Kabelanschluss versiegeln: Rechtl Hintergrund

Als Nachmieter einer Wohnung mit bestehenden Kabel-TV Anschlußdosen ist man, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, nicht zu einem Kabel-TV Vertrag mit dem jeweiligen Kabelanbieter gezwungen.

Sofern der Mieter nicht bereit ist, Kabel-TV anzumelden, ist der Kabelbetreiber berechtigterweise erpicht, schwarzsehen zu unterbinden und den Anschluss stillzulegen.

Dieses „Stillegen“ erfolgt meist über Versiegeln der Kabeldose in der betroffenen Wohnung.

Soweit so gut.

Gibt es einen (vertrags-)rechtlichen Hintergrund, der es dem Kabelbetreiber erlaubt, „Einlass“ in die Wohnung zu verlangen zwecks Stillegung der Kabeldosen?

Nach meinem Rechtsempfinden würde ich sagen, dass der Kabelbetreiber selbstverständlich das Recht hat, den Kabelanschluss ausserhalb der Wohnung für den Mieter unbrauchbar zu machen. Aber wie kommt er dazu, Zutritt zur Wohnung zu verlangen, denn schliesslich liegt kein Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Kabelbetreiber vor, der irgendwelche Forderungen rechtfertigt.

Hallo,

vorab ein Hiwneis. Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus und um einen Gesamtkabelanschluss handelt, kann der Mieter nicht entscheiden ob er zahlt oder nicht.

Grudnsätzlich muss der Mieter jedoch einem Mitarbeiter von Kabel DE oder wie immer die Firma heisst Zutritt zur Wohnung erlauben. Allerdings wird die Kabelfirma dann wohl gerichtliche Massnahmen einleiten und zumindest dann wird ein Gericht entscheiden, dass der Zugang gewährt werden muss. Die Kosten trägt der Mieter. Also prüfen, ob es sich lohnt diesen Weg zu gehen.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Grüsse Günter

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hmm, aber was ist denn nur der rechtliche Hintergrund für ein solches Zugangsrecht? Irgendwas muss dem doch zugrunde liegen …

Hallo ([Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo.

hmm, aber was ist denn nur der rechtliche Hintergrund für ein
solches Zugangsrecht? Irgendwas muss dem doch zugrunde liegen

Das könnte helfen: http://gomoll.lawchannel.de/index_full.php?feed_id=1…

mfg M.L.

Hallo Markus,

vielen dank für den link.

Wenn ich den Artikel richtig vertanden habe, geht es dort um die Kostenbeteiligung bei der Einrichtung einer häuslichen Kabelanlage. Hier muss sich der Mieter offensichtlich an den Installationskosten beteiligen und in logischer Konsequenz auch die Installation in seiner Wohnung akzeptieren.

Aber die Installation bzw das Vorhandensein einer häuslichen KabelTV-Anlage beinhaltet meines Wissens ja noch nicht den KabelTV-Vertrag mit dem Kabelbetreiber. Dieser kann im Mietsvertrag vereinbart sein, muss aber nicht.

Wenn der KabelTV-Vertrag nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, kümmert sich jeder Mieter selbst um die Anmeldung und diejenigen, die sich nicht anmelden, wird die Kabeldose vom Kabelbetreiber üblicherweise versiegelt. Um die Kabeldose zu versiegeln, benötigt man den Zugang zur Wohung.

Hier setzt mein Verständnisproblem ein. Ich persönlich würde als Laie vermuten: Da kein Vertrag zw. Kabelbetreiber und denjenigen Mietern besteht, die KabelTV ablehnen, kann der Kabelbetreiber auch kein Zugangsrecht zur Wohung erzwingen. Dies widerspricht aber scheinbar der gängigen Praxis - deshalb meine Irritation.

Gruß

Hi,

Hier setzt mein Verständnisproblem ein. Ich persönlich würde
als Laie vermuten: Da kein Vertrag zw. Kabelbetreiber und
denjenigen Mietern besteht, die KabelTV ablehnen, kann der
Kabelbetreiber auch kein Zugangsrecht zur Wohung erzwingen.
Dies widerspricht aber scheinbar der gängigen Praxis -
deshalb meine Irritation.

ich denke, hier findet schlicht eine Abwägung zwischen dem Recht des Wohnungsinhabers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung und dem Recht des Kabelanbieters auf Schutz seines Eigentums statt.
Und während es nur eine kleine Einschränkung für den Wohnungsinhaber bedeutet die Dose versiegeln zu lassen, hat ein gegenteiliges Abwägungsergebnis sicher weitreichende Folgen für den Kabelbetreiber (denn so was spricht sich rum…).
Und für den Anspruch auf Schutz des Eigentums ist kein Vertrag erforderlich.

Gruß Stefan