Hi,
wenn ein Mieter ordnungsgemäß seinen Anschluss kündigt, dies
vom Betreiber auch bestätigt wird - dieser es jedoch versäumt
den Anschluss zu sperren - darf der Mieter dann nicht
fernsehen, weil er ja „zufällig“ auf einen freien Kanal
schalten kann?
das ist nicht nachvollziehbar. Was hat das mit „freien“ Knälen
zu tun? Da ist eine Dose, die Kabelfernsehen liefert. Entweder
man nutzt sie und bezahlt dafür (oder nicht) oder man hängt
seinen TV an eine Sat-Schüssel oder einen DVB-T Receiver.
Hmm, gibt es auch Fernseher mit zwei oder mehreren Eingängen dafür?
Anschluss gesperrt. Ein Mitarbeiter Kabelanbieter sagte hinter
vorgehaltener Hand: das wird z.Zt. gar nicht kontrolliert, mit
anderen Worten Anschluss ist vorhanden obwohl nicht mehr
gezahlt wird.
Und was sagt das über die Rechtslage? Nichts. Duldung ist
etwas anderes als ein Freibrief.
Wie will denn die Rechtslage feststellen, ob ein angeschlossener aber abgemeldeter Zugang in der Zwischenzeit genutzt wurde?
Darf das Unternehmen in die Wohnung und den Fernseher und die Dose dazu kontrollieren?
Ist das jetzt Sache des Kunden oder was?
Er nutzt eine Leistung, für die er nicht zahlt.
Das ist richtig, sofern da genutzt wird/wurde. Wie steht es mit der Beweisbarkeit? Der Nutzer hat hier nichts manipuliert. Im Gegenteil, er hat eben nichts weiter unternommen, in der Erwartung der Anschluß wird unterbrochen.
Das ist m.E. keine „Erschleichung“ sondern Schlamperei vom
Kabelanbieter und dessen Problem.
Nehmen wir ein anderes Beispiel: Ich habe eine Monatskarte für
den ÖNV und gebe die nach einer Zeit zurück. Ich darf also
schwarzfahren, weil mich der Betreiber nicht am Betreten von
Bussen und Bahnen hindert?
Hmm, das Einsteigen ohne gültigen Fahrausweis ist doch deutlich etwas anderes als den Ursprungszustand zu belassen.
Richtiger wäre das Beispiel so: Ein gültiger Fahrausweis läuft während der Fahrt ab. Es kommt kein Kontroleur und man fährt einfach weiter.
Ich darf also auch jedes Telefon, zu welchem ich ungehindert
Zugang habe, einfach benutzen?
Mit Erlaubnis des Besitzers, sicherlich. Nur hier geht ja nicht um einen Diestleister als Anbieter, sondern um einen anderen Nutzer als evt. Geschädigter.
Es ist doch nicht so, dass ich alles, was ich mir ungehindert
nehmen kann auch ungehindert nehmen darf.
Genau, Diebstahl ist auch verboten. Doch wenn eine abbestellte Zeitung trotzdem eintrifft, muß sie nicht zurückgeschickt werden, sondern eine gewisse Zeit für eine Abholung bereitgehalten werden.
Das geht verständlicherweise mit einem Online-dienst nicht…
Kann der Verlag nun bei Abholung eine Benutzung feststellen und nachträglich Bezahlung bzw. Strafe verlangen?
Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, wieso diese Geschichte,
nachdem ich schon auf die Strafbarkeit hingewiesen habe und
den § inkl. Link genannt habe, noch weiter diskutiert wird.
Weil es Disskussionsbedarf gibt?
Nur weil es eine Link zu diese Thema gibt, muß es nicht zwangsläufig um den richtigen oder zutreffenden handeln.
Wozu ist denn ein Forum da, zum Schweigen?
vlg MC
PS: Habe auch mal bei Kabeldeutschland angerufen, der O-Ton am anderen Ende war, es kommt irgendwann ein Techniker…
Wer weiss schon wie es heute ist.