Liebe/-r Experte/-in,
ich schreibe gerade an meinem vierten Jugendroman, wiederum einem Thriller (Näheres zu meiner Person können sie unter www.ulrikebliefert.de erfahren, damit Sie nicht denken, ich versuche mit meiner Frage juristischen Rat in einer privaten Angelegenheit zu erschleichen.).
Eine der vier Hauptfiguren ist ein junger Mann, der mit 17 - angestiftet von seinem älteren Bruder - ein Auto geknackt und bei der anschließenden Raserei (ohne Führerschein) einen schweren Unfall verursacht hat, bei dem sein Bruder schwer und ein weiterer Insasse tödlich verletzt wurde (Bundesland Baden-Württemberg; ggf. auch möglich: NRW).
Es ist mir bei meinen Internet-Recherchen leider nicht gelungen, eine klare Antwort auf die Frage zu erhalten, welche Jugendstrafe im härtesten, wie im mildesten Fall bei einer solchen Straftat verhängt zu werden pflegt.
Eine dazugehörige Detailfrage bezieht sich auf das Führen eines Motorrollers (50ccm): Ist es nach einem solchen Delikt erlaubt, weiterhin Fahrzeuge zu führen, wenn diese lediglich einen Führerschein der Klasse M erfordern?
Da ich in solchen Dingen gern präzise bin, wäre ich Ihnen sehr dankbar für eine Beantwortung dieser Frage.
Mit den besten Wünschen für 2010 und herzlichem Dank im voraus: Ihre Ulrike Bliefert
Hallo, leider kann ich bei der Strafbemessung nicht helfen.
Das ist bestimmt von Fall zu Fall verschieden.
Auf jeden Fall ist das schon keine Kleinigkeit mehr.
Auch Rollerfahren wird dann nicht mehr möglich sein.
Herzlichen Dank! Genau da liegt das Problem: Bei der Strafbemessung gibt es im Jugendstrafrecht eine enorme Bandbreite.
Für mich wäre es halt wichtig zu wissen, wo Mindest- und Höchststrafe liegen könnten.
Aber das mit dem Roller ist schonmal ein wichtiger Hinweis.
Nochmals vielen Dank!
Ulrike B.
Guten Abend Frau Bliefert,
schönes Foto, dass mich gerade auf Ihrer Homepage anschaute.
Zunächst zur 2. Frage:
Nach Verlust der Fahrerlaubnis (der Führerschein ist nur das Dokument zum Nachweis der bestehenden Fahrerlaubnis) darf kein motorenbetriebnes Fahrzeug über 6 km/h gefahren werden. Also auch kein Moped mit Klasse M oder eine Mofa mit Prüfbescheinigung. Diese rechtliche Änderung hat sich vor ca. 10 Jahren eingebürgert.
Fährt jemand ohne Fahrerlaubnis hat dies führerscheinrechtlich die selbe Auswirkung plus Sperrfrist für Antrag zur Prüfung für eine Ertelung zur Fahrerlaubnis (egal welche Klasse).
In Ihrem Fall hat sich der 17jährige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (über 6 km/h) erwiesen. Sperrfrist dürfte mindestens auf über 24 Monate festgelegt werden.
Die erste Frage ist schwieriger:
Richtig ist die Behandlung des 17jährigen nach Jugendstrafrecht. Bei erstmaligem Konflikt mit der Rechtsordnung dürfte als Minimalmaß eine Jugendstrafe auf Bewährung sein. Denke da an 6 Monate Freiheitsstrafe auf zwei Jahre Bewährung ausgesetzt.
Höchstmaß wäre eine direkte Strafe als Jugendstrafe bis 6 - 12 Monate.
mfg
strucki
Hallo, „strucki“,
sehr herzlichen Dank! Das hilft mir wirklich weiter! Der junge Mann könnte also bei einer auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Strafe mit 18 sein Abi gemacht haben und nun - noch unter Bewährungsauflagen - ein Praktikum in einem Jugendfreizeitheim absolvieren.
Die Sache mit der Vespa wäre allerdings von der Geschichte her sehr wichtig. Deshalb wäre es sehr nett, wenn Sie mir vielleicht noch eine letzte Frage dazu beantworten können: Wäre es - u.U. auf Fürsprache bzw. Intervention des Bewährungshelfers - möglich, dass ihm wegen der ländlichen Gegend, in der der junge Mann sein Sozial-Praktikum absolviert, von den 24 Monaten Führerscheinentzug drei Monate erlassen werden?
