Liebe/-r Experte/-in,
ich habe vor 7 Monaten einen Anwalt wegen einer Beratung in Erbschaftsrecht konsultiert. Diese wurde von meiner Rechtschutzversicherung mit 170,00 € bezahlt.
Nachdem es dann wirklich zu einer Erbauseinandersetzung
kam habe ich im Juli dem Annwalt das Mandat übertragen
(ohne schriftliche Vollmacht). Er hat dann auch mit 1 Satz bei der Gegenseite seine Bevollmächtigung angezeigt.
Jetzt das Problem: Seit über 4 Monaten macht dieser Anwalt nichts. Er reagiert nicht auf Schreiben der Gegenseite, macht nicht meine Kosten (Beerdigung) geltend etc.
Bei Anrufen redet er sich immer wieder mit neuen Ausreden
heraus, oder ist gar nicht erst zu sprechen.
Meine Frage: wenn ich den Anwalt jetzt wegen Untätigkeit wechsel , kann er dann von mir Gebühren verlangen?
Erbrechtsverfahren laufen ohne Rechtschutzdeckung der Versicherung…
Für ihre Hilfe bedanke ich mich mich voraus.
Auch wenn Anwälte grundsätzlich keine Erfolgshaftung übernehmen, so sind sie dennoch zumindest zu der geschuldeten Dienstleistung verpflichtet, hier: Sie zu vertreten.
Wenn der Kollege das nicht macht, dann kann er meines Erachtens dafür auch keine Gebühren verlangen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann hat er Sie zwar ordentlich beraten, aber danach nicht mehr vertreten.
Dann wird er das Beratungshonorar (zu 170,00 € von Ihrer Rechtsschutz übernommen) wohl behalten dürfen, aber darüber hinaus nichts verlangen können.
Sie sollten einen Kollegen beauftragen, der dann erst einmal Ihrem bisherigen Anwalt das Mandat kündigt und etwaige Unterlagen herausverlangt. Dann wird sich spätestens zeigen, ob der Anwalt so dreist ist auch noch eine Rechnung zu stellen, der ich dann - ggf. auch unter Mithilfe des neuen Anwalt - an Ihrer Stelle massiv entgegentreten würde.
Also: vor einer Rechnung sind Sie nicht gefeit, aber bezahlen müssen Sie diese meiner Meinung nach nicht, sofern es tatsächlich so ist, wie Sie beschrieben haben und der Kollege GAR NICHTS gemacht hat die letzten 4 Monate.
MfG, RA P. Wauer