Vor einigen Tagen kam es zur Tat in Neuenburg. Dazu sind hier einige Details. Wie würdet ihr das rechtlich bewerten?
Es handelt sich um einen Totschlag nach § 212 StGB oder aber, wenn eines der in § 211 StGB genannten Merkmale vorliegt, um einen Mord.
Hierzu ein Kommentar aus der FAZ.
[…]war nach Ansicht der Freiburger Staatsanwaltschaft „gemeinschaftlich begangener Mord“
Ich würde mich der Meinung der Staatsanwaltschaft mit zig Jahren Berufserfahrung und je 2 Staatsexamina je Anwalt anschließen.
Es handelt sich um einen Totschlag nach § 212 StGB oder aber,
wenn eines der in § 211 StGB genannten Merkmale vorliegt, um
einen Mord.
Vorläufig handelt es sich um einen noch nicht bewiesenen Tatverdacht. Alles andere sind Mutmaßungen und im schlimmeren Fall „Stammtisch“ Vorverurteilungen.
lg Schoorsch
Totschlag???
Es handelt sich um einen Totschlag nach § 212 StGB oder aber,
wenn eines der in § 211 StGB genannten Merkmale vorliegt, um
einen Mord.
Das Tatbestandsmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ dürfte hier unzweifelhaft vorliegen. So nennt die Kommentierung zum StGB u.a. Rachsucht, das Absprechen des Lebensrechts eines anderen und ein nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswertes Motiv für die Tötung als Tatbestand erfüllend.
Heimtücke dürfte auch vorliegen, denn hier wurde die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt. Auch der Umstand der Stellung einer Falle, bzw. das Locken in einen Hinterhalt, ist hier gegeben. Auch dass das Opfer überrascht wurde und mit einem Angriff nicht rechnen und ihm daher nicht ausweichen konnte, spricht für das Merkmal Heimtücke.
Auch das Merkmal Grausamkeit scheint hier gegeben, denn die Art und Weise geht weit über das Maß der für die Tötung erforderliche Maß hinaus (39 Messerstiche). Die Kommentierung spricht hier explizit von einer „Vielzahl qualvoller Messerstiche“.
Das alles sind nur die Merkmale, die mir auf Anhieb einfallen, ohne das alles auf weitere Mordmerkmale hin zu prüfen. Sollte aber wohl reichen. Insofern wundert es mich, wie man hier den Tatbestand des Totschlags auch nur ansatzweise ins Spiel bringen kann.
Das ist ein Mord, wie er in Lehrbüchern sicher in Zukunft als Referenz genannt werden wird.
Ich stelle fest, dass mir eine Antwort vorwirft, ein Urteil über einen nicht geklärten Sachverhalt zu treffen, während deine Antwort mir nun vorhält, ich würde eine Möglichkeit ins Spiel bringen, die auf keinen Fall in Betracht kommt, weil der Mord doch so klar auf der Hand liegt. In der Mitte zwischen diesen beiden Extrempositionen fühle ich mich durchaus nicht schlecht.
Das Tatbestandsmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ dürfte hier
unzweifelhaft vorliegen. So nennt die Kommentierung zum StGB
u.a. Rachsucht, das Absprechen des Lebensrechts eines anderen
und ein nach allgemeiner sittlicher Anschauung
verachtenswertes Motiv für die Tötung als Tatbestand
erfüllend.
Rachsucht ist nicht dasselbe wie Rache. Wenn nicht einmal Eifersucht per se ein niedriger Beweggrund ist, und das ist immerhin die Auffassung des BGH, wird man wohl kaum sagen können, dass ein Vergeltungsmotiv, zumal bei einer schweren Straftat, die gerächt werden soll, in jedem Fall dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Heimtücke dürfte auch vorliegen, denn hier wurde die Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt. Auch der Umstand
der Stellung einer Falle, bzw. das Locken in einen Hinterhalt,
ist hier gegeben. Auch dass das Opfer überrascht wurde und mit
einem Angriff nicht rechnen und ihm daher nicht ausweichen
konnte, spricht für das Merkmal Heimtücke.
„Spricht dafür“ ist aber etwas anderes als „ist definitiv so“. Du definierst das Tatbestandsmerkmal nicht richtig und versuchst dich nicht einmal in einer Subsumtion. Heimtücke bedeutet, dass das Opfer arglos und als Folge (!) wehrlos ist. Ob das vorliegend so zutrifft, ist alles, nur für uns derzeit nicht klar.
Auch das Merkmal Grausamkeit scheint hier gegeben, denn die
Art und Weise geht weit über das Maß der für die Tötung
erforderliche Maß hinaus (39 Messerstiche). Die Kommentierung
spricht hier explizit von einer „Vielzahl qualvoller
Messerstiche“.
Nach dem wie vielen Stich war das Opfer vorliegend denn tot? Sicher weißt du, dass alles, was man dem bereits toten Opfer antut, bei der Beurteilung außer Betracht bleibt.
Das alles sind nur die Merkmale, die mir auf Anhieb einfallen,
ohne das alles auf weitere Mordmerkmale hin zu prüfen. Sollte
aber wohl reichen. Insofern wundert es mich, wie man hier den
Tatbestand des Totschlags auch nur ansatzweise ins Spiel
bringen kann.
Nun, dann lässt du eine sehr wichtige juristische Fähigkeit vermissen: das sorgfältige Prüfung in Kenntnis aller Umstände und ohne vorschnelles Urteil, das einem den Blick verstellen kann.
Das ist ein Mord, wie er in Lehrbüchern sicher in Zukunft als
Referenz genannt werden wird.
