Jugendstrafe vs. Arrest/Volljährigkeit

Hallo Rechtskundige

Man hört immer wieder bei Verurteilungen von Jugendlichen, dass diese zu entweder „Dauerarrest“ oder einer „Jugendstrafe“ verurteilt werden.

Was genau ist der Unterschied? Dauer? Eintrag ins Vorstrafenregister? Art der „Verwahrung“? Oder was sonst?

Zusatzfrage:
Wieso können Delinquenten die ihre Volljährigkeit (18 J.) erreicht haben, überhaupt noch als „Jugendliche“ verurteilt werden?
„Volljährige“ haben alle Rechte, wieso nicht alle Pflichten?
War das, als ich mit 21 J.(1969) volljährig wurde, auch so? Wäre ich damals auch z.B. erst mit 25 J. voll für Straftaten verantwortlich gewesen?

Mit Gruß und Dank für Antworten

Volker

Hi,

Man hört immer wieder bei Verurteilungen von Jugendlichen,
dass diese zu entweder „Dauerarrest“ oder einer „Jugendstrafe“
verurteilt werden.

Was genau ist der Unterschied? Dauer? Eintrag ins
Vorstrafenregister? Art der „Verwahrung“?

Ja :smile: Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten vollzogen (also nicht in den Jugendstrafanstalten), dauert idR um die zwei Wochen und hat keinen Strafcharakter, sondern soll als „Zeit für Besinnung“ dienen.

Wieso können Delinquenten die ihre Volljährigkeit (18 J.)
erreicht haben, überhaupt noch als „Jugendliche“ verurteilt
werden?

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__1.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__105.html

Wäre ich damals auch z.B. erst mit 25 J. voll für Straftaten
verantwortlich gewesen?

Ich weiß nicht, wo damals die Grenze war, aber grundsätzlich war das wohl so.

Gruß,

Malte.

Wieso können Delinquenten die ihre Volljährigkeit (18 J.)
erreicht haben, überhaupt noch als „Jugendliche“ verurteilt
werden?
„Volljährige“ haben alle Rechte, wieso nicht alle Pflichten?

Haben sie ja. Sie müssen sich - wie übrigens auch Minderjährige - voll und ganz an die Gesetze halten, dürfen insbesondere auch keinen Straftatbestand erfüllen. Die Anwendung des Jugendstrafrechts beurteilt sich allein nach der Frage der geistigen Reife, Schuld- und Einsichtsfähigkeit. Um „Dürfen“ und „Pflicht haben“ oder „Pflicht nicht haben“ geht es nicht, wie man leicht erkennen kann.

Levay

Hallo Volker,

die Antworten auf deine Fragen stehen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). In § 1 JGG ist zunächst der Anwendungsbereich geregelt. Das Jugendstrafrecht findet Anwendung für Jugendliche und Heranwachsende. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Die einzige Strafe im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe (§§ 17 ff JGG). Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. Bei Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre.

Der Jugendarrest ist ein Zuchtmittel (§§ 13, 16 JGG). „Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm gegangene Unrecht einzustehen hat.“ (§ 13 Abs. 1 JGG). - Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 Abs. 1 JGG). Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen (§ 16 Abs. 4 JGG).

Über Eintragungen im Bundeszentralregister (Vorstrafenregister) und Führungszeugnis kannst du dich schlau machen auf der Seite http://www.bundeszentralregister.de. Guck dich da mal ein bisschen um, ist ganz interessant.

Gruß
Wunderblume

Typische Levay-Antwort

Haben sie ja. Sie müssen sich - wie übrigens auch
Minderjährige - voll und ganz an die Gesetze halten, dürfen
insbesondere auch keinen Straftatbestand erfüllen.

Soweit einverstanden.

Die
Anwendung des Jugendstrafrechts beurteilt sich allein nach der
Frage der geistigen Reife, Schuld- und Einsichtsfähigkeit.

Diese Delinquenten haben die volle Einsichtsfähigkeit im Geschäftsbereich, im Wahlrecht, in der Selbstbestimmung (Trennung vom Elternhaus, eigene Wohnung anmieten, Kredite aufnehmen, usw. usw,)
Nur im Strafrecht sind sie plötzlich wieder „unreif“?
Für mich nicht nachvollziehbar!

Um

„Dürfen“ und „Pflicht haben“ oder „Pflicht nicht haben“ geht
es nicht, wie man leicht erkennen kann.

Für mich nicht leicht zu erkennen, da sehr wohl Rechte, aber keine Pflichten ersichtlich.

Aber: Je undursichsichtiger das Gesetzeswerk, desdo besser für Juristen. Ist schliesslich deren Lebensgrundlage.

