
Ein Jugendlicher kann Dinge kaufen sowie verkaufen, wenn seine
Eltern dem zustimmen. Tun sie dies jedoch nicht, sind die mit
dem Jugendlichen geschlossenen Geschäfte unwirksam.

das ist grundsätzlich korrekt, es gibt aber die unter „Taschegeldparagraph“ bekannte Ausnahme

http://dejure.org/gesetze/BGB/110.html

Gruß

S.J.

Hallo

Vielen Dank für eure Antworte. Jetzt weiß ich wieder ein bisschen mehr.

Gruß Nino