JURA - ist der Aufbau so richtig?

Sachverhalt

A und B studieren in Greifswald. Seit der Schulzeit sind sie verfeindet und bemühen sich nach Kräften, einander das Leben schwer zu machen.

Als B vom Laufen mit seinen Inlineskaters zum Wohnheim zurückkommt, sieht er, dass A gerade dabei ist, den Schutz vom Ventil des Hinterrads seines Fahrrads ab zuschrauben. Zutreffend geht er davon aus, dass A ihm die Luft heraus lassen will. Zornig läuft er auf ihn zu, um ihn davon abzuhalten.

Als A ihn bemerkt, läuft er davon. B ist auf den Inlineskatern aber schneller als er, überholt ihn und stellt sich dem A in den Weg. Er ergreift ihn mit beiden Händen am Hemd und schüttelt ihn heftig. Daraufhin schlägt A dem B die Unterarme weg; dabei erleidet B eine Prellung am Arm und stürzt schmerzhaft aufs Gesäß.

Nachdem er wieder aufgestanden ist, überkommt ihn der Zorn. Mit einem wuchtigen Griff drückt er dem A die Kehle zu, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Dabei hält er für möglich und nimmt in Kauf, dass er A damit töten kann. Nachdem er so einmal kräftig zugepackt hat, beruhigt er sich etwas und stößt den um Luft ringenden A zu Boden. Zum Abschied verpasst er ihm noch einige Fußtritte in die Rippen; dann rollt er davon.

Strafbarkeit von A und B ? Strafanträge sind gestellt.

Ich habe mir folgenden Lösungsweg ausgedacht:

Sachbeschädigung nicht vollendet daher (-)

Versuchte Sachbeschädigung , persönliche Abneigung (-) insgesamt daher (+)

KV durch Schütteln, Notwehr (-) insgesamt daher (+) … oder eben mangels Verletzungen (-)

KV durch Prellungen, 3 Stufen Theorie (+) insgesamt aber (-)

Mord (-)

Versuchter Mord, keine Mordmerkmale (-)

Totschlag (-)

Versuchter Totschlag, Rücktritt, daher (-)

KV durch Würgen, gefährliche (-) aber einfache (+)

Gefährliche KV mittels Werkzeug (Skates), keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich (+)

Aussetzung (+)

Unterlassene Hilfeleistung (+) aber nicht sicher, Unfall?

Entfernen vom Unfallort (+) ebenfalls unsicher!

Kann das so hinkommen? Wäre für Hinweise dankbar!

Problematisieren, ob das Herauslassen von Luft, überhaupt eine SB darstellt:

http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/strafrecht/b…

Ja, das habe ich bereits. Für mich stellt es eine SB dar!

Das Urteil ist von 1959 und bestätigt das
Hallo,

Problematisieren, ob das Herauslassen von Luft, überhaupt eine
SB darstellt:

http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/strafrecht/b…

BGH, Beschluß vom 14.07. 59 - 1 StR 296/59, dessen Leitsatz lautet: „Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein.“

Dir ist darüber hinaus schon bekannt, dass sich sowohl die gesetzlichen Regelungen wie auch die Rechtssprechung zur Sachbeschädigung in den letzten 50 Jahren geringfügig aber verschärfend geändert haben?

Die Sache an sich muss nicht zwingend in ihrer Substanz beschädigt werden, es reicht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Sache in ihrer „bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit“ beeinträchtigt ist.

Da gibt es doch eigentlich kaum Zweifel, ob § 303 erfüllt ist.

Gruß

S.J.

Schreibst du gerade eine Hausarbeit?

