Kabel vom Netzteil durchgebrannt

Hallo an Alle,

Ich habe ein Problem mit meinem Laptop und hoffe auf eure Hilfe :smile:

Zur Problembeschreibung:

Ich besitze seit 3 Jahren ein Fujitsu Siemens Amilo PA1510 Notebook und bin sehr zufrieden damit.

Da mein Netzteil den Geist aufgegeben hat habe ich mir bei Ebay eins gekauft welches kein originales von Liteon war aber die gleiche Leistung hatte:

Modell PA 1650-01
Input 100-240 V ~ 1,6 A 50-60 Hz
Output 20 V = 3,25 A

Die Daten haben genau mit dem defekten originalen ĂŒbereingestimmt und das Netzteil war laut HĂ€ndler auch fĂŒr das Notebook geeignet.

Nun ist mir gestern bei normalem Betrieb auf einmal das Ladekabel das in den Laptop geht durchgebrannt. es hat regelrecht gestunken und ich hatte mĂŒhe das kabel wieder aus der buchse zu ziehen. an dem kabel ist deutlich zu erkennen das das Kunststoff geschmolzen ist.

Ich habe mir von einem Kollegen der das gleiche Notebook hat sein Netzteil ausgeliehen mit Kabel und es in die Ladebuchse vom Laptop gesteckt aber diese reagiert nun nicht mehr und der Akku wird somit nicht geladen und das Laptop funzt nicht mehr.

Nun meine eigentliche Frage:

Kann ich den HĂ€ndler auf Schadensersatz verklagen?
Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank schon mal fĂŒr eure Antworten!

Gruß Denis

Kann ich den HĂ€ndler auf Schadensersatz verklagen?
Wie ist die Rechtslage?

So wie Du die Symptome beschreibst, killt nicht das Netzteil das Laptop, sondern das Laptop hat einen Defekt, der Netzteile killt. Die Symptome die Du beschreibst weisen darauf hin: erstes Netzteil kaputt (wieso eigentlich !?), zweites kaputt offensichtlich durch Kurzschluss im Laptop (sonst wĂ€re nicht das Kabel durchgeschmort, sondern irgend etwas im Netzteil-Ziegel). GlĂŒck gehabt, dass das Netzteil des Kollgen nicht auch gestorben ist.

Ich meine, Du beschuldigst den Falschen. Er wird das wahrscheinlich auch so sehen, und ein Gericht bis zum Beweis des Gegenteils (SachverstĂ€ndigengutachten) auch. Außerdem schließen HĂ€ndler FolgeschĂ€den durch die von Ihnen verkauften GerĂ€te per AGB idR aus.

AL.

Hallo,

Ich meine, Du beschuldigst den Falschen. Er wird das
wahrscheinlich auch so sehen, und ein Gericht bis zum Beweis
des Gegenteils (SachverstĂ€ndigengutachten) auch. Außerdem
schließen HĂ€ndler FolgeschĂ€den durch die von Ihnen verkauften
GerÀte per AGB idR aus.

bekanntermaßen lassen sich gesetzliche Verpflichtungen nicht so einfach per AGB ausschließen. Ein Ausschluss von FolgeschĂ€den ist eindeutig rechtswidrig.

Gruß

S.J.

Falsches Brett
Hallo,

Nun meine eigentliche Frage:

Kann ich den HĂ€ndler auf Schadensersatz verklagen?
Wie ist die Rechtslage?

falsches Brett. Solche Fragen gehören in das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“.

Gruß

S.J.

Hallo,

bekanntermaßen lassen sich gesetzliche Verpflichtungen nicht
so einfach per AGB ausschließen. Ein Ausschluss von
FolgeschÀden ist eindeutig rechtswidrig.

So solche bestehen.

zitat:

„Produkthaftungsgesetz vom 15. 12. 1989 (BGBl I 2198), in Kraft seit dem 1. 1. 1990 m. spĂ€t. Änd. - 3. Voraussetzungen: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschĂ€digt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem GeschĂ€digten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der SachbeschĂ€digung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschĂ€digt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich fĂŒr den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem GeschĂ€digten hauptsĂ€chlich verwendet worden ist (§ 1 I ProdHaftG). Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat oder das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war, das Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 II). Ausschluß der Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts nach den Voraussetzungen des § 1 III. Die Beweislast fĂŒr den Fehler, den Schaden und die KausalitĂ€t zwischen Fehler und Schaden trĂ€gt der GeschĂ€digte (§ 1 IV).“

Lies die AuschlussgrĂŒnde, besonders das K.O. Kriterium mit der Beweislast. Und im vorliegenden Fall bin ich sowieso der Meinung, dass das Netzteil nicht der Verursacher des Problems war.

AL.

Hallo

"Produkthaftungsgesetz vom 15. 12. 1989 (BGBl I 2198), in
Kraft seit dem 1. 1. 1990 m. spĂ€t. Änd. 


kommt hier sowieso nicht zur Anwendung. Bestenfalls ist das der klassische Sachmangel nach BGB §434.

Und wenn das Produkthaftungsgesetz schon gelesen hast, ist dir sicher §11 nicht entgangen:

§ 11 Selbstbeteiligung bei SachbeschÀdigung
Im Falle der SachbeschÀdigung hat der GeschÀdigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

Gruß

S.J.