Hallo,
Frage 1:
ist es richtig, dass die Eltern, wegen einer Strafsache, keine
Beratungshilfeschein für einen Anwalt, beim zuständigen
Amtsgericht erhalten ?
Jain, Beratungshilfe gibt es im Strafrecht nur, solange noch keine Anklage/kein Strafbefehl vorliegt. D.h. wenn hier schon Anklage erhoben wurde, dann ist es für Beratungshilfe zu spät. Wobei Beratungshilfe auch nur eine recht unverbindliche Beratung abdecken würde. Denn im Rahmen der Beratungshilfe kann ein Anwalt keine Akteneinsicht beantragen.
Frage 2:
ist es richtig, dass die Eltern keine Prozesskostenhilfe
bekommen ?
Nein, weder der Beschuldige, noch dessen Eltern. Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht (außer im so genannten Adhäsionsverfahren, bei dem es um zivilrechtliche Ansprüche des Opfers geht) nicht.
Frage 3 :
ist es richtig, dass das 16 jährige Kind, in einer Strafsache
(besonders schweren Dienstahl)
keinen Pflichtverteidiger vom Gericht zugeteilt bekommt ?
Jain. Ein Pflichtverteidiger muss zunächst einmal nur beim Vorwurf eines Verbrechens gestellt werden. §243 StGB ist aber nur ein Vergehen. Ausnahmsweise kann aber auch unter bestimmten Umständen im Jugendstrafrecht auch unterhalb dieser Schwelle ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Das sind dann Dinge, bei denen es z.B. darum geht, dass die Erziehungsberechtigten selbst an der Tat beteiligt waren, U-Haft angeordnet wurde, oder die Frage einer Einweisung in eine Anstalt zu klären ist. Man kann aber darüber hinaus auch versuchen über das allgemeine Strafrecht dann zu einem Pflichtverteidiger zu kommen, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist sich selbst zu verteidigen. Einem durchschnittlichen Jugendlichen wird man dies allerdings bei einem jugendtypischen Massendelikt nicht grundsätzlich absprechen können und wollen. D.h. hier müsste man schon sehr gut argumentieren.
Frage 4 :
ist es richtig, dass das Kind bzw. deren die Eltern den Anwalt
selbst bezahlen müssen, inkl. Verfahrenskosten
(Gerichtsprozess) usw. ?
Ja, wer die Musik bestellt, zahlt.
Frage 5 :
ist es richtig, dass das Kind nur die rechtliche
„Unterstützung“ eines Jugendgerichtshilfen des Jugendamtes
zusteht ?
Was heißt hier „nur“? Die Jugendgerichtshilfe ist eine durchaus hilfreiche Instanz, wenn man das will. D.h. wer gut mit dieser zusammenarbeitet, zeigt, dass er die Tat bereut/als Eltern zeigt, dass man einen geeigneten Umgang mit dem, was da passiert ist, gefunden hat, bekommt vor Gericht eine gute Sozialprognose, und das ist schon mal die halbe Miete für ein mildes Urteil. Wer hingegen da komplett blockt, keine Einsicht zeigt, als Eltern den Eindruck großer Gleichgültigkeit oder sogar Beschönigung zeigt, trägt damit nicht unbedingt zu einem erträglichen Ausgang der ganzen Angelegenheit bei.
BTW: Konfliktverteidigung ist gerade im JGG-Verfahren in 99,9% der Fälle ganz sicher nicht das Mittel der Wahl. Natürlich soll und muss man nichts zugeben, was man nicht gemacht hat. Aber die beteiligten Profis haben eine sehr gute Nase dafür, ob jemand wirklich ernsthaft reinen Tisch macht, den Mist bereut hat, an Widergutmachung interessiert ist (perfekt, wenn man die vor Gericht bereits als erledigt mitteilen kann), Dinge in seinem Leben ändert, um sich künftig anders zu verhalten (z.B. Verzicht auf Drogen/Alkohol, Wechsel des Freundeskreises, …) oder nicht.
Ich bedanke mich im Voraus für alle kommenden Antworten.
Bitte
Gruß vom Wiz