Jugendstrafrecht, kein Recht auf Rechtsbeistand/Anwalt pp

Hallo, an alle in diesem Forum !
Ich habe einige Fragen zum Recht / Strafrecht.

Nehmen wir an, ein 16 jähriges Kind wird einer Straftat, wie z.B. besonders schweren Diebstahl, beschuldigt und aufgrund seines Alters angeklagt und muss vor Gericht.

Die Eltern dieses Kindes können sich aber keinen Anwalt leisten, da sie nur Sozialgeld
vom Staat erhalten.

Frage 1:
ist es richtig, dass die Eltern, wegen einer Strafsache, keine Beratungshilfeschein für einen Anwalt, beim zuständigen Amtsgericht erhalten ?

Frage 2:
ist es richtig, dass die Eltern keine Prozesskostenhilfe bekommen ?

Frage 3 : 
ist es richtig, dass das 16 jährige Kind, in einer Strafsache (besonders schweren Dienstahl)
keinen Pflichtverteidiger vom Gericht zugeteilt bekommt ?

Frage 4 :
ist es richtig, dass das Kind bzw. deren die Eltern den Anwalt selbst bezahlen müssen, inkl. Verfahrenskosten (Gerichtsprozess) usw. ?

Frage 5 :
ist es richtig, dass das Kind nur die rechtliche  „Unterstützung“ eines Jugendgerichtshilfen des Jugendamtes zusteht ?

Ich bedanke mich im Voraus für alle kommenden Antworten.

einen schönen Tag wünscht
Ricky

Hallo,

Frage 1:
ist es richtig, dass die Eltern, wegen einer Strafsache, keine
Beratungshilfeschein für einen Anwalt, beim zuständigen
Amtsgericht erhalten ?

Jain, Beratungshilfe gibt es im Strafrecht nur, solange noch keine Anklage/kein Strafbefehl vorliegt. D.h. wenn hier schon Anklage erhoben wurde, dann ist es für Beratungshilfe zu spät. Wobei Beratungshilfe auch nur eine recht unverbindliche Beratung abdecken würde. Denn im Rahmen der Beratungshilfe kann ein Anwalt keine Akteneinsicht beantragen.

Frage 2:
ist es richtig, dass die Eltern keine Prozesskostenhilfe
bekommen ?

Nein, weder der Beschuldige, noch dessen Eltern. Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht (außer im so genannten Adhäsionsverfahren, bei dem es um zivilrechtliche Ansprüche des Opfers geht) nicht.

Frage 3 : 
ist es richtig, dass das 16 jährige Kind, in einer Strafsache
(besonders schweren Dienstahl)
keinen Pflichtverteidiger vom Gericht zugeteilt bekommt ?

Jain. Ein Pflichtverteidiger muss zunächst einmal nur beim Vorwurf eines Verbrechens gestellt werden. §243 StGB ist aber nur ein Vergehen. Ausnahmsweise kann aber auch unter bestimmten Umständen im Jugendstrafrecht auch unterhalb dieser Schwelle ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Das sind dann Dinge, bei denen es z.B. darum geht, dass die Erziehungsberechtigten selbst an der Tat beteiligt waren, U-Haft angeordnet wurde, oder die Frage einer Einweisung in eine Anstalt zu klären ist. Man kann aber darüber hinaus auch versuchen über das allgemeine Strafrecht dann zu einem Pflichtverteidiger zu kommen, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist sich selbst zu verteidigen. Einem durchschnittlichen Jugendlichen wird man dies allerdings bei einem jugendtypischen Massendelikt nicht grundsätzlich absprechen können und wollen. D.h. hier müsste man schon sehr gut argumentieren.

Frage 4 :
ist es richtig, dass das Kind bzw. deren die Eltern den Anwalt
selbst bezahlen müssen, inkl. Verfahrenskosten
(Gerichtsprozess) usw. ?

Ja, wer die Musik bestellt, zahlt.

Frage 5 :
ist es richtig, dass das Kind nur die rechtliche
 „Unterstützung“ eines Jugendgerichtshilfen des Jugendamtes
zusteht ?

Was heißt hier „nur“? Die Jugendgerichtshilfe ist eine durchaus hilfreiche Instanz, wenn man das will. D.h. wer gut mit dieser zusammenarbeitet, zeigt, dass er die Tat bereut/als Eltern zeigt, dass man einen geeigneten Umgang mit dem, was da passiert ist, gefunden hat, bekommt vor Gericht eine gute Sozialprognose, und das ist schon mal die halbe Miete für ein mildes Urteil. Wer hingegen da komplett blockt, keine Einsicht zeigt, als Eltern den Eindruck großer Gleichgültigkeit oder sogar Beschönigung zeigt, trägt damit nicht unbedingt zu einem erträglichen Ausgang der ganzen Angelegenheit bei.

