Jugendschutzgesetz Tanzveranstaltungen

Laut dem JuSchG dürfen Jugendliche unter 16 Jahre nicht, und bis 18 Jahre nur bis 24 Uhr auf Tanzveranstaltungen.

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Bekommt der Veranstalter ,wenn Jugendliche auf solchen Veranstaltungen länger bleiben, oder die Jugendlichen/Eltern rechtliche Probleme? Gibt es dafür Strafgelder?

Hallo!

Bekommt der Veranstalter …
rechtliche Probleme?

Du kennst doch das Gesetz. Dann lies mal § 28!

Bekommt der Veranstalter ,wenn Jugendliche auf solchen
Veranstaltungen länger bleiben, oder die Jugendlichen/Eltern
rechtliche Probleme?

Ja, Veranstalter, als auch Erziehungsberechtigte.

Gibt es dafür Strafgelder?

Bußgelder…

Gruß Andreas