JVA hat man bei einer Rangelei ohne verletzung strafbar gemacht?

Hallo ich habe mal eine frage Person A und Person B sitzen zurzeit in einer Justizvollzugsanstallt bei der Essensausgabe kam es zwischen Person A und Person B zu einer Rangelei.
Person A hat angefangen zuschubsen und Person B hat zurück geschubst dann hat Person A wieder geschubst und Person B ist hingefallen ohne sich zuverletzen. Der Vollzugsbeamte stand dabei in der nähe und hat Person A nach dem letzten schubser in seinen Haftraum eingeschlossen dann wurde Person B eingeschlossen beide Personen mussten zur Krankenstation und die stellten auch keine verletzungen fest. Beide Personen haben sich am nächsten Tag ausgesprochen und damit war für beide Personen die Sache erledigt jetzt will die Anstallt wissen wer angefangen hat und drohen beide mit einer Strafanzeige und drohen das man so bis zum Strafende bleiben muss obwohl bei beiden die Vorzeitige Entlassung angezeigt ist. ist so ein verhalten überhaupt rechtens???

vielen dank.

Ich grüße ich!

Also zu deiner Frage kann ich dir folgendes berichten:

§ 230 Abs. 1 StGB Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

Einfache Körperverletzung ist ein realatives Antragsdelikt und wird ohne den Willen des Geschädigten nur dann verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft das „besondere öffentliche Interesse“ [iSv. § 230 StGB] geltend macht. Der Geschädigte hat hier die Möglichkeit durch einen gesonderten Strafantrag (das ist was anderes als Strafanzeige) seinen Willen zur Verfolgung zum Ausdruck zu bringen. Wenn der Geschädigte der einfachen KV also an der verfolgung Interessiert ist, sollte er Strafantrag stellen.

Klar will die JVA Ihre Macht ausspielen. Doch entscheidet nicht die JVA ob der Gefangene entlassen wird sondern das Gericht. Da kann die JVA drohen wie sie will, weil letztenendes immernoch der Richter bei der StVK die Entscheidung trifft und nicht die JVA.

Jedoch könnte hier vorliegend eine Strafbarkeit des JVA Bediensteten im Raume stehen, welcher sich wegen Nötigung strafbar gemacht hat, indem er mit einem empfindlichen Übel „das man so bis zum Strafende bleiben muss“ gedroht hat.

Ich empfehle sich aber trotzdem an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit die JVA auch mal ein Denkzettel bekommt, zumal beide Personen keine Strafanzeige und Strafantrag stellen wollen.

Dieses sollte der JVA auch so klargemacht werden. Natürlich würde die JVA auf eine Verfolgung im Wege des öffentlichen Interesses hinarbeiten.

Hallo,

schwierig zu antworten. Deine Angaben sind recht allgemein und teilweise subjektiv. Ich versuche es trotzdem:
ja, es ist rechtens und meiner Meinung nach sogar notwendig, dass man eine Anzeige erstattet. Dien Würidigung, ob der Verdacht einer Straftat besteht, kann nur die Staatsanwaltschaft und abschließend dann eventuell ein Gericht treffen. Wenn der begründete Verdacht besteht, dann muss man es aber zur Anzeige bringen. Denn eine Körperverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn jemand enstlich verletzt wird. Auch die Herabwürdigung eines anderen durch einen Angriff ist nicht hinzunhemen. Die Anzeige dient dazu, dass deutlich gemacht wird, dass derartiges nicht hingenommen wird, dem Schutz desjenigen, der angegriffen wurde und der Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit. Wenn es „nur“ ein „Gerangel“ gewesen wäre, wäre es nicht über drei „Stationen“ gegangen und es wäre nicht einer der Beteiligten hingefallen. Auch wenn ich bei einem „Gerangel“ nicht ernstlich verletzt würde: alleine, dass mich jemand - aus welchem Grund auch immer - körperlich angeht und mich zum Sturz bringt, möchte ich eigentlich nicht einfach so hinnehmen. Auch wenn derartiges möglicherweise in einer Subkultur wie einem Gefängnis „üblich“ ist.
Üblicherweise entscheidet nach einer Anzeige die Staatsanwaltschaft doch recht fix darüber, ob sie die Sache für verfolgungswert hält oder nicht. So lange aber noch nicht entschieden ist, wird man auch eine 2/3-Entscheidung auf Eis legen. Wie soll ich jemanden eine günstige Prognose erstellen, wenn der noch nicht mal in der Lage ist, im Gefängnis aus möglicherweise nichtigem Anlass einer - wenn auch eher geringfügigen - körperlichen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen ?