Meine Meinung:

1)Das Luftablassen
Sachbeschädigung mangels Vollendung (-)
Versuchte Sachbeschädigung: zu problematisieren, ob Luftablassen schon eine Sachbeschädigung ist; Tröndle/Fischer meint (+)

  1. Das Schütteln des A
    Ich würde eine Körperverletzung verneinen; der Erfolg einer KV besteht in einer negativen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit, d.h. die Tathandlung muss noch irgendwie „nachwirken“. Das ist beim bloßen Schütteln eher nicht der Fall.
    Allerdings kommt man so nicht zur Prüfung der Rechtswidrigkeit. Diese wäre gegeben; Notwehr scheidet mangels fehlender Gegenwärtigkeit aus

3)Das Wegstoßen des B
Die 3-Stufen-Theorie würde ich hier gar nicht ansprechen; die kommt doch nur in Betracht, wenn derjenige, der sich verteidigt, dazu Waffen (Messer, Pistole…) verwendet? Eine Warnung á la „Hör auf mich zu schütteln, sonst schupse ich dich!“ halte ich nicht wirklich für geboten.
Ich würde auf jeden Fall ansprechen, wie es zu handhaben ist, dass A kein hilfloses Opfer ist, sondern den Angriff des B provoziert hat. In diesem Fall ist sein Notwehrrecht eingeschränkt; aber ich denke ein Wegstoßen ist schon noch im Rahmen (Strafrecht AT ist schon lange her…)

  1. Das Würgen des A
    Mord auf jeden Fall erst nach Totschlag ansprechen! (wenn überhaupt)
    Totschlag (-)
    Versuchter Totschlag (-), da Rücktritt
    KV nach § 223 (+); evtl. auch nach § 224 I Nr. 5? (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung). Tröndle/Fischer meint dazu, dass Würgegriffe am Hals lebensgefährlich sein können, allerdings nicht schon jeder Griff an den Hals reicht. Ich würde mir ein paar Entscheidungen dazu raussuchen und schauen, ob eine von der Intensität her auf den Fall passt.

  2. Tritt mit den Inline-Skates
    Ich würde auch sagen gefährliche Körperverletzung.

  3. Das Zurücklassen
    Aussetzung (-)
    Ich zitiere: Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt… und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, …
    Todesgefahr besteht nicht, auch nicht die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung; auch das Vorliegen einer hilflosen Lage würde ich schon bezweifeln.

Unterlassene Hilfeleistung (-) (lies dir das einfach mal in einem Kommentar durch :wink:)

Entfernen vom Unfallort (definitiv -); hier müsste es eigentlich reichen, den betreffenden § zu lesen

Liebe Grüße

ja, so habe ich es auch in etwa dargestellt.

aber wie ist es hier:

A könnte sich der Körperverletzung nach § 223 I strafbar gemacht haben, indem er den B heftig schüttelte.

dummerweise bietet der SV ja keine anhaltspunkte dass der B vom schütteln tatsächlich verletzt wurde. was macht man denn da, unterstellen? oder einfach verneinen da der sachverhalt keine hinweise bietet?

ja und? trotzdem würde ich es in einer hausarbeit ansprechen. Nach a. A. soll es z. B. keine SB sein, wenn die Luft ohne weiteres wieder aufgefüllt werden kann.

ok, danke. kurz ansprechen werde ich es aufjedenfall…

vielen dank, merle. ja schreibe ich. bin nicht so der strafrechtprofi. ist mein letzter versuch. muss demnach bestehen :o(

Ich habe das so begründet, oder soll ich das besser ganz streichen und aus dem Gutachten entfernen?

