hallo an alle,
hab mal eine frage.
Wie sieht es aus wenn ein Vermieter, bei einer Kabelgesellschaft(Kabelanschluß) einen Vertrag für das ganze Haus abschließt. Kann er dies ohne Erlaubnis der Mieter einfach ohne Fragen über die Nebenkostenabrechnung einverlangen, auch wenn diese keinen anschluß wollen bzw nicht nutzen können(zwecks Sperrdose vom Kabelbetreiber). Die Mieter konnten sich zuvor direkt bei der Kabelgesellschaft, einen Vertrag abschliessen oder eine SAT.-Anlage auf den Balkon aufstellen.
danke euch im vorraus
Hallo
Wie sieht es aus wenn ein Vermieter, bei einer Kabelgesellschaft(Kabelanschluß) einen Vertrag für das ganze Haus abschließt.
Kann er dies ohne Erlaubnis der Mieter einfach ohne Fragen über die Nebenkostenabrechnung einverlangen,
Da bei Kabelempfang unterschiedliche Gebühren/Kosten anfallen, muss man unterscheiden:
- GEZ Gebühren: grundsätzlich vom Leistungsempfänger eigenverantwortlich bei Leistungsabnahme direkt an die GEZ zu zahlen
Die daneben bei Empfang über Kabel zusätzlich anfallenden monatlichen Kosten und Grundgebühren fallen i.d.R. unter BetrkV § 2 Nr. 15 a+b. Sie sind (ggf über den Vermieter) an die Kabelgellschaft zahlen und können unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob die Kabelgesellschaft z.B. nur den Hausanschluss bis Übergabepunkt oder auch das hausinterne Verteilnetz zur Verfügung gestellt/finanziert hat.
Dabei ist ggfs. zu unterscheiden:
- Gebühren für die Signallieferung per Kabel: nur vom tatsächlichen Abnehmer der Leistung zu zahlen (unverplombte Anschlussdose in der Wohnung)
- Gebühren für die Einrichtung/Installation bis Übergabepunkt ans hausinterne Verteilnetz und ggf. für das hausinterne Verteilnetz: i.d.R. von allen angeschlossenen Wohnungen zu zahlen, die die Nutzungsmöglichkeit haben (egal ob verplombt/unverplombt)
Hat der Vermieter die Kosten für das hausinterne Verteilnetz, den Hausanschluss getragen, kann er statt der Kabelgesellschaft hierfür im Rahmen der umzulegenden Betriebskosten einen monatl. zu zahlenden Betrag vereinbaren oder eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verlangen (11% der aufgewendeten Baukosten verteilt auf alle angeschlossenen Wohnungen)
Für eine Umlage der Betriebskosten (Nebenkosten), ist grundsätzlich im Mietvertrag (umlagefähige Betriebskosten) eine entsprechende Vereinbarung erforderlich.
Dabei reicht auch ein Verweis auf die „Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten“ > Betriebskostenverordnung , da die Kosten für Kabelempfang (samt hierfür verbrauchtem Strom) unter § 2 Nr. 15 a+b explizit aufgeführt sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html
Zur Frage der Verweigerung: Bislang ist die Rechtsprechung i.d.R. der Ansicht, dass die Neuerrichtung eines Kabelanschluss/hausinternen Verteilungsanlage eine vom Mieter zu duldende „wohnwertverbessernde Modernisierungsmassnahme“ i.S. § 554 Abs. 2 BGB darstellt.
Z.B. zuletzt BGH (VIII ZR 253/04, Urteil vom 20.7.2005): Kabel DVB-T
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
Will ein/e Mieter/in keinen Kabelanschluss, stellt sich die Frage, ob er/sie die Installation dennoch dulden muss. Es wird überwiegend bejaht, dass der Kabelanschluss eine Modernisierungsmaßnahme darstellt und daher zu dulden ist. Es ist jedoch immer im Einzelfall vor Ort zu prüfen, ob der Kabelanschluss tatsächlich eine Verbesserung ist oder nicht.
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/k/1kabelfernsehe…
oder
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…
Gerade bei nachträglichem Gemeinschaftsvertrag durch den Vermieter, wenn bereits Kabel- oder andere Empfangsmöglichkeit besteht, wird es sehr auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommen. Womöglich wird es durch den Gemeinschaftsvertrag für die bereits „Kabel-beziehenden“ Mieter sogar günstiger und/oder die „nicht-Kabel-Bezieher“ haben dadurch die Möglichkeit mehr Programme zu empfangen.
Rudi
Hallo Rudi,
der letzte Punkt ist schon nicht unwichtig:
Gerade bei nachträglichem Gemeinschaftsvertrag durch
den Vermieter, wenn bereits Kabel- oder andere
Empfangsmöglichkeit besteht, wird es sehr auf die Verhältnisse
des Einzelfalls ankommen. Womöglich wird es durch
den Gemeinschaftsvertrag für die bereits „Kabel-beziehenden“
Mieter sogar günstiger und/oder die „nicht-Kabel-Bezieher“
haben dadurch die Möglichkeit mehr Programme zu empfangen.
Wenn die Mieter vorher zum Teil Einzelverträge hatten, dann gelten diese natürlich, wenn sie nicht gekündigt wurden oder befristet waren. Bei diesen Mietern wäre es also ohne ihr Einverständnis nicht legitim, die Kosten anders abzurechnen.
Da der Mieter in diesem Fall eine Sperrdose an seinem Anschluß hat, belegt dies, dass die Kabelgebühren nicht zu den Nebenkosten gehörten - unabhängig davon, was im Vertrag steht. Außerdem soll er für eine nicht erbraqchte Leistung zahlen.
Gruß!
Horst