Jugendstrafrecht

Hallo!

In das Führungszeugnis werden Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe (2 Jahre?!) nicht übernommen.
Jugendstrafen sind Strafen, die mit dem Jugendstrafrecht verhängt wurden.
Doch wie kann so eine Verurteilung zu Stande kommen?

Wird die Eignung für das Jugendstrafrecht vor der Hauptverhandlung geklärt?
Oder findet dies erst während der Hauptverhandlung statt?
Wenn letzteres: Kann dann ein normaler Richter auch nach dem Jugendstrafrecht urteilen? Oder wird das dann an einen Jugendrichter weitergegeben?

Wenn in der Anklageschrift steht, dass der Fall einem Jugenrichter vorgelegt werden soll, urteilt dann dieser auch nach dem Jugendstrafrecht?
Oder könnte er auch nach normalem Strafrecht urteilen, wenn sich während der Verhandlung ergibt, dass das Jugenrecht doch nicht angewendet werden kann?

Danke schonmal!,
Gruß
Paul

In das Führungszeugnis werden Jugendstrafen bis zu einer
bestimmten Höhe (2 Jahre?!) nicht übernommen.
Jugendstrafen sind Strafen, die mit dem Jugendstrafrecht
verhängt wurden.

Dazu habe ich Folgendes gefunden:

„Zum Zwecke der Stellenbewerbung oder bei Meldung zu staatlichen Prüfungen kann ein Führungszeugnis beantragt werden. Im Führungszeugnis werden aber nicht alle Eintragungen aus dem Strafregister übernommen. Insbesondere werden keine Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als 2 Jahren aufgenommen, wenn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und nicht widerrufen worden ist.“

(Quelle: http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C8454585_N…)

Das mit der Bewährung fehlte bei dir.

Oder findet dies erst während der Hauptverhandlung statt?

Bei nichtvolljährigen Personen kommt von vornherein nur Jugendstrafrecht in Betracht. Bei Heranwachsenden (18 - 21) wird vor dem Jugendrichter angeklagt und in der Hauptverhandlung die Anwendung des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts geklärt. In aller Regel wird ohne große Prüfung vom Jugendstrafrecht ausgegangen (was gesetzlich so nicht vorgesehen ist).

Wenn in der Anklageschrift steht, dass der Fall einem
Jugenrichter vorgelegt werden soll, urteilt dann dieser auch
nach dem Jugendstrafrecht?

Nein, der kann - bei Heranwachsenden - auch nach dem Erwachsenenstrafrecht urteilen. Theoretisch jedenfalls.

Levay

Ergänzung
Hallo!

Oder könnte er auch nach normalem Strafrecht urteilen, wenn
sich während der Verhandlung ergibt, dass das Jugenrecht doch
nicht angewendet werden kann?

In Ergänzung zu Levays Antwort zu dieser speziellen Frage: Es kann auch von vornherein feststehen, dass er - auch - nach „normalem Strafrecht“ urteilt, dann nämlich, wenn Sachen gegen Jugendliche/Heranwachsende mit Sachen gegen Erwachsene verbunden sind, was bei mehreren Tätern derselben Tat nicht selten ist.
Das folgt aus § 103 JGG.

Gruß,

Florian.

Vielen Dank an euch beide für die schnelle Antwort!

o.t.
Hallo,

In aller Regel wird ohne große

Prüfung vom Jugendstrafrecht ausgegangen (was gesetzlich so
nicht vorgesehen ist).

was kann der Gesetzgeber denn da machen? Muss er ein Gesetz erlassen, dass das hier geltende Recht zu beachten ist? Oder hat er trotz Gewaltenteilung irgendeine Möglichkeit, hier die Richterschaft
in seinem Sinne zu beeinflussen?
Hat ein Staatsanwalt das Recht, gegen die Anwendung des Jugendstrafrechts vorzugehen?

Grüsse

Jörg

Hallo!

Hat ein Staatsanwalt das Recht, gegen die Anwendung des
Jugendstrafrechts vorzugehen?

Natürlich, wie er auch gegen jedes anderes Urteil Berufung oder Revision einlegen kann.

Gruß,

Florian.