Jura urkundenfälschung

Wie verhält es sich, wenn eine Person eine Speisekarte verfälscht, um einem Anderen einen Streich zu spielen. (verringert den Preis des Schnitzels, der andere bestellt es). kurz bevor die rechnung kommt, wird das ganze wieder rückgängig gemacht.

wie behandle ich nun diese 2. handlung? bei der 1. nahm ich urkundenfälschung an, auch wenn fotokopie und invitatio ad offerendum, denn der restaurantbesitzer will sich an den preis binden und jede fotokopie wird als original ausgelegt. richtig?

hilfe!!! und dank im voraus.

Eine Urkunde ist eine „verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“

Eine Speisekarte ist keine Urkunde.

Damit kommt §267 StbB nicht in Betracht.

Hallo,
Der Sinn des ersten Absatzes ihrer Frage ist wohl erkennbar, der Zweite nicht.
Zum ersten Absatz:
Urkunde:
Schriftliche Verkörperung einer Gedankenäußerung.

Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden. Private Urkunden sind alle sonstigen Urkunden. Beide Formen unterscheiden sich in der Beweiskraft:

•Die Beweiskraft von Privaturkunden erstreckt sich gemäß § 416 ZPO darauf, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller der Urkunde abgegeben wurden.

= IM ZIVIELRECHT
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Im Strafrecht:
Straftatbestand.

Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Echt ist eine Urkunde, wenn sie von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller erkennbar wird. Aussteller ist, wer geistig hinter der Urkunde steht (Geistigkeitstheorie).

Strafbar ist nach § 267 StGB

  1. das Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde2)das Verfälschen einer echten Urkunde und der Gebrauch der verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Herstellen einer unechten Urkunde ist das Ausstellen mit dem Ziel, eine andere Person als Aussteller erkennen zu lassen.

Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung der gedanklichen Erklärung.

Das Tatbestandsmerkmal des „Gebrauchens“ liegt vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann.

Die Handlung wurde zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen, wenn der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.
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Fotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden i.S.v. § 267 StGB (so u.a. BGH 14.09.1993 - 5 StR 283/93): Nach dem Urteil OLG Stuttgart 22.05.2006 - 1 Ss 13/06 ist die Fotokopie eines Originaldokuments jedoch dann eine Urkunde, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und damit den Anschein einer Originalurkunde erwecken will.

Ich hoffe ihnen etwas geholfen zuhaben.
Tschau

Hallo,

Entschuldige bitte die verspätete Antwort. War im Urlaub. M.E. wurde zwar ein Dokument verfälscht, jedoch ist dieses Dokument nicht als Urkunde i.S. des § 267 StGB zu sehen. Des Weiteren fehlt die Täuschung im Rechtsverkehr. Der Rechtsverkehr besteht hier zwischen Wirt und Gast. Der Wirt bekommt jedoch seinen richtigen Gegenwert für das Schnitzel und wird insoweit auch nicht getäuscht. Zwischen den beiden „Gästen“ besteht kein Rechtsverkehr. Aufgrund fehlender Täuschung des Wirtes scheidet auch ein Betrug i.S. § 263 StGB aus.

In Frage kommt lediglich eine Sachbeschädigung.

Grüße