Thema: JuschG Situation: Ein 18ter Geburtstag soll in einem eigens dafür angemieteten Club stattfinden.Es werden nur Freunde eingeladen, es wird eine Gästeliste geführt. Eintritt wird keiner verlangt allerdings kosten die Getränke innerhalb des Clubs.Der Gewinn aus dem Ausschank kommt dem Clubbesitzer zu Gute. Die Frage: Gilt das allgemeine JuschG bzw. dürfen unter 18 Jährige auch länger als 24 Uhr anwesend sein( natürlich mit Einwilligung der Eltern)? Denn wenn die Feier als Private Feier bzw. private Tanzveranstaltung geführt wird dürfte das JuschG nicht gelten denn dort steht dass nur bei öffentlichen Tanzveranstaltungen das Gesetzt in Kraft tritt.
Hi Tobias,
das JschG muss allgemein eingehalten werden. Z.B. sollten keine alkoholischen Getränke an Minderjährige ausgegeben werden, es sei denn die Eltern erlauben es, was nicht heißt, dass der Ausschank richtig ist.
Grundsätzlich würde ich mich bei allen Eltern absichern. Möglicherweise wird von Nachbarn die Polizei gerufen, weil es vielleicht zu laut ist. Dann werden die Personalien aufgenommen, und der Stress geht los.
Mein Tipp: Wenn die Party schön werden soll würde ich mit den Eltern sprechen, was sie ihren Kindern gestatten. Das würde ich auch protokollieren.
Ansonsten sollte der Gastgeber die Grenzen setzen:
- Die Party geht bis maximal um 3 Uhr (müsste von der Behörde genehmigt werden).
- Gäste unter 18 sollten die Genehmigung der Eltern haben.
- Alkohol in Maßen ausschenken, von anderen Drogen würde ich völlig absehen, das gibt nur Ärger.
- Die Anwohner im Vorfeld um Verständnis bitten, wenn es in der betreffenden Nacht etwas lauter wird.
Damit bist Du auf der richtigen Seite. Lass Dich nicht von anderen zu etwas überreden. Am Ende haftest Du als Veranstalter bzw. die Eltern, wenn Du kein Geld hast.
Eine schöne Feier wünscht Dir
Katja
Zunächst vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort! Ich habe meine Frage vlt. etwas umständlich formuliert bzw. einige Informationen vergessen.
Die unter 18 Jährigen aber über 16 Jährigen bekommen die gesetzlich vorgeschriebenen Alkoholika die unter 16 Jährigen bekommen NICHTS! Der Ausschank wird vom Clubeigner betrieben also bin ich ( ist vertraglich festgelegt) komplett aus der Haftung für den Alkoholausschank entnommen.Die einzige Frage die für ich relevant sein könnte ist die Sache mit dem verbleiben der 16 Jährigen über 24 Uhr hinaus. Mit den Anwohner dürfte es keine Probleme geben da der Club in einem Industriegebiet liegt und dort wöchentlich öffentliche Feiern stattfinden.
Ich habe nur einen Mietvertrag für den Club der mir das Personal (Bar Security) und die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt für eine private Geburtstagsfeier. Ich denke die Problematik besteht darin zu differenzieren wielange ist eine Geburtstagsfeier privat und wo wird sie öffentlich.Die Grundlagen für eine private Feier sind gegeben der einzige Knackpunkt ist der Ausschank des Alkohols durch den Clubbetreiber bzw der daraus resultierende Gewinn. Ich würde mich natürlich von jedem unter 18 Jährigen die Bestätigung eines Erziehungsberechtigen geben lassen das diejenige Person länger als 24 Uhr auf meiner PRIVATEN Geburtstagsfeier sein darf.
Hallo Tobias,
Du bist schon auf dem richtigen Weg. Die Feier ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die der Gastgeber gerade stehen muss. Das sollte der Ausgangspunkt für die Organisation sein.
Es wird nicht einfach sein, 16-Jährige zu kontrollieren.
Versuch es doch, von den Eltern schriftlich zu bekommen, dass ihre Kinder bleiben können, so lange sie wollen und auch trinken können, was sie wollen. Oder anders: Dass die unter 18-Jährigen zu einer bestimmten Zeit zu Hauses sein sollen und von einem Elternteil oder einer Taxe abgeholt werden. Außerdem würde ich auf der Fete sehr darauf achten, dass die Kittis nicht so viel trinken. Um fröhlich zu sein, muss man das nicht. Das würde Dir sicher Punkte bringen, wenn die Gäste spüren, dass Du auf ihr Wohl achtest.
LG Katja
Hallo Herr Müller,
das JuschG ist leider außerhalb meines Kompetenzbereiches.
Allerdings ein Hinweis aus der praktischen Erfahrung:
Wenn die Veranstaltung tatsächlich eine geschlossene ist (es kommen nur ihre geladenen Gäste hinein), und Sie Ihren Gästen insoweit vertrauen können, dass von denen keiner Interesse an Besuchen von Polizei und Jugendamt hat (diese somit auch nicht ruft) - dann können Sie ihre Feier unbesorgt steigen lassen. Insoweit sind auch die Bestimmungen des JuschG weniger relevant. - Wenn Sie in Ihrem Garten eine Grillfeier geben, mit anwesenden Kindern und Alkoholkonsum, etc. - gehen Sie dann vorher mit dem JuschG zur Rechtsberatung ihrer Rechtsschutzversicherung? 
Viele Grüße
-prinzwilli-
Das JuSchG hat grundsätzlich den Zweck, Minderjährige (Kinder, Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche, Personen zwischen 14 und 17 Jahren) vor schädlichen Einflüssen, insbesondere in der Öffentlichkeit zu schützen (siehe auch Verpflichtung des Staates Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs.2 GG). Das JuSchG gilt in der Öffentlichkeit, insbesondere an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Für rein private Veranstaltungen und Feiern gilt das JuSchG nicht, soweit diese nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Grundsätzlich gilt: bei privaten Feiern entfaltet das JuSchG keine Wirkung. ABER: Da der Inhaber Getränke gewerblich ausschänkt, darf er dies nur im Rahmen eben diesen Gestzes tun - d.h. Abgabe von Alkohol nur unter Einhaltung der Altersgrenze.
Das ist aber mal eine echt interessante Fragestellung im Thema JuSchG. Wäre es der private Partykeller, ist es eine reine Privatveranstaltung und das „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit(!)“ wäre im wahrsten Sinne des Wortes außen vor.
In einem angemieteten Club (=Gaststätte) wo der Ausschank mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt, wäre man unter Einhaltung des JuSchG auf der sicheren Seite. Verstöße dagegen könnten mindestens für den Gastwirt recht teuer werden. Denn er betreibt auch bei dieser Veranstaltung ja seinen normalen Gaststättenbetrieb, mit der Ausnahme, dass einer seinen Kunden bestimmt, wer heute rein darf und wer nicht.
Am besten fragst du beim Ordnungsamt nach. Die werden dir eine verbindliche Auskunft geben können.
Hallo das sehe ich auch so,da es sich ja um eine private feier handelt
Hi,
meiner Meinung nach greift es trotzdem.
Ein Bekannter von mir wurde als er noch minderjährig war sogar auf der Straße aufgegriffen und heim gebracht, weil er zu spät noch unterwegs war.
Aber wenn die Leute teilnehmen dürfen, ist es sicher auch kein Problem, dass sie das von den Eltern bestätig bekommen. Entsprechende Formulare gibt es im Netz zum Runterladen.
Viel Spaß
Hallo,
ich denke, Deine Einschätzung ist richtig.
jotti