Volker

Hin Malte,

Ja :smile: Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten vollzogen
(also nicht in den Jugendstrafanstalten), dauert idR um die
zwei Wochen und hat keinen Strafcharakter, sondern soll als
„Zeit für Besinnung“ dienen.

Und was ist da der Unterschied? Art der Unterbringung, psychologische Betreung, Ausstattung der „Zellen“ oder, oder, oder…?

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__1.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__105.html

Wunderbar, aber keine Antwort auf meine frage, wieso diese Delinquenten eine „Sonderbehandlung“ erfahren.
Sehr wohl „dass“ aber nicht „wieso“.

Wäre ich damals auch z.B. erst mit 25 J. voll für Straftaten
verantwortlich gewesen?

Ich weiß nicht, wo damals die Grenze war, aber grundsätzlich
war das wohl so.

War es oder war es nicht? Vermuten kann ich auch.

Gruß,

Volker

Hi,

Und was ist da der Unterschied? Art der Unterbringung,
psychologische Betreung, Ausstattung der „Zellen“ oder, oder,
oder…?

Grundsätzlich ist es so, daß der Anstaltsleiter einer Jugendarrestanstalt ein Jugendrichter ist und auch das sonstige Personal speziell geschult ist, Unterbringung in einer Einzelzelle findet im Arrest nur nachts (und auch das nicht immer) statt, Arrestanstalten müssen räumlich von Strafanstalten getrennt sein.

Diese Dinge und mehr finden sich in der JAVollzO: http://xgoogle.tripod.com/gesetze/javollzo.html

Außerdem kann - im Gegensatz zur Jugendstrafe - ein „Freizeitarrest“ verhängt werden, der also von vornherein Ausgang für Schule oder Arbeit vorsieht, oder auch ein „Kurzarrest“, der nur wenige Tage dauert, und selbst der Dauerarrest ist auf max. vier Wochen begrenzt.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__1.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__105.html

Wunderbar, aber keine Antwort auf meine frage, wieso diese
Delinquenten eine „Sonderbehandlung“ erfahren.
Sehr wohl „dass“ aber nicht „wieso“.

Aus §105 JGG geht das „warum“ schon hervor: Diese „Grauzone“ gibt es, um die unterschiedliche Entwicklung Heranwachsender zu würdigen. Ein 19jähriges Mamasöhnchen, das noch zur Schule geht, zu Hause wohnt, seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreitet und womöglich auch geistig noch etwas „kindlich“ ist, soll halt anders behandelt werden als ein 19jähriger, der seit Jahren arbeitet, alleine wohnt und Geschäftsführer eines eigenen Unternehmens ist.

Es steht wohl außer Frage, daß gerade in diesem Alter die persönliche Reife extrem unterschiedlich sein kann - ab 21 nähert sich das dann wieder einander an, weil zu diesem Zeitpunkt zumindest so gut wie alle Heranwachsenden wenigstens die Schule abgeschlossen haben.

Außerdem kommt es nicht nur auf die Reife des Angeklagten im Alltag an, sondern eben auch auf die Art und Weise der Straftat, also darauf, wie „kaltblütig“ oder naiv sie durchgeführt wurde und was überhaupt passiert ist.

In Kurzform: Die ungleichmäßige Entwicklung Heranwachsender im Alter zwischen 18 und 21 wird berücksichtigt bei der Entscheidung, ob jemand noch als „Jugendlicher“ oder als „Erwachsener“ betrachtet wird.

„Erwachsen sein“ hat schliesslich nur bedingt etwas mit dem Geburtsjahr zu tun.

Wäre ich damals auch z.B. erst mit 25 J. voll für Straftaten
verantwortlich gewesen?

Ich weiß nicht, wo damals die Grenze war, aber grundsätzlich
war das wohl so.

War es oder war es nicht? Vermuten kann ich auch.

Hab nochmal recherchiert: Die Altersgrenzen galten auch schon 1953 so wie heute, also JGG generell für 14-18jährige, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 21jährige. 1953 wurde das erste „bundesdeutsche“ JGG verfasst, vorher gab es nur eine Version von 1943, von der mir nichts Genaues bekannt ist.

Ein bischen ausführlicheres zum Jugendstrafrecht kannst Du hier lesen:

http://www.dvjj.de/data/pdf/ab4d1fb14bd2fd16c3a9b81b…

Zu den unterschiedlichen Regelungen der anderen EU-Staaten gibt’s hier was:

http://www.dvjj.de/data/pdf/32f302cfc59341a61e099c82…

HTH,

Malte.

