Hallo,
die rechtswidrige Aneignung einer fremden,beweglichen Sache,ohne Rücksicht auf die Begleitumstände,ist rechtlich gesehen eine Unterschlagung(§246 StGB).
Beim Darlehen kommt es darauf an,ob dem Darlehensnehmer nachgewiesen werden kann,dass er bereits beim Abschluß des Darlehensvertrags die Absicht hatte das Darlehen nicht mehr zurückzuzahlen.Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit den Rückzahlungsanspruch im Verfahren vor dem Zivilgericht geltend zu machen.
Andi31
Hallo!
Man nennt es wohl eine Unverschämtheit
Nein, Diebstahl ist es nicht, es fehlt insoweit an einer Wegnahme. Unterschlagung ist abwegig. Einzig in Betracht kommt Betrug. Dafür müssten aber insoweit Vorsatz, Täuschung und täuschungsbedingte Vermögenmsverfügung gegeben sein. Bei einem normalen Darlehen kann es zwar vorkommen, das der Darlehensnehmer wußte, daß er die Valuta nicht zurückzahlen kann oder will. Dies dürfte aber ein Beweisproblem sein, da er im Normalfall genau dies bestreiten und behaupten wird, zum Zeitpunkt der Darlehensnahme nicht gewusst zu haben, daß er später zur Rückzahlung nicht in der Lage sein würde. In strafrechtlicher Hinsicht ist damit die Sache ausgekaut. Die zivilrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung/Herausgabe sind selbstverständlich gegeben.
Danke
Ok, vielen Dank. Das hilft mir schon irgendwie weiter. Aber ich hätte gedacht, wenn ich jemanden etwas leihe (z.B. eiin Handy oder eben Geld)und dieser dann sagt „gebe ich Dir nicht zurück“ dann würde es dafür einen Rechtsbegriff geben.