BTW: Konfliktverteidigung ist gerade im JGG-Verfahren in 99,9% der Fälle ganz sicher nicht das Mittel der Wahl. Natürlich soll und muss man nichts zugeben, was man nicht gemacht hat. Aber die beteiligten Profis haben eine sehr gute Nase dafür, ob jemand wirklich ernsthaft reinen Tisch macht, den Mist bereut hat, an Widergutmachung interessiert ist (perfekt, wenn man die vor Gericht bereits als erledigt mitteilen kann), Dinge in seinem Leben ändert, um sich künftig anders zu verhalten (z.B. Verzicht auf Drogen/Alkohol, Wechsel des Freundeskreises, …) oder nicht.

Ich bedanke mich im Voraus für alle kommenden Antworten.

Bitte

Gruß vom Wiz

Hallo,

grundsätzlich ist es richtig, dass bei Straftaten der Täter keinen Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe hat, sonst müssten die Steuerzahler auch damit noch belastet werden. (Ausschluss der Beratungshilfe bei Vorsatz).

Das Gericht muss einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn die zu erwartende Strafe eine Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren beträgt, was in dem Fall nicht gegeben ist.

Der Minderjährige kann durch die Eltern vertreten werden.

Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfen:
Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen unter anderem sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie über die Beschuldigten berichten. Ebenfalls prüfen sie auch, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt . Sie nehmen Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens und organisieren und überwachen gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen (§ 38 und § 50 JGG).

Die Maßnahmen für den Straftäter sind ausreichend, zumal wenn es zu einem Strafverfahren kommt, der Täter offensichtlich nicht seine Ersttat verübt hat.

lG

Hallo,

zu Frage 1:

Ja, ist richtig.

Zu Frage 2:

Ja, ist richtig

Frage 3:

Ja ist richtig. Pflichtverteidiger wird erst gestellt, wenn eine Jugendstrafe ab 1 Jahr droht.

Frage 4:
Kinder sind strafunmündig und werden nicht angeklagt. Ab 14 ist man Jugendlicher. Wenn Jugendliche noch Schüler sind, dann trägt meist die Landeskasse die Verfahrenkosten, jedoch nicht die eigene Auslagen (Rechtsanwalt).

Frage 5:

Jugendgerichtshilfe sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen. Sie sind keine Juristen und können und dürfen keine rechtliche Beratung machen. Die Jugendgerichtshilfe klärt die Jugendlichen und Heranwachsenden jedoch auf, wie zum Beispiel ein Strafverfahren abläuft und was der Angeklagte zu erwarten hat. Ansonsten wird die Jugendgerichtshilfe neutral über die Entwicklung des Jugendlichen berichten und einen Vorschlag zur Urteilsfindung machen.

Hallo,
vielen Dank, für die ausführlichen Antworten :smile:

nun habe ich aber noch Fragen / Hinweise dazu.

  1. was ist, wenn dieser Jugendliche Ersttäter ist ?

  2. was ist, wenn der Jugendliche eine Entwicklungsverzögerung hat und auf dem geistigen Stand eines ca. 12/13 Jährigen ist ?
    Nehmen wir mal an, dieser Jugendliche ist in ständiger ärztlicher, klinischer und psychiatrischer Behandlung und auf eine Schule für geistige Behinderung-Förderschule ist !

  3. was ist, wenn die meisten „Zeugenaussagen“ zum angeblichen Tatvorgang, nur von den anderen jugendlichen Mittätern stammen, die diesen Jugendlichen zur Straftat angestiftet haben und seine geistige Entwicklungsverzögerung ausgenutzt haben ?
    Denn nehmen wir mal an, die anderen Mittäter sind nicht angeklagt worden, da noch unter 14 Jahre !

  4. Welche Strafe könnte auf diesen Jugendlichen zukommen ?
    Nehmen wir mal an, diese Eltern arbeiten gut mit der Jugendgerichtshilfe zusammen !

Nachfrage an die Antworter
Hallo!

Mich würde eines interessieren:

Wieso wird jemanden kein Pflichtverteidiger gestellt, wenn noch gar nicht erwiesen ist, dass er der Täter ist?

Alle Antworten gingen davon aus, dass der Jugendliche der Täter ist, aber das muss doch im Verfahren erst bewiesen werden, und wenn der Jugendlich zu Unrecht beschuldigt würde und kein Geld für einen Anwalt hätte, dann hätte er Pech gehabt?

Das interessiert mich wirklich!

Danke und Gruß

Wieso wird jemanden kein Pflichtverteidiger gestellt, wenn
noch gar nicht erwiesen ist, dass er der Täter ist?

Weil das nichts damit zu tun hat, ob jemand der Täter ist oder nicht. Wäre ja noch schöner, wenn ein Gericht sagen könnte: Der ist wahrscheinlich schuldig, der kriegt keinen Pflichtverteidiger.

Das interessiert mich wirklich!

In zwei der Antworten wird erklärt, warum es so ist.
Ansonsten wird es hier ausführlich erklärt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtverteidiger

Vereinfacht gesagt: Einen Pflichtverteidiger bekommt man erst dann, wenn die Anklage so schwierwiegend ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass man sich nich tmehr selbst verteidigen kann.

