JÖSchG § 4
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn
Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Frage: Verstehe ich das richtig, dass z.B. „RIGO“ zwar branntweinhaltig ist, aber nur mit einer geringfügigen Menge? Wo ist die Grenze von „geringfügig“?
mit 5,4 Volumenprozent ist in Rigo keineswegs nur geringfügig
Alkohol enthalten.
es geht wohl eher um die Frage: „geringfügige Menge Branntwein“ und nicht „geringfügige Menge Alkohol“ (und daher: Verkauf ab 16 oder 18 Jahren?).
Z.B. darf Bier ja auch schon an 16jährige verkauft werden und das enthält auch so 4-5 % Alkohol.
Abgesehen davon würde mich die Frage aber auch interessieren…
Seit einiger Zeit arbeite ich als Manager einer Diskothek und habe mich deswegen mit den Bestimmungen auseinander gesetzt.
Mathias hat mit seiner Annahme Recht, dass „Rigo“ aufgrund der Beimischung von Branntwein (!) erst ab 18 verkauft werden darf.
Es geht dabei nicht um die Volumenprozent, sondern lediglich um die Ingredienzien der Getränke.
Unlogisch und unverständlich erscheint, dass z.B. Sekt, der mehr als das Doppelte an Volumenprozent hat, ohne weitere Anstalten an 16jährige verkauft werden darf. Dies kommt daher, dass darin kein Brannt-, sondern Schaumwein enthalten ist, der nach Erfahrungswerten, Expertisen und allen möglichen Statistiken „nicht in diesem Masse eine Abhängigkeit vom Alkohol herbeiführen kann“.
Man geht also davon aus, dass ein junger Mensch, der vor seinem 18ten Lebensjahr vermehrt Branntwein (wenn auch in geringen Mengen) zu sich genommen hat, den Schritt zur Schnapsflasche eher bestreitet als ein anderer Jugendlicher, der sich mit Bier,Wein und Sekt betrunken hat…
Gehen wir einfach mal davon aus, dass diese Bestimmungen unter Einfluss von schaumweinhaltigen Getränken entworfen worden sind