Hallo,
es gibt zwei Möglichkeiten:
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Der Vermieter hat einen Vertrag mit dem Kabelanbieter für alle Mieter, die Kosten dafür sind in der Miete enthalten. Dies ist nicht selbstverständlich und muss im Mietvertrag festgehalten sein.
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Der Mieter muss einen Vertrag mit dem Anbieter machen, der Vermieter stellt nur die technischen Voraussetzungen zur Verfügung. Falls bei der Wohnungsbesichtigung eine Fernsehdose sichtbar war, dann muss diese auch (nach Freischaltung durch den Netzbetreiber) nutzbar sein.
Zu 1: Eine unangekündigte Kappung der Leitung ist nicht zulässig, da hier eine vertraglich garantierte Leistung entfallen würde. Eine Mietminderung wäre nun möglich, der Vermieter muss Abhilfe schaffen.
Zu 2: Wenn weder der Vermieter noch der Mieter einen Vertrag mit dem Anbieter haben, dann wurde schlicht seitens des Anbieters vergessen, die Leitung zu deaktivieren. Da man als nicht ganz lebensfremder Mensch weiß, dass man nicht umsonst Kabelfernsehen bekommt, hätte man längst selber aktiv werden müssen. Ohne das war man in der Zwischenzeit Schwarzseher, die Sperrung war berechtigt und der Netzbetreiber darf die unbezahlte Nutzung nachberechnen.