Gruß,
Max

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Hallo,

ups, wo soll ich bitte davon ausgegangen sein, dass der Jugendliche der Täter ist?

Aber ganz abgesehen davon: Weder bei Jugendlichen noch bei Erwachsenen ist es so, dass es grundsätzlich einen Pflichtverteidiger gibt. Dieser ist tatsächlich gemessen an der Fallzahl eher die Ausnahme, weil das Massengeschäft sich im Bereich der Vergehen, und nicht im Bereich der Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr) abspielt, und die sonstigen Regelungen zur Pflichtverteidigung eher Exoten sind.

Und diesbezüglich kann ein Anwalt selbstverständlich zwar auch durchaus hilfreich sein (was sollte ich dazu wohl anderes sagen :wink:, aber das ist dann eben zunächst einmal das private Vergnügen desjenigen, der sich auch in so einer Situation einen Anwalt an seiner Seite wünscht.

Mit Schuld/Unschuld hat das zunächst einmal überhaupt nichts zu tun. Es geht da primär nur um die Frage, was grundsätzlich für das angeklagte Delikt so an Strafe potentiell drohen könnte. Nur bei den Fällen wo man ausnahmsweise mal unterhalb der Verbrechensschwelle eine Pflichtverteidigung ermöglicht, spielt natürlich der konkrete Fall dahingehend eine Rolle, für wie wahrscheinlich man eine erhebliche Verurteilung hält. D.h. wenn ein Ersttäter eine Kleinigkeit verbrochen hat, für die man üblicherweise auch nur Kleinigkeiten ausurteilt, wird man dem kaum einen Pflichtverteidiger beiordnen. Wenn jemand im Rahmen eines Vergehens allerdings aufgrund der bekannten Umstände die Höchststrafe zu erwarten hat, wird man da durchaus geneigt sein, dem einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Gruß vom Wiz

3 „Gefällt mir“

Hallo noch mal.

  1. was ist, wenn dieser Jugendliche Ersttäter ist ?

Hat mit der Frage Pflichtverteidigung nichts zu tun, wird sich aber deutlich auf das Strafmaß auswirken. D.h. gerade bei einer erfolgten Wiedergutmachung und guter Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe kann man hier mit großer Milde rechnen.

  1. was ist, wenn der Jugendliche eine Entwicklungsverzögerung
    hat und auf dem geistigen Stand eines ca. 12/13 Jährigen ist ?
    Nehmen wir mal an, dieser Jugendliche ist in ständiger
    ärztlicher, klinischer und psychiatrischer Behandlung und auf
    eine Schule für geistige Behinderung-Förderschule ist !

Das wäre in der Tat ein Punkt, den man unter Beifügung entsprechender Belege nutzen könnte, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.2 Satz 1 2. Alternative zu stellen. Dabei müsste dann darauf abgehoben werden, dass der Angeklagte sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung eben nicht altersgerecht selbst verteidigen kann.

  1. was ist, wenn die meisten „Zeugenaussagen“ zum angeblichen
    Tatvorgang, nur von den anderen jugendlichen Mittätern
    stammen, die diesen Jugendlichen zur Straftat angestiftet
    haben und seine geistige Entwicklungsverzögerung ausgenutzt
    haben ?
    Denn nehmen wir mal an, die anderen Mittäter sind nicht
    angeklagt worden, da noch unter 14 Jahre !

Wie der Richter die Zeugenaussagen bewertet, ist einzig und alleine seine Sache (freie Beweiswürdigung). Aber in Jugendsachen sind solche Dinge durchaus bekannt, und Richter wissen, was sie davon zu halten haben.

  1. Welche Strafe könnte auf diesen Jugendlichen zukommen ?
    Nehmen wir mal an, diese Eltern arbeiten gut mit der
    Jugendgerichtshilfe zusammen !

Das kann man ohne den genauen Tathergang, eingesetzte Mittel, Schaden, … nicht sagen. Aber bei Ersttäterschaft, und guter Zusammenarbeit mit der JGH, Wiedergutmachung, … liegen wir hier auf jeden Fall am unteren Ende der Skala. Ob es noch mit einer Ermahnung/Einstellung ausgeht, wage ich bei schwerem Diebstahl zu bezweifeln (obwohl da natürlich auch ggf. die Entwicklungsverzögerung zu berücksichtigen sein wird), aber man kann hier mit ein paar Sozialstunden im besten Fall davon kommen.

Gruß vom Wiz

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Das Gericht muss einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn die
zu erwartende Strafe eine Freiheitsstrafe von mindestens 4
Jahren beträgt, was in dem Fall nicht gegeben ist.

in meinem gesetzbuch steht aber was ganz anderes:
http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html
ein verbrechen ist eine straftat, die mit mindestens 1 jahr bestraft würde: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html

hab ich keine ahnung oder du?