Soweit erst mal eine zugegebenermassen sehr grundsätzliche und rechtsdogmatische Einschätzung. Aber ich möchte vermeiden, dass so etwas wie das geschilderte „Gerangel“ einfach mal so als „üblich“, „Kleinigkeit“ oder „macht man halt so“ eingestuft wird. Wie gesagt, auch wenn es mancherorts Üblich sein mag: ich finde, dass man nicht einfach mal so körperlich angegangen werden darf.

So, jetzt vielleicht etwas weniger grundsätzlich: wenn es sich nicht gerade um Leute handelt, die schon öfter wegen „Gerangels“ aufgefallen sind und man davon ausgehen kann, dass dieses ausgesprochen geringfügig war, könnte man es auch bei inem hausinternen Disziplinarverfahren belassen und zum Beispiel ein paar Tage Freizeitsperre verhängen. Aber wie gesagt: ich bin schon der Ansicht, dass man im Zweifelsfall rechtsstaatlich verfahren sollte. Und das heißt bei uns eben: Prüfung durch diejenigen, die dafür da sind.

Die JVA kann garkeine Anzeige deswegen machen.Das kann nur einer von Euch beiden.Aber da Ihr Euch ja geeinigt habt, dürfte das geregelt sein zwischen Euch beiden.Mit der Anstaltsleitung oder Beamten (Schließern) würde ich garnicht darüber reden.Letztendlich entscheidet nicht die JVA wer zwei drittel bekommt, sondern die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.Die JVA kann höchstens gute oder schlechte Prognosen für oder gegen eine vorzeitige Entlassung stellen.Scheint eh ein komischer Knast zu sein.Ich war 8 Jahre in Tegel,da passieren täglich wirklich schwere Sachen, da würde man über solche Eiereien garnicht reden.Tja Berlin bleibt halt Berlin.Bleibt cool Jungs, das wird schon alles.Haltet aber jetzt in Zukunft besser die Füße still.Euer Geisterhund

hallo,
die rangelei bei der essensausgabe ist nicht nur eine angelegenheit der 2 direkt beteiligten. der geschubste hat sich meines erachtens im recht gefühlt und warscheinlich überreagiert, wenn der andere dabei zu boden ging. wer angefangen hat spielt höchstens bei einem richter eine rolle bei der strafzumessung. letztendlich haben sich beide nicht korrekt verhalten und den ablauf der essensausgabe gestört. das der zu boden gegangene sich nicht verletzt hat ist dabei nicht ausschlaggebend, weil dies ein glücklicher umstand ist. er hätte sich dabei genauso verletzen können.
fazit: es war der falsche ort und die falsche reaktion. natürlich kann jeder eine strafanzeige stellen. nur dies wäre nach der schilderung ein widerspruch in sich. offentsichtlich ist der bedienstete kein zeuge des tatbeginns und weiss nicht wer angefangen hat. wenn beide sich nicht äußern und es keine weiteren zeugenaussagen gibt ist die androhung einer anzeige wohl eher ein bluff.
hier geht es wohl eher darum den sachverhalt aufzuklären. derjenige der nicht zur aufklärung des sachverhaltens beiträgt wird die folgen zu tragen haben. aber es handelt sich hier um eine jva, also eine vollzugsanstalt. die drohungen (so wie geschildert) der bediensteten sind nicht korrekt. diese entscheidungen werden vom staatsanwalt getroffen. übersetzt heißt das entsprechend, das die bediensteten damit drohen eine negative stellungnahme an den staatsanwalt zu geben. wenn a oder b u.a. wegen gewaltdelikten oder körperverletzung verurteilt worden ist so eine negative beurteilung natürlich nicht förderlich. nach meinen erfahrungen sind die jva in der Regel wegen personalmangel usw. letztendlich nicht daran interessiert jemanden nicht vorzeitig zu entlassen, wenn keine sehr schwerwiegenden fakten dagegen sprechen. die rangelei ist nur dann als schwerwiegend einzuschätzen, wenn a oder b häufig wegen tätlichkeiten im vollzug aufgefallen sind und damit zeigen, das sie keine lehren aus ihrem bisherigen fehlverhalten gezogen haben.
mit freundlichen grüßen
günter

Hallo,

nun ja, denke, die Anstalt hat großes Interesse, Ihre „Bewohner“ bis zum Abschluss der Strafe einzubehalten. Ich kann mir nun allerdings nicht denken, dass bei einer sofortigen Versöhnung der beiden Rangler mit solch drastischen Maßnahmen zu rechnen ist. Drohen kann man jederzeit damit! Ansonsten verweise ich Sie an Ihre Anwälte, die dies sicher nach Paragraphn besser kläen können.