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Hallo Wunderblume,

Deine Antwort ist gut, aber wieso muß jemand, der gegen das Gesetz verstößt einen Vorteil haben?
Nur weil er 18 J. ist? Diese Person ist volljährig und beansprucht alle Rechte für sich. Warum sollte er dann nicht alle Pflichten haben?
Gruß
Volker

Hallo,

ach Kinners, was habt ihr immer für Probleme damit, dass man im Strafrecht auch die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt. Die Argumentation, dass derjenige, der voll geschäftsfähig ist, auch strafrechtlich voll schuldfähig ist, ist viel zu undifferenziert und vermischt zwei gänzlich unterschiedliche Fragen. Die Fähigkeit zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Kaufverträgern ist etwas völlig anderes, als der staatliche Schuldvorwurf im Strafrecht. Dass Jugendliche/Heranwachsende eine „Sonderbehandlung“ nach Jugendstrafrecht erfahren (können) liegt im Hinblick auf das Schuldprinzip wie es auch schon gesagt wurde nun einmal darin, dass hier die persönliche Reife eine große Rolle spielt. Während das im einzelnen Strafverfahren für den bestimmten Täter festgestellt werden kann, ist eine entsprechende Regelung im Zivilrecht gar gar nicht möglich. Eine Vorschrift alla: „Voll geschäftsfähig ist, wer die ausreichende Einsichts- und Verständnisfähigkeit für sein Handeln hat“, ist praktisch nicht durchführbar. Abgesehen davon, dass strafrechtliche Schuld und zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ohnehin nicht vergleichbar sind.
Ein weiterer Aspekt ist ein rein rechtspolitischer, da man jungen Menschen gerade in den wichtigsten Jahren eine spätere Entwicklung nicht völlig verbauen will. Einem Menschen in dem Alter und der Tatsache, dass er praktisch sein ganzes Leben noch vor sich hat, wird halt eher nochmal ein „Fehltritt“ zugestanden, der dann nicht ganz so massive Konsequenzen hat.
Ob das alles sinnvoll ist oder man sich einfach hinstellt und sagt, wer 18 ist weiss auch immer was er tut, ist jedem selbst überlassen. Ob letzteres der Realität entspricht, ist denke ich aber eher fraglich und sollte jedenfalls im Strafverfahren berücksichtigt werden.
Gruß,
Dea

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Typische Levay-Antwort

Jo.

Diese Delinquenten haben die volle Einsichtsfähigkeit im
Geschäftsbereich, im Wahlrecht, in der Selbstbestimmung
(Trennung vom Elternhaus, eigene Wohnung anmieten, Kredite
aufnehmen, usw. usw,)
Nur im Strafrecht sind sie plötzlich wieder „unreif“?
Für mich nicht nachvollziehbar!

Für mich im Großen und Ganzen auch nicht.

Um

„Dürfen“ und „Pflicht haben“ oder „Pflicht nicht haben“ geht
es nicht, wie man leicht erkennen kann.

Für mich nicht leicht zu erkennen, da sehr wohl Rechte, aber
keine Pflichten ersichtlich.

Doch. Sie haben dieselbe Pflicht, sich an die Gesete zu halten. Es stimmt einfach nicht, dass sie hier „weniger“ Pflichten haben. Sie DÜRFEN ja nicht gegen Gesetze verstoßen.

Aber: Je undursichsichtiger das Gesetzeswerk, desdo besser für
Juristen. Ist schliesslich deren Lebensgrundlage.

Das ist keine Frage der Undurchsichtigkeit. Du kannst dir das ja durchlesen, es gibt sicher Bücher darüber. Im Übrigen ist das weniger eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen, denn die Frage der Einsichtsfähigkeit (und damit, welches Strafrecht anzuwenden ist), trifft zwar rechtlich der Richter, faktisch aber … äh… deer Jugendpfleger oder so. Jemand vom Jugendamt ist es, der sich darum Gedanken zu machen hat.

Levay

Lobenswerte Ausführungen, vielen Dank und *

Levay

Hi,

hinzu kommt, daß die historische Entwicklung ja quasi „andersherum“ gelaufen ist:

Seit 1875 war man mit 21 Jahren volljährig.

Erst 1923 kam das erste RJGG (ReichsJugendGerichtsGesetz) heraus, welches überhaupt besondere Rücksicht auf Jugendliche nahm. Was da konkret drinstand, konnte ich leider nicht herausfinden, jedenfalls sollte die Volljährigkeit bis 1975 erst mit 21 erreicht werden (lustig: meine Mutter ist nie wirklich volljährig geworden…).

Spätestens 1953 wurden die Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren in das JGG aufgenommen, diese Regelung ist also eigentlich als eher Nachteil für diese Altersgruppe zu sehen denn als Vorteil - sie waren noch nicht volljährig, wurden aber u.U. schon nach Erwachsenenstrafrecht behandelt!

