Hi,
Und was ist da der Unterschied? Art der Unterbringung,
psychologische Betreung, Ausstattung der „Zellen“ oder, oder,
oder…?
Grundsätzlich ist es so, daß der Anstaltsleiter einer Jugendarrestanstalt ein Jugendrichter ist und auch das sonstige Personal speziell geschult ist, Unterbringung in einer Einzelzelle findet im Arrest nur nachts (und auch das nicht immer) statt, Arrestanstalten müssen räumlich von Strafanstalten getrennt sein.
Diese Dinge und mehr finden sich in der JAVollzO: http://xgoogle.tripod.com/gesetze/javollzo.html
Außerdem kann - im Gegensatz zur Jugendstrafe - ein „Freizeitarrest“ verhängt werden, der also von vornherein Ausgang für Schule oder Arbeit vorsieht, oder auch ein „Kurzarrest“, der nur wenige Tage dauert, und selbst der Dauerarrest ist auf max. vier Wochen begrenzt.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__1.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__105.html
Wunderbar, aber keine Antwort auf meine frage, wieso diese
Delinquenten eine „Sonderbehandlung“ erfahren.
Sehr wohl „dass“ aber nicht „wieso“.
Aus §105 JGG geht das „warum“ schon hervor: Diese „Grauzone“ gibt es, um die unterschiedliche Entwicklung Heranwachsender zu würdigen. Ein 19jähriges Mamasöhnchen, das noch zur Schule geht, zu Hause wohnt, seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreitet und womöglich auch geistig noch etwas „kindlich“ ist, soll halt anders behandelt werden als ein 19jähriger, der seit Jahren arbeitet, alleine wohnt und Geschäftsführer eines eigenen Unternehmens ist.
Es steht wohl außer Frage, daß gerade in diesem Alter die persönliche Reife extrem unterschiedlich sein kann - ab 21 nähert sich das dann wieder einander an, weil zu diesem Zeitpunkt zumindest so gut wie alle Heranwachsenden wenigstens die Schule abgeschlossen haben.
Außerdem kommt es nicht nur auf die Reife des Angeklagten im Alltag an, sondern eben auch auf die Art und Weise der Straftat, also darauf, wie „kaltblütig“ oder naiv sie durchgeführt wurde und was überhaupt passiert ist.
In Kurzform: Die ungleichmäßige Entwicklung Heranwachsender im Alter zwischen 18 und 21 wird berücksichtigt bei der Entscheidung, ob jemand noch als „Jugendlicher“ oder als „Erwachsener“ betrachtet wird.
„Erwachsen sein“ hat schliesslich nur bedingt etwas mit dem Geburtsjahr zu tun.
Wäre ich damals auch z.B. erst mit 25 J. voll für Straftaten
verantwortlich gewesen?
Ich weiß nicht, wo damals die Grenze war, aber grundsätzlich
war das wohl so.
War es oder war es nicht? Vermuten kann ich auch.
Hab nochmal recherchiert: Die Altersgrenzen galten auch schon 1953 so wie heute, also JGG generell für 14-18jährige, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 21jährige. 1953 wurde das erste „bundesdeutsche“ JGG verfasst, vorher gab es nur eine Version von 1943, von der mir nichts Genaues bekannt ist.
Ein bischen ausführlicheres zum Jugendstrafrecht kannst Du hier lesen:
http://www.dvjj.de/data/pdf/ab4d1fb14bd2fd16c3a9b81b…
Zu den unterschiedlichen Regelungen der anderen EU-Staaten gibt’s hier was:
http://www.dvjj.de/data/pdf/32f302cfc59341a61e099c82…
HTH,
Malte.