Mit freundlichem Gruß,
enjange

Hallo ich habe mal eine frage Person A und Person B sitzen
zurzeit in einer Justizvollzugsanstallt bei der Essensausgabe
kam es zwischen Person A und Person B zu einer Rangelei.
Person A hat angefangen zuschubsen und Person B hat zurück
geschubst dann hat Person A wieder geschubst und Person B ist
hingefallen ohne sich zuverletzen. Der Vollzugsbeamte stand
dabei in der nähe und hat Person A nach dem letzten schubser
in seinen Haftraum eingeschlossen dann wurde Person B
eingeschlossen beide Personen mussten zur Krankenstation und
die stellten auch keine verletzungen fest. Beide Personen
haben sich am nächsten Tag ausgesprochen und damit war für
beide Personen die Sache erledigt jetzt will die Anstallt
wissen wer angefangen hat und drohen beide mit einer
Strafanzeige und drohen das man so bis zum Strafende bleiben
muss obwohl bei beiden die Vorzeitige Entlassung angezeigt
ist. ist so ein verhalten überhaupt rechtens???

Hallo.
Der geschilderte Vorgang scheint mir sehr Unglaub-würdig. Wegen Schubsen wurde noch nie jemand in den
Arztbereich geschickt. Wenn jemand dem Arzt vorgestellt
wird hat das seinen Grund.
Es scheint das hier eine Körperliche Auseinandersetzung
statt gefunden hat. In der Regel findet dann eine
Hausstrafe Anwendung.(Einkaufverbot,

Hallo.
Der geschilderte Vorgang scheint mir sehr Unglaub-würdig. Wegen Schubsen wurde noch nie jemand in den
Arztbereich geschickt. Wenn jemand dem Arzt vorgestellt
wird hat das seinen Grund.
Es scheint das hier eine Körperliche Auseinandersetzung
statt gefunden hat. In der Regel findet dann eine
Hausstrafe Anwendung.(Einkaufverbot,Freizeitsperre u.s.w.)
Bei Unbelehrbaren Gef. die sich selten an die Haus -
ordnung halten kann eine Anzeige wegen Körperverletzung
erfolgen. Aber nicht wegen Schubsens???
Niemand wird dem Arzt vorgestellt, der nur geschubst???
wurde.
(Nirgend wird so gelogen wie in einer Jva)
M.f.G.

Strafbar nicht, aber man muss mit einer Disziplinarstrafe rechnen, auch wenn man nicht der Auslöser war. Und eine Tätlichkeit macht sich ebenfalls in ein führungserfahrung negativ

Hallo ich habe mal eine frage Person A und Person B sitzen
zurzeit in einer Justizvollzugsanstallt bei der Essensausgabe
kam es zwischen Person A und Person B zu einer Rangelei.
Person A hat angefangen zuschubsen und Person B hat zurück
geschubst dann hat Person A wieder geschubst und Person B ist
hingefallen ohne sich zuverletzen. Der Vollzugsbeamte stand
dabei in der nähe und hat Person A nach dem letzten schubser
in seinen Haftraum eingeschlossen dann wurde Person B
eingeschlossen beide Personen mussten zur Krankenstation und
die stellten auch keine verletzungen fest. Beide Personen
haben sich am nächsten Tag ausgesprochen und damit war für
beide Personen die Sache erledigt jetzt will die Anstallt
wissen wer angefangen hat und drohen beide mit einer
Strafanzeige und drohen das man so bis zum Strafende bleiben
muss obwohl bei beiden die Vorzeitige Entlassung angezeigt
ist. ist so ein verhalten überhaupt rechtens???

vielen dank.

Wenn es zu Tätlichkeiten zwischen Gefangenen kommt, kann die Anstalt das natürlich anzeigen und auch in den Stellungnahmen zur vorzeitigen Entlassung ansprechen.

Wie die Strafvollstreckungskammer dann reagiert, kann die Anstalt aber nicht beeinflussen.