Strafbarkeit des A nach § 221 I Nr. 1, 2
A könnte sich gemäß § 221 I Nr. 1, 2 wegen Aussetzung strafbar gemacht haben, als er B tritt und dann fort läuft ohne Hilfe zu leisten.
Objektiver Tatbestand
A muss B in eine hilflose Lage gebracht haben.
Hilflose Lage
Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der (abstrakten) Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag. B wird durch die Tritte und das Würgen verletzt. Er selbst ist nicht in der Lage sich zu verarzten und die Gefahr der weiteren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Eine konkrete Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung liegt vor.
Hervorrufen der hilflosen Lage
A würgt den B und tritt danach mit seinen Inlineskates auf ihn ein. Er ruft dadurch zumindest bei B ein nach Luft ringen hervor. M steht durch die Verletzung bei C unter Schock. A hat durch sein Handeln die hilflose Lage des B hervorgerufen.
Im Stich lassen
A muss den B auch im Stich lassen. Das Imstichlassen erfasst, wie das bisherige Verlassen, Fälle, in denen eine räumliche Änderung der Beziehung zum Hilflosen erfolgt. A rollt davon. Er entfernt sich somit von den Verletzten, B. Dadurch wird eine räumliche Veränderung der Beziehung zu dem Hilflosen geschaffen. A lässt B hiermit im Stich.
Pflichtenstellung
Nach § 221 I Nr. 2 tatbestandsmäßig ist das Im stichlassen des Opfers durch den Täter nur unter der Voraussetzung eines bestehenden Obhutsverhältnisses oder einer sonstigen Beistandspflicht des Täters. Die sonstige Beistandspflicht kann sich aus jeder Garantenstellung i.S.d. § 13 ergeben. Die tatsächliche Gefahrenherbeiführung begründet eine Garantenstellung aus Ingerenz. Als A auf B eintritt, bringt er den B in die Gefahr der Körperverletzung. A verursacht somit die Gefahrenlage von B. Damit entsteht A eine Garantenpflicht aus Ingerenz im Sinne des § 13. A hat daher eine sonstige Beistandspflicht für B.
Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
A nimmt die Folgen seines Handelns billigend in Kauf. Er handelt vorsätzlich.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.
Ergebnis
A macht sich wegen Aussetzung gemäß § 221 I Nr. 1, 2 strafbar als er nachdem er auf B eintritt diese alleine auf der Straße seinem Schicksal überlasst.

BGH, Beschluß vom 14.07. 59 - 1 StR 296/59, dessen Leitsatz
lautet: „Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung
eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des
Kraftfahrzeugs sein.“

Also einerseits steht da " kann eine Sachbeschädigung sein", und andererseits ist ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug. Ein Fahrrad ist ja vielleicht leichter wieder aufgepumpt und die Felgen/Reifen weniger leicht durch das Eigengewicht beschädigt als beim Auto.

Grüße,
Sebastian

können hände eigentlich in diesem würgefall als gefährliches werkzeug gelten? hab dazu ehrlich gesagt nichts gefunden.

Das ist ein bisschen strittig.
Die Rechtsprechung und die hM nehmen an, dass Körperteile keine Werkzeuge im Sinne des § 224 I Nr. Nr. 2 sein können; es gibt aber vereinzelte Gegenmeinungen. Allerdings sind die so vereinzelt, dass ich nicht denke, dass man die unbedingt ansprechen muss - falsch ist es aber sicher nicht.
Ich würde dir wirklich raten, die einschlägigen §§ einfach mal in einem Kommentar (Münchener Kommentar/ Leipziger Kommentar/ Nomos Kommentar/ Tröndle/Fischer …)nachzuschlagen, da steht eigentlich alles an Detailwissen drin.

Hm, ich glaube trotzdem nicht, dass § 221 einschlägig ist;

Du gehst gar nicht darauf ein, was eine schwere Gesundheitsschädigung eigentlich ist; unter einer solchen versteht man einen Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt.
Eine schwere Gesundheitsschädigung ist auch eine erhebliche Herabsetzung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit für längere Zeit.
Liegt das im konkreten Fall vor? Meiner Ansicht nach eher nicht.

Weiter schreibst du, er sei „nicht in der Lage sich zu verarzten und die Gefahr der weiteren Gesundheitsschädigung abzuwenden.“

Liegt so eine Gefahr (konkret) den überhaupt vor? Zum einen erscheinen mir seine Verletzungen jetzt nicht sooo schlimm zu sein, zum anderen muss man evtl. auch bedenken, wo sich das ganze abgespielt hat: direkt vor einem Studentenwohnheim. Also direkt vor einem Ort, wo rund um die Uhr Menschen ein und aus gehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es nur ein paar Minuten dauert, bis jemand B findet, ist sehr hoch. Selbst wenn er wirklich schwer verletzt wäre, würde er alsbald Hilfe bekommen. Ich denke, eine konkrete Gefahr kann schon verneint werden, wenn abzusehen ist, dass das Opfer durch Dritte vor einem Schadenseintritt bewahrt wird (bzw. kann man dann eigentlich schon die hilflose Lage an sich verneinen).

Vorsichtshalber möchte ich aber darauf hinweisen, dass ich auch nicht allwissend bin und mich auch irren kann :wink:

Dann noch viel Glück bei deiner Hausarbeit!