D.h. er wäre in der Geschichte noch ein Vierteljahr auf Bewährung, dürfte aber einen kleinen Motorroller (50ccm) fahren?
Möglicherweise „zählt“ ja auch der Führerscheinentzug von einem anderen Termin an, als die Bewährungsfrist. Dann wäre diese dreimonatige „Freizone“ (=noch auf Bewährung, aber bereis mit Vespa unterwegs) per se glaubwürdig.
Ich würde mich außerordentlich über eine nochmalige Beantwortung Ihrerseits in dieser Angelegenheit freuen!
Herzlichen Dank und Gruß! Ulrike Bliefert (…und danke für den freundlichen Kommentar zu meiner website!)
Hallo,
der Sachbearbeiter des zuständigen Straßenverkehrsamt ist an die richterliche Entscheidung gebunden. Eine Verkürzung ist also nur nach einem erneuten Gerichtsentscheid möglich und in der Praxis absolut unüblich. Man kann nicht die Strafe nach einer gewissen Zeit anfechten. Entweder direkt Revision nach einem Urteil innerhalb der Widerspruchsfrist (meist 4 Wochen)oder das Urteil und die damit verbundenen Auswirkungen müssen bis zum Ende erledigt werden. Selbst bei guter Prognose wird die Strafe nicht verkürzt. Die Frage ist auch, ob nach Verbüßen der Sperrzeit überhauot eine Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wird. Da muss wirklich nicht die kleinste Abweichung von der Rechtsnorm (Straßenverkehrsgesetz, STVO, etc.) geschehen sein. Selbst eine Prügelei unter Jugendlichen, die angezeigt wird, würde wieder zu einem Aufschub führen. Das Stichwort ist Geeignetheit.
mfg
strucki
Hallo „Strucki“,
nochmals vielen, vielen Dank! Dann muss ich die Sache mit der Vespa anders stricken.
Klasse, dass Sie so schnell, freundlich und präzise geantwortet haben!
Mit herzlichen Grüßen! Ulrike B.
P.S. Der Roman erscheint im Frühjahr 2011 und hat zurzeit noch den Titel „Hasentod“.
Hallo Frau Bliefert,
Der Täter hatte gegen folgende Paragraphen verstoßen:
§ 25 StGB Täterschaft
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 StGB Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 52 StGB Tateinheit
(1)Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
§ 21(Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1)In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1)Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4)Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5)Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Täter wird also Nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt. Die Höchststrafe darf 10 Jahre nicht überschreiten.
§ 31 JGG Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
(1)Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittelc) oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittelc) nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2)Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechts-kräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittelc) oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
(3)Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann der Richter davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittelc) für erledigt erklären, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
Nun zum Führen eines Kleinkaftrades (50ccm) : Es zieht aufgrund der Straftaten nicht automatisch ein Fahrverbot mit sich. Der Richter muss den Täter eine vorhandene Fahrerlaubnis ( FE ) entziehen bzw. Anweisen, dass die Verwaltungsbehörde den Täter für eine bestimmte Zeit keine FE erteilen darf.
Wird ihm die FE entzogen darf er kein Kraftfahrzeug führen ( auch kein Mofa, das Führerschein frei ist)
Hallo Frau Bliefert,
Der Täter hatte gegen folgende Paragraphen verstoßen:
§ 25 StGB Täterschaft
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 StGB Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 52 StGB Tateinheit
(1)Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
§ 21(Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1)In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1)Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4)Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5)Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Täter wird also Nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt. Die Höchststrafe darf 10 Jahre nicht überschreiten.
§ 31 JGG Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
(1)Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittelc) oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittelc) nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2)Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechts-kräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittelc) oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
(3)Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann der Richter davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittelc) für erledigt erklären, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
Nun zum Führen eines Kleinkaftrades (50ccm) : Es zieht aufgrund der Straftaten nicht automatisch ein Fahrverbot mit sich. Der Richter muss den Täter eine vorhandene Fahrerlaubnis ( FE ) entziehen bzw. Anweisen, dass die Verwaltungsbehörde den Täter für eine bestimmte Zeit keine FE erteilen darf.
Wird ihm die FE entzogen darf er kein Kraftfahrzeug führen ( auch kein Mofa, das Führerschein frei ist)
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Lieber Herr Gebauer,
vielen, sehr herzlichen Dank für Ihre Antwort! Ich finde es großartig, jetzt mit Sachkunde und auf der Basis wirklich umfassender Informationen weiter schreiben zu können!
Ihnen alles Gute für 2010!
Herzlichest Ulrike Bliefert