Liebe/-r Experte/-in,
ich studiere Jura und habe nun das erste Semester hinter mir.
Gerade sitze ich an meiner Übung für Anfänger im Zivilrecht und komme gerade nicht weiter.
Auch innerhalb meiner Lerngruppe finden wir keine Lösung für folgendes Problem.
Sachverhalt:
M ist 17 Jahre alt und somit beschränkt geschäftsfähig!
Nach dem Gespräch mit F trifft M sich mit R. R vermietet regelmäßig seinen Partykeller, den
M für seinen bevorstehenden 18. Geburtstag mieten möchte. Da R sich um die Liquidität des
M sorgt, sagt M, dass das Geschäft „auf seinen Vater V laufen“ solle. R gibt sich damit zufrieden,
da er weiß, das V seinen Sohn M hin und wieder mit der Besorgung seiner Geschäfte
beauftragt. Als R den V einen Tag vor der geplanten Feier des M auf das Geschäft anspricht
und von ihm – wie mit M ausgehandelt – die Miete i.H.v. 500 Euro im Voraus verlangt, verweigert
V die Zahlung. Er – V – habe von alledem nichts gewusst.
Hier handelt der M ja als Stellvertreter ohne Vertretungsmacht, also als falsus procurator.
Ich habe die Anscheinsvollmacht kurz angesprochen, diese aber verneint.
Gemäß § 179 III 2 haftet M ja aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht.
Nun meine Frage:
Muss V haften? Also kommen gegen ihn Schadensersatzansprüche in Betracht?
Eigentlich haften Vertretene ja nicht, hier bin ich mir aber unsicher.
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
Sandra