Wohl kaum. Denn die Lehrbücher befassen sich natürlich mit den einzelnen Mordmerkmalen. Welches Merkmal wäre hier in einer Weise erfüllt worden, die sich vom langweiligen Standardfall, der schon überall steht, deutlich unterscheidet? Hast du eigentlich schon mal strafrechtliche Lehrbücher gelesen?
Hallo,
den Totschlag kann man ins Spiel bringen, weil der Vorsatz der Tötungsabsicht noch nicht belegt ist, sondern bislang nur unterstellt wird.
Unabhängig davon, gehe ich davon aus, dass die Staatsanwaltschaft diese Absicht vor Gericht glaubwürdig darstellen wird.
Gruß
vdmaster
den Totschlag kann man ins Spiel bringen, weil der Vorsatz der
Tötungsabsicht noch nicht belegt ist, sondern bislang nur
unterstellt wird.
Das ist allerdings falsch, weil für Mord wie auch für Totschlag gleichermaßen Eventualvorsatz genügt, wie auch in beiden Fällen Absicht den subjektiven Tatbestand erfüllt. Weder ist Absicht Voraussetzung für Mord, noch schließt Absicht bloßen Totschlag aus.
Hallo Henry Condell,
ich habe mich auch falsch ausgedrückt, da ja Totschlag bereits eine Vorsatztat ist. Ich meinte, und lasse mich hier gerne berichtigen, dass es für Mord die geplante Absicht geben muss, während Totschlag eine Affekthandlung ist. Oder bin ich da durch zuviel TV „geschädigt“?
Um weitere Mißverständnisse auszuräumen: Muss die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass die Tötungstat selbst nicht eine Affekthandlung war?
Gruß
vdmaster
Moin,
da liegst du tatsächlich falsch, wie ein kurzer Blick ins Gesetz zeigt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html
Mit Planung oder Affekt hat das Ganze nichts zu tun.
Gruß
TET
Was hat der genau mit der juristischen Bewertung zu tun?
Hallo TET,
stell Dir vor, dass ich die Gesetze bereits gelesen hatte. Aber der Affekt hat auch bereits bei Mord zu vergleichsweise milderen Strafhöhen geführt.
Zudem : § 213 STGB: Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Hier besteht also für die Verteidiger ein gewisser Verhandlungsspielraum. Ganz nach dem Motto: Versuchen kann man es ja.
Ja, wir wollten ihm auflauern. Ja, wir wollten ihn verprügeln. [ersatzweise: der Polizei ausliefern.] Aber dann hat er meine Schwester noch verhöhnt und mir sind plötzlich völlig die Sicherungen durchgebrannt.
Gruß
vdmaster
Moin,
stell Dir vor, dass ich die Gesetze bereits gelesen hatte.
Ja, aber offensichtlich nicht verstanden, sonst hättest du das
dass es für Mord die geplante Absicht geben muss, während Totschlag eine Affekthandlung ist
ja nicht geschrieben.
Gruß
TET
Was hat der genau mit der juristischen Bewertung zu tun?
Weiß nicht, aber einen Hinweis auf den Artikel fand ich trotzdem sinnvoll. Man kann ja mal über den Tellerrand schauen. Dein Interesse scheint jedenfalls geweckt worden zu sein.
ich habe mich auch falsch ausgedrückt, da ja Totschlag bereits
eine Vorsatztat ist.
So ist es. Vorsatz ist nach § 15 StGB immer erforderlich, wenn nicht ausnahmsweise Fahrlässigkeit genügt.
Ich meinte, und lasse mich hier gerne
berichtigen, dass es für Mord die geplante Absicht geben muss,
während Totschlag eine Affekthandlung ist. Oder bin ich da
durch zuviel TV „geschädigt“?
Eine Tat im Affekt ist ggf. kein Handeln im strafrechtlichen Sinn und dann sowieso nicht strafbar. Wenn sie ein Handeln im Sinne des Strafrecht ist, schließt sie den Vorsatz vielleicht aus, aber nicht unbedingt. Totschlag als Affekthandlung zu definieren, ist jedenfalls falsch. Totschlag ist das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen. Ein Mord wird daraus, wenn eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale vorliegt.
Um weitere Mißverständnisse auszuräumen: Muss die
Staatsanwaltschaft nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen,
dass die Tötungstat selbst nicht eine Affekthandlung war?
Neben der Staatsanwalt muss auch das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufklären. Wenn eine Affekthandlung im Raum steht, muss dem nachgegangen werden. Wobei damit noch nicht geklärt ist, welche Folgen das hat.
Hallo,
zwischen Nichtverstehen und dem Unvermögen dies in vorhandenes (irgendwo „vergrabenes“) Wissen einordnen zu können, liegt eine gewisse Kluft.
Aber der zuletzt zitierte Paragraph hat sie ja geschlossen.
vdmaster
Hallo,
jetzt habe ich es geschnallt. Zudem hatte ich mittlerweile auch den § 213 „Minder schwerer Fall des Totschlags“ einbezogen. Eine kleine Ehrenrettung für mein Halbwissen
.
Gruß
vdmaster
Dein Interesse scheint jedenfalls geweckt worden zu
sein.
Und dann musste ich mich über die verschwendete Zeit ärgern.
Retten müsste man eher die Ehre desjenigen, der hier gesagt hat, ich könne doch nicht ernsthaft einen Totschlag erwägen, unter anderem weil Rache = Mord sei. Mit § 213 StGB ist diese allgemeine Wertung so sicher nicht haltbar.