hier handelt es sich ja nicht um das Verschweigen von Mängeln
- sondern der Fragesteller behauptet Fehlinformationen in der
Beschreibung, die ihn zum Kauf veranlasst hätten.
Hi Peter,
sorry, aber Du schmeißt da ein paar Sachen durcheinander.
Klar kannst Du auch versuchen, den Gegenstand nach den Mängelgewährleistungsregeln zu behandeln. Das ist hier aber nicht nötig.
Grundlegend für den Kaufvertrag sind die Willenserklärungen. Die Willenserklärung des Käufers, daß er die Software abnehmen wolle, richtet sich auf den angebotenen und beschriebenen Kaufgegenstand.
Sollte der Verkäufer arglistig solche falsche Angaben zum Kaufgegenstand machen, daß nur die falschen Angaben dazu führen, daß der Käufer kaufen will, dann hätte der Käufer offensichtlich nicht zugestimmt, wenn er die wahre Beschreibung gehabt hätte.
Oder anders: Nur aufgrund der falschen Artikelbezeichnung kauft der Käufer.
Ohne Täuschung keine Willenserklärung des Käufers, das Ding abzunehmen.
Dafür gibt’s den § 123 BGB. Aufgrund einer arglistigen Täuschung abgegebene Willsenerklärungen können angefochten (zerstört) werden.
Damit schneidest Du schon den ganzen Rattenschwanz an Problem ab, der Dich gerade interessiert.
Eine andere Sache ist jene, wenn die Sache einen Mangel hat. (Achtung: Das ist ein ganz anderer Fall!!). Dann hast Du so lange Zeit, die Sache zu prüfen, bis der Mängelbeseitigungsanspruch verjährt. Ausnahmen sind vielleicht zu sehen, wenn dieses Verhalten grob vertragswidrig wäre. Sollte die Sache aufgrund eines Käuferverschuldens untergehen, sind wir wieder in einem anderen „Rechtsgebiet“!
Und dann ist da noch ein anderer Fall: Die Software läuft nicht auf Windows-, sondern nur auf Mac-Systemen.
Da ist schon wieder die Frage: ist das ein Mangel? Ein Mangel ist zB ein CD Laufwerk, was Geräusche macht. Bekommst Du aber ein DVD Laufwerk geschickt, obwohl Du ein CD Laufwerk bestellt hast, ist das eventuell gar kein Mangel! Seltsam? Nein! … schließlich hast Du kein DVD Laufwerk bestellt. Es handelt sich gar nicht um eine Vertragserfüllung, sondern etwas ganz anderes. Sprich: Das ist so, als ob Du 100g Käse bestellst und einen Kuli bekommst. Nur, weil der Kuli nicht schmeckt, ist das kein fehlerhafter Käse.
Bei einer Software, die als Win-Software verkauft wurde, aber Mac ist, wäre es durchaus also die Frage, ob überhaupt der Vertrag erfüllt wurde, da etwas anderes geliefert wurde.
Dann fängt aber der ganze Streß an, dem Verkäufer klar zu machen, daß man das Ding nicht erfüllungshalber anerkennt, sondern zurückgeben möchte, da es sich nicht um eine Vertragserfüllung handelt. Und der Vertrag wäre dann ja immer noch da. Dann müßte man die richtige Software verlangen, usw. usf… Das wäre mir zu viel Streß. Einfacher ist daher das erste Hilfsmittel, die Willenserklärung anzufechten.
Sorry für die „bunten Bilder“, aber ich hoffe, es war so anschaulicher.
Roland
P.S. Was Du vielleicht im Hinterkopf hattest: Beim Handelskauf (das heißt: beide Seiten sind Kaufleute), ist es tatsächlich so, daß gesetzlich die Pflicht besteht, die Ware SOFORT zu prüfen und SOFORT zu rügen, wenn was wäre. Das gilt aber nicht, sobald eine Seite nur privat handelt.