Hallo,
mit was müsste ein 18-jähriger rechnen der mit beispielsweise 1,13 Promille auf dem Mopped angehalten wird?
Grüße,
Tinchen
Hallo,
mit was müsste ein 18-jähriger rechnen der mit beispielsweise 1,13 Promille auf dem Mopped angehalten wird?
Grüße,
Tinchen
Hallo,
er begeht eine Straftat, die aber unter folgenden Voraussetzungen nach Jugendstrafrecht geahndet wird:
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Hier sind dann die „Strafen“ nach JGG aufgelistet, auf die bei den Heranwachsenden (s.o.) verwiesen wird:
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953…
Wenn nicht, gilt das hier:
http://www.behrends-birkner-lausch.de/rechtsanwalt-o…
Wie es konkret laufen wird, weiß man nicht, da die Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind.
Wie es aber laufen kann, sieht man hier: http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=0&ID…
VG
EK
Es kommt drauf an.
Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit als unwiderlegbar. Letztlich bedeutet dies, dass die Person eine Straftat nach § 316 StGB begangen hat (Trunkenheit im Verkehr), so dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Dies würd i.d.R. mit einem Strafbefehl geahndet werden.
Hinsichtlich Fahrerlaubnis, wird diese Person i.d.R. als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr eingestuft werden, so dass er seiner Fahrerlaubnis i.d.R. verlustig gehen wird.
Die Neuerteilung wird insofern in der nächsten Zeit nicht unproblematisch sein.
Aber ohne Kenntnis der Akten, läßt sich dies nur schwer einschätzen.
MFG
Zusätzlich sollte man Dir den Hintern versohlen!