Hallo,
ist es richtig, dass die Kabelgebühren nach Wohnfläche (qm)abgerechnet werden.
Meine Infos sagen, dass es nach Einheiten berechnet werden muss.
Wer kann mir sagen, wo ich einen Hinweis darauf finde.
Die Genossenschaft sagt, wenn es im Mietvertrag nicht explizit festgeschrieben ist, dann ist die Berechnung für Nebenkosten maßgebend
und entsprechend wird nach qm anteilmäßig abgerechnet.
Mir ist auch nicht bekannt, dass der Mietvertrag eine Klausel enthält.
Für die Untertützung danke.
Bernhard
Hi, zunächst mal wird das wegen FAQ 1129 gelöscht werden aber Joschis Antwort erscheint nicht so ganz verbindlich zu sein
http://www.rum-hausverwaltung.de/cms/fachinformation…
wie hier nachzulesen ist.
Ausserdem scheint der Forderung d. Genossenschaft eine Selbstbereicherungsabsicht im Zweifelsfall nachgewiesen werden können.
Mit ihrer Forderung verstösst sie zumindest auf das, vom Gesetzgeber geforderte, Wirtschaftlichkeitsprinzip, http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
MfG ramses90
Hallo, nach Abs.1, Satz könnte man sich m.E. durchaus vorstellen, daß
je Wohnung abgerechnet wird. Gruß
Hallo ramses90,
Joschis Antwort erscheint nicht so ganz verbindlich zu sein
http://www.rum-hausverwaltung.de/cms/fachinformation…
wie hier nachzulesen ist.
link ist kaputt :-/
Ausserdem scheint der Forderung d. Genossenschaft eine
Selbstbereicherungsabsicht im Zweifelsfall nachgewiesen werden
können.
Mit ihrer Forderung verstösst sie zumindest auf das, vom
Gesetzgeber geforderte, Wirtschaftlichkeitsprinzip,
Das kann ich deshalb nicht nachvollziehen.
Wenn die Genossenschaft mit einem Kabelanbieter einen Vertrag über die Versorgung des Hauses mit Kabelfernsehen abschließt und die Umlage mietvertraglich vereinbart wurde, so ist mir nicht ganz klar, warum hier nicht über qm abgerechnet werden darf. Vorstellbar wäre der Ausnahmefall, die Kabelgesellschaft rechnet selbst per Wohneinheiten ab, sodass man dann von einer erfassten Verursachung ausgehen könnte.
Gruß
Joschi
Hi Joschi, welcher Link ist kaputt? Hier funktionieren beide.
Die Abrechnung über qm stellt für Mieter mit großen Wohnungen eine finanzielle Benachteiligung dar.
Nur weil jemand 100 qm bewohnt, zahlt der dann für z.B 30qm Bewohner mit.
Wenn zudem noch der Kabelanbieter per WE mit der Genossenschaft abrechnet, kann sich aus der Qmabrechnung der Genossenschaft schon eine Vorteilsnahme der Genossenschaft ergeben, weil sie dadurch bedeutend mehr einnimmt als es den Rechnungsbetrag des Kabelanbieters ausmacht.
MfG ramses90
Hallo ramses90,
Link geht wieder.
Ich nehme an, du beziehst dich auf folgende Aussage:
Die Kabelgebühren dürfen nach Wohneinheiten umgelegt werden, auch wenn im Mietvertrag die Umlage nach Wohnfläche vereinbart ist bzw. wenn nach § 556 Abs.1 Satz1 BGB die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach Wohnfläche umzulegen sind. Diese gesetzliche Regelung beruht aber darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass dieser Verteilerschlüssel für die Betriebskosten, für die kein anderer Maßstab festgelegt ist, sachgerecht ist. (BGH vom 20.09.2006, VII ZR 102/ 06)
Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Fall entschieden, dass eine Umlage nach Wohneinheiten zulässig ist, auch wenn im Mietvertrag kein Umlageschlüssel angegeben wurde und somit eigentlich lt. Gesetz nach Wohnfläche hätte abgerechnet werden müssen. Der von dir gezogene Umkehrschluß ist jedoch fehlerhaft. Das Urteil besagt nämlich nicht, dass eine Umlage nach Wohnfläche unzulässig ist.
btw, es war nicht das BGH Urteil wie im Zitat angegeben sondern folgendes:
BGH-Urteil vom 27.6.2007 VIII ZR 202/06
Die Abrechnung über qm stellt für Mieter mit großen Wohnungen
eine finanzielle Benachteiligung dar.
