Jugendschutzgesetz, Kinderrechte im Heim

Guten Tag!
Wollte mal fragen, ob sich hier jemand mit den Rechten von Kindern in privaten Kinderheimen auskennt.
Der Fall: Ein 5 jähriges Kind lebt im Heim und wird Nachts mit folgender Begründung in seinem Zimmer eingeschlossen:
Das Kind würde sonst Nachts durchs Haus laufen und die anderen Kinder wecken oder Unfug machen.
Ist das statthaft? Muss nicht der Nachtdienst (der im Haus anwesend ist, aber Nachts auch schlafen will) auf die Kinder aufpassen und dafür sorgen, dass die Nachts wieder ins Bett gehen und keinen Unfug machen?
Einfach zu- und wegschließen, das kann doch nicht sein, oder?
Und der andere Aspekt: Wenns mal brennt, kann der Kleine nicht mal raus aus seinem Zimmer.
Also, mir ist echt schlecht geworden, als ich das gehört habe.

Wer weiss was?

Fragt Allu

Super wäre natürlich ein Link mit den entsprechenden Gesetzestexten.

Hallo,

das Einschließen über Nacht würde ich als freiheitsentziehende Maßnahme interpretieren. Eine solche ist in der Jugendhilfe nur in sehr begrenzten Fällen und mit gerichtlicher Genehmigung zulässig.

Eine Rechtsgrundlage bietet das BGB:

§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Auch das SGB gibt einiges her:
http://www.sgbviii.de/S124.html
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Schöne Grüße,
Jule