Zu einem „Vorteil“ ist diese Regelung ja erst 1975 geworden, als festgelegt wurde, daß man nun mit 18 schon volljährig sei!

Es wurden also nicht Priviligien oder Samthandschuhe an volljährige Straftäter verteilt, sondern umgekehrt, den Heranwachsenden (die ja in der Mehrzahl doch keine Straftäter waren und sind) wurden erweiterte Rechte zugestanden!

Dadurch ist Volkers Einwand zumindest aus historischer Sicht unbegründet.

Eine ganz andere Diskussion ist die, ob diese Regelung, also das JGG als Ganzes, immer noch zeitgemäß ist. Dazu ist zu sagen, daß zum einen das (imho zurecht) als zweifelhaft nützlich deklarierte Erziehungsmittel des Jugendarrestes, egal in welcher Form, heutzutage immer seltener zum Einsatz kommt und stattdessen lieber auf andere Erziehungsmaßnahmen zurückgegriffen wird wie Sozialstunden, Geldstrafen oder Wiedergutmachung, sofern das angemessen ist, zum anderen, daß - wie Du ganz richtig feststellst - durch das JGG keine Freifahrtscheine verteilt werden, sondern lediglich versucht wird, jugendliche Fehltritte nicht gleich in einen totalen sozialen Absturz münden zu lassen. Solange es da keine wirksameren Alternativen gibt, muß man also beim derzeitigen JGG bleiben, und der „harte Weg“, also konsequente Abstrafung nach Erwachsenenstrafrecht ab 18 Jahren, ist in meinen Augen eher kontraproduktiv. Wozu sowas führt kann man in den barbarischen Staaten sehen, die sogar Minderjährige hinrichten, wie die USA es bspw. tun.

Gruß,

Malte.

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Thx owT

Hallo dea,

ach Kinners, was habt ihr immer für Probleme damit, dass man
im Strafrecht auch die Persönlichkeit des Täters
berücksichtigt.

volle Zustimmung. Und übrigens ist dies nicht ausschließlich den jungen Erwachsenen vorbehalten. Es gibt auch für die völlig ausgewachsenen noch eine ganze Reihe strafmindernde Umstände: Handeln im Affekt nur als ein Beispiel.

Gruß, Karin

Hallo Volker,

weil es der Gesetzgeber so will. Nach dem Bürgerlichen Recht ist man zwar mit 18 Jahren volljährig mit allen Rechten und Pflichten, aber nach dem Strafrecht eben nicht. Da ist man bis 21 noch Heranwachsende/r. Die Einsicht, das Unrecht einer Straftat einzusehen, ist eben bei vielen jungen Menschen in dem Alter noch nicht da. Viele wohnen noch bei ihren Eltern, sind noch in der Ausbildung oder gehen noch zur Schule. Sind also noch nicht wirklich vollkommen für sich selbst verantwortlich. Und da greift das Jugendstrafrecht eben besser. Das hat eher einen erzieherischen Charakter. Dieses sieht ja zum Beispiel auch keine Geldstrafen vor, nur eben die schon erwähnte Jugendstrafe. Diese kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Oftmals ist es sogar so, dass die Bewährungsauflagen für Jugendliche ganz schön heftig sind (Arbeitsauflagen, sich beim Opfer der Straftat entschuldigen, Wiedergutmachung etc.) im Vergleich zu Erwachsenen. Und der Gesellschaft ist auch nicht damit gedient, wegen jedem Scheiß die Jugendlichen in den Knast zu stecken. Grundsätzlich geht es im deutschen Strafrecht nicht in erster Linie darum, die Menschen zu bestrafen, sondern die Straftaten sollen gesühnt werden.

Gruß
Wunderblume

Deine Antwort ist gut, aber wieso muß jemand, der gegen das
Gesetz verstößt einen Vorteil haben?
Nur weil er 18 J. ist? Diese Person ist volljährig und
beansprucht alle Rechte für sich. Warum sollte er dann nicht
alle Pflichten haben?
Gruß
Volker

Hallo Volker,

Deine Antwort ist gut, aber wieso muß jemand, der gegen das
Gesetz verstößt einen Vorteil haben?
Nur weil er 18 J. ist? Diese Person ist volljährig und
beansprucht alle Rechte für sich. Warum sollte er dann nicht
alle Pflichten haben?

Falsch, der junge Mensch hat alle Rechten und Pflichten, nur werden die Pflichtverstösse nicht so hart bestraft. Wie Karin (KUHmax) richtig ausführt, gibt es für gewisse Konstellationen auch für Erwachsene Ermässigungs der Strafen.

Ciao maxet.