Das mag ja sein, tut aber nichts zur Sache. Gerecht sind NK-Abrechnungen in den wenigsten Fällen. Es geht hier aber nur um die Zulässigkeit der Abrechnungsmethode.
Auch kann ich nicht erkennen, warum hier gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des Vermieters verstoßen worden ist.
Eine finanzielle Bereicherung der Genossenschaft ist auch nicht zu erkennen. Es geht hier doch nur um den Umlageschlüssel und nicht um die Höhe der Forderung.
Gruß
Joschi
Hallo Joschi,
der § 556 a BGB kann nicht für die Berechnung Anwendung finden. Der Abs. 1 Zeile 2 ist entscheidend. Hier sind die Tatbestände - erfasster Verbrauch und erfasste Verursachung zu prüfen. Durch den Kabelanschluß habe ich keinen Verbrauch und ich Verusache auch nichts. Da die beiden Tatbestände nicht greifen, kann auch der § 556 a Abs. BGB nicht Grundlage für die Berechnung sein.
In diesem Fall wurde bis 1998 nach Wohneinheiten und ab 1999 nach qm abgerechnet. Ich als Mieter muss / kann darauf vertrauen, dass nach Treu und Glauben die Berechnung nicht geändert wird.
Im BGH Urteil vom 20.09.2006 wird auch gesagt, dass die Betriebskosten vorbehaltlich anderer Vorschriften nach Wohnfläche umzulegen sind.
Diese gesetzliche Regelung beruht aber darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass dieser Vertriebsschlüssel für die Betriebskosten für die kein anderer Maßstab festgelegt ist, sachgerecht ist.
Ein Verteilerschlüssel wird in der
Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten detailiert aufgeführt.
Unter Punkt 15 werden die Betriebskosten und im Umlagenschlüssel unter Einheiten werden die Kosten für die Gemeinschafts-Antenneanlge mit einem Beispiel dargestellt.
Es grüßt
Bernhard
Hallo Bernhard,
natürlich findet der § 556a BGB Anwendung und zwar bei jeder Betriebskostenabrechnung (Ausnahme Heizkostenabrechnung).
Absatz 1 besagt folgendes:
Keine Vereinbarung über den Verteilungsschlüssel->Abrechnung über qm. Ausnahme: erfasster Verbrauch oder erfasster Verursachung, dann direkt abzurechnen.
Beispiel für erfasster Verbrauch: Wasseruhr in der Wohnung (alle Wohnungen mit einer solchen ausgestattet). Dann dienen die Wasseruhren als Verteilerschlüssel.
Beispiel für erfasste Verursachung: Müllgebühren werden von der Gemeinde nach Haushalten abgerechnet. Dann ist die Zuordnung direkt zu verwenden.
Durch den Kabelanschluß habe ich keinen Verbrauch und ich Verursache auch nichts.
Na aber sicher doch. Die Bereitstellung im Haus verursacht Kosten. Die Frage wäre nun, ob die Kabelgesellschaft per Wohneinheit abrechnet (erfasster Verursacher) oder dem Vermieter den Kabelanschluß pauschal berechnet (kein erfasster Verursacher).
In diesem Fall wurde bis 1998 nach Wohneinheiten und ab 1999
nach qm abgerechnet. Ich als Mieter muss / kann darauf
vertrauen, dass nach Treu und Glauben die Berechnung nicht
geändert wird.
Jetzt sieht die Sache schon etwas anders aus. Zwar verstoßt die Umstellung nicht gegen Treu und Glauben (weil gegen eine Umlage per qm nichts einzuwenden wäre), aber nach § 556a Abs. 2 darf eine Änderung nur dann erfolgen wenn die Umstellung der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Das trifft hier natürlich nicht zu. von daher wäre unter den jetzt gegebenen Informationen m.E. eine Umstellung nicht zulässig.
Im BGH Urteil vom 20.09.2006 wird auch gesagt, dass die
Betriebskosten vorbehaltlich anderer Vorschriften nach
Wohnfläche umzulegen sind.
nur zur Info, dort ist ein falsches Urteil benannt, es ist ein Urteil des VIII. Zivilsenat (unter anderem zuständig für Wohnraummietrecht) und zwar vom 27.6.2007 mit dem Aktenzeichen VIII ZR 202/06
Nochmal, der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass eine Umlage nach Wohneinheit zulässig ist aber nicht, dass eine Umlage nach Wohnfläche unzulässig ist.
Gruß
Joschi