Juristisch 'angemessene' Frist

Guten Tag zusammen,

Ich habe Ende April etwas über eBay gekauft (Computer-Software), soll heißen, der Verkäufer ist (fast) anonym. Leider habe ich es nicht sofort genau angesehen und getestet, sondern erst jetzt nach 5 Monaten. Dabei stellte sich leider heraus, dass das gekaufte Produkt

  • unter falschen Angaben angeboten und dann gekauft wurde,
  • damit für mich nicht brauchbar ist.
  1. Kann ich jetzt noch ein Rückgängigmachen des Kaufs verlangen?
  2. Was ist eine „angemessene Frist“, die ich setzten muss, dass der Verkäufer auf mein Ansinnen (per Email oder per Post) überhaupt reagiert?
    Zwei Wochen? Drei Wochen?

Gruß, Stucki

Das ist unterschiedlich. Aber 5 Monate sind gewiss keine angemessene Frist mehr um einen Fehlkauf rückgängig zu machen, schon gar nicht bei Computerkram.

HM

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
Fehlkauf ist ja wohl schon eine wertende Beurteilung des Sachverhaltes
Die Schilderung selbst geht von einer Täuschung aus. Was man von hier aus natürlich nicht beurteilen kann.

Frage an die Juristen:
Wenn es denn arglistige Täuschung wäre - hat ja eine relativ lange Anfechtungsfrist - gibt es eine Zeitspanne, innerhalb derer der Käufer prüfen muss? Ich habe dazu nichts gefunden.

Das ist unterschiedlich. Aber 5 Monate sind gewiss keine
angemessene Frist mehr um einen Fehlkauf rückgängig zu machen,
schon gar nicht bei Computerkram.

Zumindest bei arglistig verschwiegenen Mängeln sind auch 5 Monate sehr wohl eine angemessene Frist.
Ich frage mich, wieso eigentlich es in bestimmten Geschäftsbereichen quasi unmoralisch sein soll, sich nicht besch…n lassen zu wollen
(Computerkram, bloß 20 Euro usw.)

Gruß
Peter

Das sind andere Gefilde:
§ 123 BGB
Wenn Du arglistig getäuscht wurdest, kannst Du die Erklärung anfechten.
Sowas sollte man aber beweisen können.

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§124 I). Gerechnet ab Entdeckung der Täuschung.(§124 II)
Ansonsten läuft eine 10Jahres-Frist. (§124 III)

Anfechtung bedeutet: Das Rechtsgeschäft wäre nichtig.
Du kannst dann aus ungerechtfertigter Bereicherung das Geld zurückverlangen. Und der Kerl seine Ware.

Über die Erfolgsaussichten bist Du Dir aber schon im Klaren?

Roland

Über die Erfolgsaussichten bist Du Dir aber schon im Klaren?

Roland

hier handelt es sich ja nicht um das Verschweigen von Mängeln - sondern der Fragesteller behauptet Fehlinformationen in der Beschreibung, die ihn zum Kauf veranlasst hätten.
Da ich den Sachverhalt ja nicht kenne, mal „blödes“ Beispiel von mir:
Verkäufer behauptet, das Programm sei für Windows, es läuft aber tatsächlich nur auf einem Mac.
Nun sieht man ja einer CD nicht unbedingt an, was auf ihr drauf ist.
Mich hätte halt einfach interessiert, ob der Privatkäufer zur baldigen Prüfung verpflichtet ist.

Gruß
Peter

hier handelt es sich ja nicht um das Verschweigen von Mängeln

  • sondern der Fragesteller behauptet Fehlinformationen in der
    Beschreibung, die ihn zum Kauf veranlasst hätten.

Hi Peter,

sorry, aber Du schmeißt da ein paar Sachen durcheinander.
Klar kannst Du auch versuchen, den Gegenstand nach den Mängelgewährleistungsregeln zu behandeln. Das ist hier aber nicht nötig.

Grundlegend für den Kaufvertrag sind die Willenserklärungen. Die Willenserklärung des Käufers, daß er die Software abnehmen wolle, richtet sich auf den angebotenen und beschriebenen Kaufgegenstand.

Sollte der Verkäufer arglistig solche falsche Angaben zum Kaufgegenstand machen, daß nur die falschen Angaben dazu führen, daß der Käufer kaufen will, dann hätte der Käufer offensichtlich nicht zugestimmt, wenn er die wahre Beschreibung gehabt hätte.
Oder anders: Nur aufgrund der falschen Artikelbezeichnung kauft der Käufer.

Ohne Täuschung keine Willenserklärung des Käufers, das Ding abzunehmen.
Dafür gibt’s den § 123 BGB. Aufgrund einer arglistigen Täuschung abgegebene Willsenerklärungen können angefochten (zerstört) werden.

Damit schneidest Du schon den ganzen Rattenschwanz an Problem ab, der Dich gerade interessiert.

Eine andere Sache ist jene, wenn die Sache einen Mangel hat. (Achtung: Das ist ein ganz anderer Fall!!). Dann hast Du so lange Zeit, die Sache zu prüfen, bis der Mängelbeseitigungsanspruch verjährt. Ausnahmen sind vielleicht zu sehen, wenn dieses Verhalten grob vertragswidrig wäre. Sollte die Sache aufgrund eines Käuferverschuldens untergehen, sind wir wieder in einem anderen „Rechtsgebiet“!

Und dann ist da noch ein anderer Fall: Die Software läuft nicht auf Windows-, sondern nur auf Mac-Systemen.
Da ist schon wieder die Frage: ist das ein Mangel? Ein Mangel ist zB ein CD Laufwerk, was Geräusche macht. Bekommst Du aber ein DVD Laufwerk geschickt, obwohl Du ein CD Laufwerk bestellt hast, ist das eventuell gar kein Mangel! Seltsam? Nein! … schließlich hast Du kein DVD Laufwerk bestellt. Es handelt sich gar nicht um eine Vertragserfüllung, sondern etwas ganz anderes. Sprich: Das ist so, als ob Du 100g Käse bestellst und einen Kuli bekommst. Nur, weil der Kuli nicht schmeckt, ist das kein fehlerhafter Käse.
Bei einer Software, die als Win-Software verkauft wurde, aber Mac ist, wäre es durchaus also die Frage, ob überhaupt der Vertrag erfüllt wurde, da etwas anderes geliefert wurde.
Dann fängt aber der ganze Streß an, dem Verkäufer klar zu machen, daß man das Ding nicht erfüllungshalber anerkennt, sondern zurückgeben möchte, da es sich nicht um eine Vertragserfüllung handelt. Und der Vertrag wäre dann ja immer noch da. Dann müßte man die richtige Software verlangen, usw. usf… Das wäre mir zu viel Streß. Einfacher ist daher das erste Hilfsmittel, die Willenserklärung anzufechten.

Sorry für die „bunten Bilder“, aber ich hoffe, es war so anschaulicher.

Roland

P.S. Was Du vielleicht im Hinterkopf hattest: Beim Handelskauf (das heißt: beide Seiten sind Kaufleute), ist es tatsächlich so, daß gesetzlich die Pflicht besteht, die Ware SOFORT zu prüfen und SOFORT zu rügen, wenn was wäre. Das gilt aber nicht, sobald eine Seite nur privat handelt.