Guten Tag,
Eine Abschlussklasse der Realschule hat folgende Frage:
Sie veranstalten nächste Woche Samsatg eine Stufenfete, zu der im optimalen falle 500 Personen kommen werden.
Nun stehen sie aber vor einem großen Problem:
Der Veranstalter hält sich strikt ans Jugendschutzgestz und legt das Mindestalter für den Einlass auf 16 Jahre fest.
Das Problem:
Die Hälfte ihres Jahrganges ist noch nicht 16 und könnte daher auf Ihre eigene Party nicht kommen.
Nun haben sie einen verheißungsvollen Text im Internet gefunden:
Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit: In der Gaststätte, im Kino, in der Disco, auf Straßen und Plätzen usw. Entscheidend ist nicht, ob ein Raum „öffentlich“ ist oder nicht, entscheidend ist jeweils die konkrete Veranstaltung. Öffentlichkeit bedeutet allgemeine Zugänglichkeit, unabhängig davon ob 10 Personen oder 500 Personen kommen. Bei einer nicht öffentlichen Veranstaltung stehen die Teilnehmer/innen untereinander und mit dem Veranstalter in Beziehung. Im Zweifelsfall kann sich ein Veranstalter mit einer Teilnehmer/innen-Liste und einer Einlasskontrolle absichern.
Könnt Ihr diesem Text zustimmen?
Und fallen ´sie unter eine Privatparty?
Sie verlangen zwar Eintritt und die Getränke kosten auch etwas, aber der Eintritt ist nur über eine Gästeliste möglich.
Außerdem haben sie in unseren Flyer Privatparty reingeschrieben.
Hoffentlich könnt Ihr mir eine postive Antwort geben und mir meine Frage beantworten.
Der Veranstalter ist da nämlich anderer Ansicht, wir haben den aber noch nicht mit dieser Regelung konfrontiert.