hallo,
es geht um die abgrenzung.
§ 250 I Nr. 1a und b StGB:
Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, […]
es sind also die alternativen:
kurze definitionen von mir:
waffe (wie bereits geschrieben) im technischen sinne, die bestimmungsgemäß dazu dienen erhebliche verletzungen herbeizuführen. es geht um die objektive gefährlichkeit, jedoch reicht eine ungeladene pistole nicht aus.
gefährliches werkzeug ist ein gegenstand, dessen mitführen in der situation keinen anderen sinn haben kann als zur herbeiführung einer lebens- oder leibesgefahr.
hier ist das problem der abgrenzung? taschenmesser in der hose? letherman-tool? baseballschläger im rucksack? wanderschuh?
am bsp. des baseballschlägers: ein spieler der auf dem weg zum spiel ist, wird den wohl zum bestimmungsgemäßen gebrauch mitsichführen (sport), glatzenparade nachts in der plattenbausiedlung wohl eher um verletzungen herbeizuführen.
unter werkzeuge oder mittel fallen dann vorrangig scheinwaffen und waffenattrappen, wenn diese eingesetzt werden. bspw. ungeladene schusswaffe, spielzeugpistol, wohl aber nicht der in den rücken gedrücke „labello“ (umstritten).
hoffe zur erhellung beigetragen zu haben!
mfg vom
showbee