JURA - ist der Aufbau so richtig?

Sachverhalt

A und B studieren in Greifswald. Seit der Schulzeit sind sie verfeindet und bemühen sich nach Kräften, einander das Leben schwer zu machen.

Als B vom Laufen mit seinen Inlineskaters zum Wohnheim zurückkommt, sieht er, dass A gerade dabei ist, den Schutz vom Ventil des Hinterrads seines Fahrrads ab zuschrauben. Zutreffend geht er davon aus, dass A ihm die Luft heraus lassen will. Zornig läuft er auf ihn zu, um ihn davon abzuhalten.

Als A ihn bemerkt, läuft er davon. B ist auf den Inlineskatern aber schneller als er, überholt ihn und stellt sich dem A in den Weg. Er ergreift ihn mit beiden Händen am Hemd und schüttelt ihn heftig. Daraufhin schlägt A dem B die Unterarme weg; dabei erleidet B eine Prellung am Arm und stürzt schmerzhaft aufs Gesäß.

Nachdem er wieder aufgestanden ist, überkommt ihn der Zorn. Mit einem wuchtigen Griff drückt er dem A die Kehle zu, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Dabei hält er für möglich und nimmt in Kauf, dass er A damit töten kann. Nachdem er so einmal kräftig zugepackt hat, beruhigt er sich etwas und stößt den um Luft ringenden A zu Boden. Zum Abschied verpasst er ihm noch einige Fußtritte in die Rippen; dann rollt er davon.

Strafbarkeit von A und B ? Strafanträge sind gestellt.

Ich habe mir folgenden Lösungsweg ausgedacht:

Sachbeschädigung nicht vollendet daher (-)

Versuchte Sachbeschädigung , persönliche Abneigung (-) insgesamt daher (+)

KV durch Schütteln, Notwehr (-) insgesamt daher (+) … oder eben mangels Verletzungen (-)

KV durch Prellungen, 3 Stufen Theorie (+) insgesamt aber (-)

Mord (-)

Versuchter Mord, keine Mordmerkmale (-)

Totschlag (-)

Versuchter Totschlag, Rücktritt, daher (-)

KV durch Würgen, gefährliche (-) aber einfache (+)

Gefährliche KV mittels Werkzeug (Skates), keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich (+)

Aussetzung (+)

Unterlassene Hilfeleistung (+) aber nicht sicher, Unfall?

Entfernen vom Unfallort (+) ebenfalls unsicher!

Kann das so hinkommen? Wäre für Hinweise dankbar!

sehe ich Prinzip genau so. Allerdings unterlassene Hilfeleistung bei einem Vorsatzdelikt der KV letztlich zurücktretend. Daher auch kein Entfernen vom Unfallort (es fehlt letztlich am Unfall, da die Taten vorsätzlich begangen und die Folgen in Kauf genommen wurden). Der Unfall verlangt nach Unvermeidbarkeit.

Danke, aber der § 221 ist richtig, nur die Hilfeleistung und das Entfernen vom Unfallort dann verneinen?

Vielen Dank nochmal.

Das mit der „Unterlassenen Hilfeleistung“ und das „Entfernen vom Unfallort“ gehören definitiv nicht dazu.
Denn, es kommt kein Unfall zustande.

„Sachbeschädigung“ ist auch fraglich, da nichts beschädigt wurde. Auslegungssache, vll noch „Versuchter Diebstahl“…

die sache würde b wohl eher treffen, als A, denn die agression geht von ihm aus…

Ganz kurz zum Sachverhalt:
A vesucht Sachbeschädigung zu begehen, Als B auftaucht flüchtet A, B nimmt Nacheile auf und greift sich A und schüttelt diesen. Dies stellt einen rechtwidrigen Angriff gegen A da. § 127 (1) StPO greift nicht, da A dem B bekannt ist und auch keine Fluchtgefahr besteht.
A verteidigt sich daher in Notwehr, laut der Schilderung auch nicht unverhältnismäßig.
B greift erneut an und lässt auch nicht ab, als A schon am Boden liegt, sondern greift weiter an. Nach der kurzen Schilderung die mir zur Verfügung steht würde ich sagen, das B sich der Körperverletzung strafbar gemacht hat, oder besser das der Verdacht besteht, dass B sich der Körperverletzung strafbar gemacht hat. Das wird die StA ermitteln und ein Gericht bewerten. Ob die Inliner hier den Tatbestand der gef. KV begründen entzieht sich meiner Kenntnis, da eintreten mit normalen Schuhe diese mit Sicherheit nicht begründen würde.

Hallo!
Es tut mir leid, dies ist leider für mich im Moment zu aufwändig! Viel Erfolg!
Grüße Nyhr